Verfahrensgang
VG Potsdam (Aktenzeichen 11 K 5675/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 314 820 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache prozessordnungsgemäß (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargelegt wird. Jedenfalls hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫).
Die Beschwerde benennt nicht ausdrücklich eine für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage. Auch wenn man zu ihren Gunsten annimmt, sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen, ob der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG noch verfassungsmäßig ist und ob er auch auf die Enteignung von Einfamilienhausgrundstücken Anwendung findet, handelt es sich um Fragen, die durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind: Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger – in dem angefochtenen Urteil zitierten – Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Soweit die Beschwerde rügt, das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem Beschluss vom 18. April 1996 (VIZ 1996, S. 325) nicht auf die Veränderungen in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion ein, übersieht sie, dass die Verbindlichkeit von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 BVerfGG) nicht mit der Begründung infrage gestellt werden kann, das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung bestimmte Umstände nicht berücksichtigt.
Der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt für Enteignungen aller Vermögenswerte auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage. Ob es sich dabei um Betriebe, Großgrundbesitz oder Einfamilienhausgrundstücke handelt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zitiert wird, ohne Bedeutung. Die Beschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen und zeigt keinen erneuten Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Krauß, Golze
Fundstellen