Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), mit denen die Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend machen, greifen nicht durch.
Die Kläger beanstanden, das Flurbereinigungsgericht habe sie nicht mit dem Einwand gehört, die beiden Abfindungsgrundstücke seien vernässt und müssten trocken gelegt werden. Zu Unrecht werde dem im Urteil entgegengehalten, der Flurbereinigungsplan selbst sehe keine Trockenlegungsmaßnahmen vor und im Übrigen stehe dem Einwand die Rechtskraft des Urteils vom 21. Oktober 1997 entgegen. Damit räumen die Kläger selbst ein, dass das Flurbereinigungsgericht ihren Vortrag (auch) in diesem Punkt zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Mehr gebietet die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Sie fordert insbesondere nicht, dass das Gericht den Argumenten der Kläger folgt.
Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der von ihnen für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage, ob ihnen die Rechtskraft des früheren klageabweisenden Urteils entgegengehalten werden könne, rügen, ihr diesbezüglicher Vortrag sei nicht gehört worden, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Gericht ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat (vgl. Urteil vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 Nr. 267 S. 22). Die Kläger legen schon nicht dar, welchen Einwand sie erhoben haben, dessen Nichtbeachtung sie rügen.
2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dieser Zulassungsgrund würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫ und vom 20. Februar 2002 – BVerwG 9 B 63.01 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.
a) Die Frage,
ob dem Begehren der Kläger auf Zuweisung von wertlosem Land die Rechtskraft des früheren abweisenden Urteils über ihre Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung entgegensteht,
zielt erkennbar auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ab, ohne dass von den Klägern aufgezeigt wird, worin der fallübergreifende Klärungsbedarf bestehen soll. Der Hinweis, dass es in dem sich mit dem Umfang der Rechtskraftwirkung beschäftigenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2006 – BVerwG 10 C 12.05 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83) um ein Geh- und Fahrrecht gegangen sei, es hier aber um die Zuweisung von wertlosem Land gehe, ist nicht geeignet, den grundsätzlichen Klärungsbedarf darzutun (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätten sich die Kläger mit dem zitierten Urteil und der übrigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob mit einer Klage gegen die Schlussfeststellung die erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abfindung verlangt werden kann (verneinend Urteil vom 16. September 1975 – BVerwG 5 C 44.75 – BVerwGE 49, 176 ≪178 f.≫), auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb noch weiterer Klärungsbedarf durch eine erneute höchstrichterliche Entscheidung besteht. Der Hinweis der Kläger, der entschädigungslose Entzug verschiedener Flurstücke “dürfte” nicht Gegenstand der Flurbereinigungspläne sein und über die Zuweisung von Land ohne Wert sei nicht im Flurbereinigungsplan mitentschieden worden, weil dieser davon ausgegangen sei, dass ihnen überhaupt kein Abfindungsanspruch zustehe, genügt hierfür nicht. Ersichtlich versuchen die Kläger mit diesen Ausführungen darzutun, dass sich ihr Fall nicht von dem Fall, der der Entscheidung aus dem Jahr 2006 zugrunde lag, unterscheidet und daher ebenso hätte entschieden werden müssen. Damit verdeutlichen sie lediglich, dass sie die rechtliche Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht für nicht zutreffend halten. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990 – BVerwG 5 B 94.89 – Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9 S. 2 f.). Nur ergänzend sei erwähnt, dass in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2006 zugrunde liegenden Fall die Widerspruchsbehörde selbst eine Entscheidung über einen Teil des Widerspruchsbegehrens ausdrücklich bis zum Ausgang eines Parallelverfahrens zurückgestellt und das Bundesverwaltungsgericht dies als Entscheidungsvorbehalt gewertet hat mit der Folge, dass die Forderung des Klägers nicht von dem zurückweisenden Tenor des Widerspruchsbescheides erfasst wurde. Eine solche Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts und auch nach den Darlegungen der Kläger hier nicht vor.
b) Auch die Frage,
ob Ansprüche gegen die Teilnehmergemeinschaft auf Trockenlegung von Nassstellen eines als Grünland bewerteten Abfindungsflurstücks nur dann bestehen, wenn der Flurbereinigungsplan entsprechende Festsetzungen enthält,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Auch insoweit geht es den Klägern erkennbar in erster Linie darum, im Gewand einer Grundsatzrüge die aus ihrer Sicht falsche Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts in ihrem Einzelfall anzugreifen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage bedarf im Übrigen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn es ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Flurbereinigungssachen nicht zweifelhaft, dass auch die Vernässung eines Grundstücks zu den Umständen gehört, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung dieses Grundstücks wesentlichen Einfluss haben und deshalb gemäß § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG bei der wertgleichen Landabfindung zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. zur wertgleichen Landabfindung: Urteile vom 14. Dezember 1978 – BVerwG 5 C 16.76 – BVerwGE 57, 192 ≪193 f.≫ und vom 23. August 2006 – BVerwG 10 C 4.05 – BVerwGE 126, 303 ≪306 f.≫ Rn. 14 f.). Einwendungen gegen die Wertgleichheit der Abfindungsgrundstücke, wie sie hier von den Klägern vorgebracht werden, müssen daher im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan selbst geltend gemacht werden (Urteil vom 16. September 1975 – BVerwG 5 C 44.75 – a.a.O.). Die insoweit von den Klägern erhobenen Klagen, mit denen sie nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils auch die Vernässung eines Teils der Abfindungsgrundstücke gerügt haben, sind jedoch erfolglos geblieben. Damit steht, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend betont hat, rechtskräftig fest, dass den Klägern wegen der von ihnen gerügten Vernässung keine Ansprüche mehr zustehen.
c) Eine Zulassung der Revision zur Klärung der Fragen,
welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Teilnehmergemeinschaft die Wege bezüglich Besitz und Unterhaltungsleistung an die Ortsgemeinde übergeben darf,
ob das Freischneiden zugewachsener Wege vor Schlussfeststellung des Flurbereinigungsplans der Unterhaltung der Wirtschaftswege oder deren Ausbau zuzurechnen ist,
ob bis zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft auf vollständigen Ausbau der Wege auch nach Übergabe an die Gemeinde fortbesteht,
kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Teilnehmergemeinschaft öffentliche Anlagen an den Unterhaltungspflichtigen übergeben darf, lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist Voraussetzung für die Übergabe der gemeinschaftlichen Anlagen an den Unterhaltungspflichtigen, dass die Anlage von der Teilnehmergemeinschaft hergestellt wurde. Sollte die Frage dahin zu verstehen sein, dass die Kläger es auch als klärungsbedürftig erachten, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinschaftsanlage “hergestellt” ist, besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Dies gilt auch für die weitere Frage, ob das Freischneiden zugewachsener Wege zum Ausbau oder zur Unterhaltung zählt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Flurbereinigungsplan, der den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan umfasst, auch Angaben darüber enthalten muss, welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, wobei die zur Ausführung erforderlichen technischen Maßnahmen nicht bereits im Plan selbst in allen Einzelheiten festgelegt werden müssen (Urteile vom 15. März 1973 – BVerwG 5 C 8.72 – BVerwGE 42, 92 ≪94 f.≫ und vom 26. Oktober 1978 – BVerwG 5 C 85.77 – BVerwGE 57, 31 ≪36≫).
Hinsichtlich der Frage, ob auch nach Übergabe bis zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft auf vollständigen Ausbau der Wege fortbesteht, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht mangels dagegen erhobener Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), war der Weg im Zeitpunkt der Übergabe an die Gemeinde hergestellt. Die Frage einer fortbestehenden Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft zu einem “vollständigen Ausbau” des Weges nach Übergabe stellte sich damit für das Flurbereinigungsgericht nicht.
d) Auch die weiteren von den Klägern formulierten Fragen,
ob die Nichtbeteiligung des Klägers L… S… an den Sitzungen des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sowie deren Entscheidungen und Feststellungen zu einem Verfahrenshindernis führt, welches der Schlussfeststellung entgegen gehalten werden kann,
ob die Beteiligungsrechte der Vorstandsmitglieder verwirkt werden, wenn diese nicht zeitnah gerügt werden,
ob sich die Ansprüche auf Mitwirkung des Vorstandsmitgliedes der Teilnehmergemeinschaft an den Entscheidungen des Vorstandes erledigen, wenn die Teilnahme an weit zurückliegenden Vorstandssitzungen nicht mehr nachgeholt werden kann,
ob bei fehlerhafter Besetzung der Teilnehmergemeinschaft ein Anspruch des benachteiligten Vorstandsmitgliedes auf Nachholung der Sitzungen und neue Beschlussfassung besteht, gegebenenfalls in welchem Umfang,
rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Das Flurbereinigungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob der von dem Kläger zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Mitwirkung an Entscheidungen des Vorstandes überhaupt der Schlussfeststellung entgegengehalten werden könne. Es hat diese Frage im Ergebnis jedoch offen gelassen, da es die Beteiligungsrechte des Klägers zu 1 angesichts des Zeitablaufs und der Mitwirkungspflicht, die ihn als stellvertretendes Mitglied des Vorstandes getroffen habe, als verwirkt angesehen hat. Angesichts dieser die Entscheidung tragenden Begründung des Urteils kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie sich mit ihren Rügen auch gegen die Annahme einer Verwirkung richtet und insoweit ein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargetan wird. Letzteres ist nicht der Fall. Die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung im öffentlichen Recht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
Danach ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber – anders als für den Eintritt der Verjährung – nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 2 C 23.95 – BVerwGE 102, 33 ≪36≫ m.w.N.).
Dass der vorliegende Fall einen über diese Rechtssätze hinaus gehenden weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zum Institut der Verwirkung aufweist, legen die Kläger entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit ihrer Beschwerde nicht dar. Vielmehr wenden sie sich auch insoweit nur gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Hierauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden. Da die Beschwerde hinsichtlich der das Urteil des Flurbereinigungsgerichts tragenden Begründung der Verwirkung ohne Erfolg bleibt, kommt es auf die zu den geltend gemachten Mitwirkungsrechten des Klägers zu 1 formulierten Fragen nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen