Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen A 2 S 2399/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf verschiedene Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG das von diesem vorgetragene Verfolgungsschicksal in Syrien nicht erneut und eigenständig gewürdigt, sondern insoweit nur auf die Ausführungen in dem vorangegangenen Berufungsurteil vom 19. Mai 1998 im Rahmen des Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG verwiesen. Sie sieht darin einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1998 und beruft sich außerdem auf das Fehlen einer Begründung nach § 138 Nr. 6 VwGO sowie einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 2). Diese Rügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil einen Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG verneint und hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Auf die dagegen gerichtete (erste) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. September 1998 – BVerwG 9 B 867.98 – dieses Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen, hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG, ist das Urteil nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers rechtskräftig geworden.
Ein Verstoß gegen die aus § 144 Abs. 6 VwGO folgende Bindung an den zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts setzt voraus, dass das Berufungsgericht in seinem neuen Urteil entscheidungstragenden rechtlichen Beurteilungen des Revisionsgerichts nicht gefolgt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Entscheidungstragend für die Zurückverweisung war neben der Feststellung, dass die Berufung zulässig und deshalb auch zu § 53 eine Entscheidung in der Sache geboten sei, auch die Auffassung, dass eine eigene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht nur zu § 51 AuslG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Betracht komme, sondern eine erneute tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Prozessstoffes im Hinblick auf die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen des § 53 AuslG erforderlich sei. Auch diese Ausführungen haben nämlich als Element der Begründung für die Nichtanwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO an der Bindungswirkung teil (vgl. Beschluss vom 17. März 1994 – BVerwG 3 B 24.93 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57). Die danach erforderliche neue tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Sache hat aber das Berufungsgericht ausweislich der mehr als 20 Seiten umfassenden Entscheidungsgründe des mit der Beschwerde angegriffenen Berufungsurteils ersichtlich vorgenommen und ist damit den Vorgaben des zurückverweisenden Beschlusses nachgekommen. Dass es bei dieser Würdigung durch den zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in irgendeiner Weise gebunden gewesen und es ihm deswegen etwa verwehrt gewesen wäre, das Vorbringen des Klägers zum Vorfluchtgeschehen in Syrien wie in dem rechtskräftig gewordenen Teil des Berufungsurteils zu § 51 Abs. 1 AuslG tatrichterlich als insgesamt unglaubhaft zu würdigen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Selbst wenn dem Gericht bei seiner erneuten Würdigung ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, ergäbe dieser keinen Verstoß gegen die Bindungswirkung, sondern müsste als solcher selbständig nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.
Einen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO legt die Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig dar. Eine Entscheidung ist im Sinne dieser Vorschrift nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion – die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht nach Prüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen – nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinen denkbaren Gesichtspunkten geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juli 1999 – BVerwG 9 B 419.99 – und vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 35 und 32). Inwiefern die Verweisung auf die Ausführungen zur Vorverfolgung des Klägers in dem ersten Berufungsurteil nach diesen Maßstäben einen groben Formmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ergeben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das Berufungsgericht die bei den Akten befindlichen Stellungnahmen des Klägers nach seiner Einreise sowie sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und im Berufungszulassungsantrag vom 13. Mai 1996 nicht berücksichtigt habe (Beschwerdebegründung S. 4 f.), bleibt angesichts der ausführlichen Erörterung des Vorverfolgungsvorbringens des Klägers in dem in Bezug genommenen Urteil vom 19. Mai 1998 (dort S. 13 bis 16) und der weiteren Ausführungen zur Gefährdung des Klägers u.a. wegen seiner Religionszugehörigkeit (UA S. 18 bis 21) und wegen Sippenhaft (UA S. 25 bis 29 ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Mai 1998, dort S. 38 bis 46) unklar, woraus sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll.
Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Begründung der seinerzeit verworfenen (ersten) Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG bezieht und die dort erhobenen Rügen pauschal wiederholt (Beschwerdebegründung S. 5 bis 8), genügt dies schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die damaligen Rügen – jedenfalls zum Teil – auf den Vorwurf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung gestützt sind, der durch das in Kenntnis der ersten Berufungsentscheidung durchgeführte weitere Berufungsverfahren offensichtlich überholt ist. Soweit die Beschwerde darüber hinaus bemängelt, das Berufungsgericht sei auf die in der damaligen Beschwerdebegründung neu vorgetragenen Gesichtspunkte zur Glaubwürdigkeit des Klägers überhaupt nicht eingegangen (Beschwerdebegründung S. 8), rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Auch diese Rüge ist indes nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫ m.w.N.). Gemessen daran zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf. So legt sie insbesondere nicht dar, dass es sich bei dem fraglichen Vorbringen zur Vorverfolgung um neue, auch für den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG entscheidungserhebliche Umstände handelte, die unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Sie zeigt nicht auf, dass und inwiefern das etwa zehn Jahre zurückliegende Vorfluchtgeschehen, welches – selbst wenn es als wahr unterstellt würde – nach Auffassung des Berufungsgerichts unterhalb der Schwelle politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG geblieben ist, überhaupt geeignet wäre, bei einer jetzigen Rückkehr zu einer Gefahr im Sinne des § 53 AuslG zu führen. Die Beschwerde verkennt insoweit die Bedeutung des Vorfluchtgeschehens für den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG und beruft sich daher zu Unrecht auf eine Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Rückkehrgefährdung im Falle einer Vorverfolgung. Denn im Rahmen des § 53 AuslG ist stets der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Die Privilegierung, die dem vorverfolgt Ausgereisten bei asylrechtlichen Ansprüchen zugute kommt (Erfordernis der hinreichenden Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung), gilt hier nicht (vgl. z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 – BVerwG 9 C 134.95 – InfAuslR 1996, 289).
Die weitere Rüge der Beschwerde bezieht sich auf die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er unerlaubt ausgereist sei, und könne außerdem bei der syrischen Botschaft seine Papiere „in Ordnung bringen lassen”, um so der Gefahr einer verschärften Einreisekontrolle in Syrien zu entgehen (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Die Beschwerde macht – neben einer ersichtlich unschlüssigen Rüge des Fehlens von Gründen nach § 138 Nr. 6 VwGO (vgl. im Einzelnen die oben dargestellten Anforderungen) – insofern eine Gehörsverletzung und einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Sie bemängelt insbesondere, dass das Berufungsgericht nicht auf die detaillierten Ausführungen des Klägers in der Begründung der ersten Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen sei, wonach die syrischen Behörden für männliche Staatsangehörige ohne Entlastung vom Wehrdienst grundsätzlich keine Reisepässe ausstellten. Dem Gericht hätte sich nach Ansicht der Beschwerde deshalb auch aufdrängen müssen, zu dieser Frage weitere Auskünfte einzuholen. Diese Rügen haben bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht seine Auffassung, dass dem Kläger wegen unerlaubter Einreise keine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG drohe, selbständig tragend auch auf einen weiteren Grund gestützt hat, gegen den die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht. Es hat nämlich seine Auffassung nicht nur damit begründet, dass es schon nicht von der unerlaubten Ausreise des Klägers mit gefälschten Papieren überzeugt sei und dass er sich im Übrigen neue Papiere von der syrischen Botschaft beschaffen könne, sondern auch damit, dass es bei Unterstellung einer unerlaubten Einreise des Klägers und unabhängig von einer möglichen Beschaffung neuer Einreisedokumente nach der derzeitigen Auskunftslage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG erheblichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger komme (UA S. 25). Die Beschwerde macht zwar demgegenüber geltend, nach den vorliegenden Auskünften des Deutschen Orient-Instituts tendiere dieses offensichtlich dahin, dass jedenfalls bei langem Auslandsaufenthalt und unerlaubter Ausreise, verbunden mit dem Fehlen ordentlicher Papiere bei der Rückreise und Fahnenflucht, die Gefahr einer willkürlichen menschenrechtswidrigen Behandlung erheblich sei. Sie wendet sich damit aber lediglich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung der Auskunftslage durch das Berufungsgericht. Etwaige Mängel der Beweiswürdigung sind aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können daher regelmäßig einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108).
Auch die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Sache nicht zu. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob für die Bejahung der Gefahr einer staatlichen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von § 53 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK und eine in diesem Zusammenhang gebotene „zusammenfassende Gefährdungsprognose” entscheidungsmaßgeblich sei, „ob und inwieweit Anhaltspunkte für den Verdacht einer oppositionellen Betätigung (beim Bedrohten) bestehen” (Beschwerdebegründung S. 12). Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe unzulässigerweise dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal aufgestellt und damit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG im Ergebnis den strengen Anforderungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen politischer Verfolgung angeglichen. Damit zielt die Beschwerde indes nicht, wie dies für eine Grundsatzrevision erforderlich ist, auf die Klärung einer Rechtsfrage. Denn das Berufungsgericht hat weder ausdrücklich noch konkludent das Vorliegen eines „Verdachts auf oppositionelle Betätigung” als zusätzliche rechtliche Voraussetzung für den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG angesehen – was im Übrigen auch offensichtlich nicht mit Bundesrecht vereinbar wäre –, sondern ist aufgrund seiner Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbringung in Haft- und Verhörzentren der Geheimdienste und damit die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nur bei Hinzutreten besonderer, auf eine Regimegegnerschaft hindeutender Umstände droht (UA S. 12 ff.). Ob dies zutrifft, ist keine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, deren Klärung den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, bereits vor seiner Ausreise das Misstrauen der syrischen Behörden erregt zu haben (UA S. 18), sei wegen fehlender Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft (Beschwerdebegründung S. 13), geht diese Rüge u.a. schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht mit diesem Satz ersichtlich seine Feststellungen zu dem vom Kläger vorgetragenen Vorfluchtgeschehen auf S. 12 des Urteils aufnimmt, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgebracht hat.
Die Rüge eines Begründungsmangels und der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt die Beschwerde schließlich auch bezüglich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Gefährdung des Klägers wegen der zahlreichen ins Ausland geflohenen Familienangehörigen, von denen zumindest der Onkel des Klägers nachhaltig als Regimegegner aufgefallen und verfolgt worden sei (Beschwerdebegründung S. 14). Auch insoweit zeigt die Beschwerde aber keine konkreten Umstände auf, die auf eine Verletzung der Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung des klägerischen Vorbringens führen oder gar auf einen grob formwidrigen Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das Berufungsgericht ist im Einzelnen auf den Vortrag des Klägers eingegangen und hat vor allem auch die besondere Situation zurückkehrender Asylbewerber bei der Einreise über den Flughafen in Damaskus sowie den neuen Vortrag des Klägers zur Verfolgung seines Onkels George K. berücksichtigt (UA S. 25 ff., 29 mit Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Mai 1998, dort S. 38 bis 46). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung der Erkenntnisquellen durch das Berufungsgericht, ohne damit einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht rügt (Beschwerdebegründung S. 15), fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, dass sich dem Gericht trotz der zahlreichen beigezogenen Erkenntnisquellen ausnahmsweise die Einholung weiterer Auskünfte zur Gefährdung des Klägers wegen der Flucht mehrerer Familienangehöriger hätte aufdrängen müssen, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger selbst in Kenntnis der bisherigen Gefahreneinschätzung durch das Berufungsgericht aus dem Urteil vom 19. Mai 1998 auf eine solche Aufklärung nicht hingewirkt hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG (a.F.).
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Beck, Dr. Eichberger
Fundstellen