Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen 5 A 944/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an Landgütern, das ihm seinerzeit aufgrund der Vorschriften über die Bodenreform entzogen worden war und inzwischen auf die Beigeladene übergegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten abgewiesen, weil die Restitution nach § 1 Abs. 8 Buchst. a des VermögensgesetzesVermG – ausgeschlossen, diese Vorschrift durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) als verfassungsmäßig bestätigt worden sei und es keine neuen Tatsachen gebe, welche die Kammer berechtigten, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses herbeizuführen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1), noch rechtfertigen die geltend gemachten Verfahrensfehler die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2).

1. a) Soweit der Kläger geltend macht, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. April 1991 nur über die Verfassungsmäßigkeit der Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, nicht aber abschließend über die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entschieden, jedenfalls gebe es – falls das Bundesverfassungsgericht diese vermögensrechtliche Vorschrift dennoch für verfassungsmäßig erklärt haben sollte – neue Tatsachen, die einen weiteren Klärungsbedarf begründeten, ist seiner Rüge durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1996 – 1 BvR 1452 und 1459/90 sowie 2031/94 (NJW 1996, 1666) – der Boden entzogen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluß klargestellt, daß sich § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nach Inhalt und Reichweite mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 deckt, und gleichzeitig entschieden, daß diese gemäß Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i.V.m. Art. 143 Abs. 3 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Regelung auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick darauf besteht auch kein Klärungsbedarf mehr hinsichtlich des Regelungsgehalts von Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung „als Vortrage der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG” (so S. 11 der Beschwerdebegründung des Klägers vom 8. Mai 1995).

b) Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nunmehr (erstmals angedeutet mit Schriftsatz vom 24. April 1996) auch daraus ableiten will, daß das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 keine „reale Gleichbehandlung mit den DDR-rechtlich Enteigneten” festschreibe, bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde, weil er diesen Lebenssachverhalt und den sich daraus ergebenden Klärungsbedarf nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat. Abgesehen davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ausschließlich der vermögensrechtliche Anspruch des Klägers auf Restitution des Eigentums an den von ihm beanspruchten Ländereien, nicht jedoch die Frage, inwieweit ihm wegen des verfassungsmäßigen Ausschlusses dieser Restitution Ausgleichsansprüche zustehen. Dabei liegt es allerdings auf der Hand, daß sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Pflicht des Staates herleiten läßt, Vermögenswerte im Rahmen des gebotenen Ausgleichs unentgeltlich zurückzugeben, deren Rückgabe abweichend von dem gleichzeitig festgelegten Grundsatz der Restitution nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen ist; denn anderenfalls würde diese Vorschrift, die zur Durchführung der in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung getroffenen Regelung erlassen wurde (BVerfG a.a.O. S. 1671), jeglicher Bedeutung entkleidet und damit unterlaufen.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Sämtliche Verfahrensrügen zielen auf die Feststellung der Tatsachen, aus denen der Kläger die Verfassungswidrigkeit des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ableiten will. Da das Bundesverfassungsgericht aber inzwischen entschieden hat, daß diese Norm auch in Ansehung dieses Vorbringens nach wie vor von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, kommt insoweit eine andere Entscheidung nicht mehr in Betracht, vgl. § 144 Abs. 4 VwGO. Es wäre daher in einem Revisionsverfahren ohne Belang, ob der Kläger seine Verfahrensrügen zu Recht erhebt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Kley, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603329

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