Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 7 LB 2437/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 055,66 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
1.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf: “Besteht die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG auch in den Fällen, in denen das Instanzgericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein erheblicher, die Planrechtfertigung (mit-)tragender Umstand in der Planung unzulässigerweise offengelassen worden ist, wenn die Möglichkeit einer Fehlerbehebung nur gestützt werden kann auf eine denkbare zukünftige neue Tatsachengrundlage (etwa die Verkehrsentwicklung oder die städtebauliche Entwicklung), ohne diese Entwicklungen näher zu bezeichnen oder Aussagen zu deren Wahrscheinlichkeit/Realisierbarkeit zu treffen?”. Nach Ansicht der Beschwerde kann die Antwort auf diese Frage zur Klärung der näheren Voraussetzungen beitragen, unter denen Mängel bei der Abwägung im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Grundsatzrüge muss erfolglos bleiben, weil die aufgeworfene Frage dem beschließenden Senat in einem Revisionsverfahren keine Veranlassung geben würde, die Voraussetzungen, unter denen ein ergänzendes Verfahren in Betracht kommt, über den bisherigen Stand der Senatsrechtsprechung hinaus einer weiteren über den Streitfall hinausreichenden und verallgemeinerungsfähigen Klärung zuzuführen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für den Ausspruch der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wegen eines erheblichen und offensichtlichen Abwägungsfehlers, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt einerseits voraus, dass der Abwägungsmangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪373≫; Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 24). Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des planfestgestellten Vorhabens darf nicht angetastet werden. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens kommt ferner nur in Betracht, wenn die Fehlerbehebung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss sich die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht der Planung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum mehr ließe. Je nach den Gegebenheiten des konkreten Streitfalls ist daher zu prüfen, ob eine Behebung des festgestellten Fehlers bei der Abwägung als ausgeschlossen erscheint (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 – BVerwG 4 A 28.01 – BVerwGE 116, 254 ≪268≫; Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 145 f., 151 f. – insoweit in BVerwGE 117, 149 nicht abgedruckt; vgl. ferner die Nachweise zu dem insoweit gleich lautenden § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB im Senatsurteil vom 18. September 2003 – BVerwG 4 CN 20.02 –).
Eine über diesen Stand der Rechtsprechung hinausführende Frage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde nicht auf. Die grundsätzliche Kritik, die sie an der Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren übt, trifft der Sache nach den Gesetzgeber, der die Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren als Instrument der Planerhaltung geschaffen hat. Diese Kritik überzeugt nicht. Entgegen der Beschwerde verletzt die Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren weder den Grundsatz der planerischen “Konfliktbewältigung” noch den Grundsatz der “Einheitlichkeit der Planungsentscheidung”. Das ergänzende Verfahren dient vielmehr der Wahrung dieser Grundsätze. Es stellt eine gesetzgeberische Reaktion auf die Komplexität planerischer Verwaltungsentscheidungen dar, die Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie Rechnung tragen soll, ohne das Recht Planbetroffener zu schmälern, einen Eingriff in ihre Rechte durch ein abwägungsfehlerhaft planfestgestelltes Vorhaben abzuwehren (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – a.a.O., S. 372 sowie Gaentzsch, DVBl 2000, 741 m.w.N. zur stRspr des BVerwG).
Ob ein ergänzendes Verfahren auf der Grundlage der vorgenannten Leitlinien ausscheidet, beurteilt sich letztlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Soweit die Beschwerde die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts einzelfallbezogen kritisiert, legt sie die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.
1.2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zur Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum ergänzenden Verfahren in der Bauleitplanung (§ 215a BauGB) auf die Fehlerbehebung in der Fachplanung ist nicht entscheidungserheblich. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verhältnis von § 215a BauGB und § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG kommt es entgegen der Beschwerde im vorliegenden Streitfall nicht an. Im Übrigen missversteht die Beschwerde das Berufungsurteil, soweit sie der Vorinstanz vorwirft, diese habe für die Anwendbarkeit des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG “ohne substantiierte Anhaltspunkte für eine spätere Fehlerbehebung die Abwesenheit von Anhaltspunkten gegen eine spätere Fehlerbehebung” ausreichen lassen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 14 bis 15 der Urteilsgründe sind dahin zu verstehen, dass substantiierte Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit einer späteren Fehlerbehebung bestehen.
1.3 Die Beschwerde möchte ferner in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob grundsätzlich davon auszugehen ist, “dass im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes das Ermessen der Gerichte bei Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO in der Weise gebunden ist, dass – sofern nicht das Gericht besondere tatsächliche oder rechtliche Gründe für eine Abweichung nachweist – ein Kläger, der anstelle der beantragten Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur dessen Unwirksamkeit zugesprochen erhält, an den Kosten nicht zu beteiligen ist, weil das Unterliegen als geringfügig anzusehen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO)”.
Die Frage ist in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise klärungsfähig. Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in den angesprochenen Fällen Gebrauch gemacht wird, steht kraft gesetzlicher Anordnung im richterlichen Ermessen des für die Streitentscheidung zuständigen Gerichts. Der beschließende Senat ist bisher davon ausgegangen, dass im Regelfall ein Kläger kostenmäßig in vollem Umfang zu entlasten ist, dessen Antrag, einen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, nur zur Rechtswidrigkeitserklärung geführt hat, weil er sein eigentliches Klageziel auch hiermit erreicht hat oder zumindest nur zu einem nicht ins Gewicht fallenden Teil unterlegen ist. Ein teilweises Unterliegen als Voraussetzung für eine Kostenquotelung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nimmt der Senat an, wenn ein Kläger ausdrücklich darauf bestanden hat, einen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Ansonsten hält er die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 oder 2 VwGO für gegeben. Der Senat hat aber auch im Zusammenhang mit Normenkontrollanträgen, die einen Bebauungsplan betreffen, entschieden, es sei nicht unvertretbar, stets von einem teilweisen Unterliegen auszugehen, wenn ein Gericht mit der Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans hinter dem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit zurückgeblieben sei (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sowie den von der Beschwerde selbst angeführten Beschluss vom 6. März 2002 – BVerwG 4 BN 7.02 –). Das kann auf die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen übertragen werden. Maßgeblich sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann ins Gewicht fallen, dass ein Kläger, der in erster Instanz die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses erreicht hat, auf das Rechtsmittel der Planfeststellungsbehörde hin im Berufungsverfahren (wie hier) insoweit unterlegen ist, als (nur) die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (und damit seine Nichtvollziehbarkeit) festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich aber insoweit nicht aufstellen, ohne in den Ermessensbereich der Instanzgerichte einzugreifen.
1.4 Die Beschwerde formuliert schließlich die Rechtsfrage, ob es für die Planrechtfertigung eines Straßenbauvorhabens ausreichend ist, “dass die planende Behörde eine geringfügige Verbesserungswirkung des Vorhabens, die für sich genommen die Planung nicht oder nur unter Einschränkungen tragen kann, mit weiteren Argumenten verknüpft, um die Planrechtfertigung sicherzustellen, dann aber diese weiteren Argumente unzulässigerweise und unter Verstoß gegen den ‘Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung’ in dem Planfeststellungsbeschluss offengelassen werden”.
Auch diese Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts (§ 9 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 NStrG). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, näher auf die besonderen Voraussetzungen einzugehen, unter denen das Revisionsgericht die Auslegung und Anwendung von Landesrecht auf eine Verletzung von Bundesrecht hin überprüfen darf. Die Beschwerde formuliert hierzu keine im Revisionsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie erschöpft sich in auf den Streitfall bezogenen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die ihrer Entscheidung nicht revisibles Landesrecht zugrunde gelegt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nicht gerecht, die straßenrechtliche Planrechtfertigung bedeute, dass eine Straßenplanung auf die mit dem Landesstraßengesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und im Hinblick auf diese Belange vernünftigerweise geboten sein müsse, während die Frage, ob die Planung auch im Übrigen rechtmäßig sei und die Inanspruchnahme privaten Eigentums gestatte, abschließend erst auf Grund der konkreten Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen sei.
2. Die erhobenen Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Der Tatbestand der Divergenz muss durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Die drei in die äußere Form eines Rechtssatzes gekleideten Formulierungen, die die Beschwerde den Urteilsgründen unterlegt, geben keine vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssätze wieder, sondern erschöpfen sich in einer auf den Streitfall zugeschnittenen Zusammenfassung der Entscheidungsschritte des Berufungsgerichts, die nach Ansicht der Beschwerde rechtsfehlerhaft sind. Mit dieser Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung kann der Zulassungsgrund der Divergenz nicht dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 1120962 |
NuR 2005, 314 |
ZfBR 2004, 382 |
DVBl. 2004, 648 |