Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 18.03.2002; Aktenzeichen 3 S 1741/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2002 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie verkennt, dass die Revision nur zugelassen werden kann, wenn einer der Gründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung oder Verfahrensmangel) gegeben ist; dies muss in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt werden. Daran fehlt es jedoch. Die Beschwerde macht lediglich geltend, dass die Entscheidung des Normenkontrollgerichts fehlerhaft sei, gegen Art. 14 GG verstoße und bei richtiger Würdigung anders hätte ausfallen müssen. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht einmal ansatzweise dargelegt. Soweit die Beschwerde geltend macht, im vorliegenden Verfahren bedürften Befangenheitsgrundsätze der grundsätzlichen Klärung, übersieht sie, dass hier § 18 der baden-württembergischen Gemeindeordnung Rechtsgrundlage für die Beurteilung der möglicherweise bestehenden Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderats war; diese Vorschrift gehört zum irrevisiblen Recht, an dessen Auslegung durch die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2002, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, ist in gebührenrechtlicher Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen:
Die getroffene Kostenentscheidung verschafft der Antragsgegnerin einen Kostentitel. Daraus ergibt sich noch nicht, dass die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin – soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft – im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war. Das erfordert eine eigene Beurteilung. Hierzu ist zu bemerken: Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Der Senat prüft die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium werden andere Verfahrensbeteiligte nicht angehört. Dafür besteht kein Anlass, wenn bereits das Vorbringen der Beschwerde ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Sie brauchen nicht zu unterstellen, das Bundesverwaltungsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem Nachteil entscheiden und die Revision zulassen oder von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch machen. Ob Ausnahmen bei erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende „Schutzschrift” denkbar sind, bedarf keiner näheren Erörterung, da ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist. Selbstverständlich ist keiner der anderen Verfahrensbeteiligten gehindert, sich bereits vor Anhörung anwaltlicher Hilfe zu versichern und auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Anträge zu stellen oder Ausführungen zur Sache zu machen. Derartiges hat das Gericht auch zur Kenntnis zu nehmen. Das ändert aber nichts daran, dass eine entsprechende Rechtsverfolgung in diesem Stadium regelmäßig unnötig ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschwerdegegner nur die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Beschwerdebegründung auch kaum förderlich wären. Da über die Beschwerde ohnedies von Amts wegen zu entscheiden ist, reduziert sich ein derartiger Antrag letztlich auf den Hinweis, dass der andere Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und im Falle einer Anhörung dem Anwalt als Prozessbevollmächtigten zugestellt werden kann. Indes gehört diese Zustellungserklärung ohnedies nach § 37 BRAGO zum vorinstanzlichen Rechtszug und lässt mithin einen zusätzlichen Gebührentatbestand nicht entstehen. Im vorliegenden Falle bestand auch dazu kein Anlass, da die Beschwerdegegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, die erteilte Prozessvollmacht insoweit auch für das Beschwerdeverfahren unverändert die Zustellungsbevollmächtigung nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründete und die Beschwerdegegnerin einen Wechsel der Prozessbevollmächtigung nicht vornahm. Es ist Sinn der raschen Entscheidung des beschließenden Senats, im Interesse des jeweiligen Beschwerdeführers weitere, von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).
Unterschriften
Berkemann, Lemmel, Jannasch
Fundstellen