Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Entscheidung vom 03.12.2019; Aktenzeichen 13 LB 360/19) |
VG Osnabrück (Entscheidung vom 09.10.2019; Aktenzeichen 1 A 184/19) |
Tenor
Die weitere Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I
Rz. 1
Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 gewertet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - zurückgewiesen.
Rz. 2
Mit Schreiben vom 1. April 2020 hat der Kläger "Beschwerde" bei der Bundeskasse erhoben und gerügt, die Zahlungserinnerung der Bundeskasse vom 25. März 2020 besitze keine Rechtsgrundlage. Weder sei der Behördenleiter noch die Unterschrift des Beauftragten zu erkennen; auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Die Bundeskasse hat das Schreiben als "sofortige Beschwerde" angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II
Rz. 3
Das Schreiben vom 1. April 2020, das die Bundeskasse rechtsirrig als sofortige Beschwerde angesehen hat, ist als Erinnerung auszulegen. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes wie das Bundesverwaltungsgericht (Art. 95 Abs. 1 GG) nicht statt.
Rz. 4
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn der Kläger kann mit seinen Ausführungen, über die das Gericht bereits im Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - entschieden hat, nicht mehr gehört werden.
Rz. 5
Einwendungen, die sich gegen Grund oder Höhe des im Wege der Vollstreckung beizutreibenden Anspruchs richten, sind im Wege der Erinnerung geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 Abs. 1 GKG). Das gilt allerdings nur, wenn sich die Einwendungen nicht als rechtsmissbräuchlich erweisen. In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 6 KSt 6.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:051217B6KSt6.17.0] - juris Rn. 3 f.; BFH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX E 11/07 - BFH/NV 2008, 800). Allerdings ist dem Kostenschuldner nicht die Möglichkeit eröffnet, durch eine weitere Erinnerung solche Einwendungen gegen Grund und Höhe des durch den Kostenansatz festgesetzten Anspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, die er mit einer früheren, bereits beschiedenen Erinnerung geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Derartige Einwendungen sind vielmehr ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 6 KSt 6.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Demzufolge ist der Kläger mit seinem Vorbringen ausgeschlossen.
Rz. 6
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13949353 |