Entscheidungsstichwort (Thema)
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst über Hintergrundgespräche und Russland-Rede des Präsidenten
Normenkette
GG Art 5 Abs 1 S 2; GG Art 19 Abs 4; VwGO § 123 Abs 3
Gründe
I
Rz. 1
Der Antragsteller, Redakteur der Zeitung "Der Tagesspiegel", begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst (BND).
Rz. 2
Anknüpfend an eine Rede des BND-Präsidenten auf einer öffentlichen Veranstaltung bat der Antragsteller den Bundesnachrichtendienst am 17. November 2017 um Auskunft, (1.) ob die in der Rede dargestellten Einschätzungen und Informationen zu Russland im Jahr 2017 bereits zuvor in Hintergrundgesprächen an Medienvertreter vermittelt worden seien und (2.) wenn ja, wann und in welchem Rahmen und (3.) unter welchen Bedingungen der (Nicht-)Verwendung. Darauf beantwortete die Antragsgegnerin am 9. Dezember 2017 die Frage 1 mit "ja" und teilte im Übrigen mit, dass Hintergrundgespräche stattgefunden hätten, über deren Inhalte und Details keine Auskunft erteilt werde.
Rz. 3
Im Anschluss daran bat der Antragsteller am 11. und 12. Dezember 2017 um Auskunft, welche weiteren amtlichen Informationen/Einschätzungen zu Russland bzw. dessen politischer Führung bei den Hintergrundgesprächen an Vertreter jeweils welcher Medien vermittelt worden seien und ob und welche Vertreter des Tagesspiegels dabei gewesen seien. Insbesondere sei von Interesse, ob und ggf. wem die Rede auf Initiative des Bundesnachrichtendienstes vorab zur Kenntnis gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin am 21. Dezember 2017 mit, dass über Teilnehmer, Inhalte und Details, bei denen auch die Teilnehmer auf Vertraulichkeit setzten, keine Auskunft erteilt werde. Es habe sich jedoch bei den in Rede stehenden Hintergrundgesprächen ausschließlich um Einzelgespräche auf Initiative der jeweiligen Journalisten gehandelt. Die Rede des Präsidenten sei nicht vorab auf Initiative des Bundesnachrichtendienstes zur Kenntnis gegeben worden.
Rz. 4
Bereits am 13. Dezember 2017 hatte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1. welche Informationen/Einschätzungen zu Russland und Russlands politischer Führung, die der Präsident des Bundesnachrichtendienstes Bruno Kahl am 13. November 2017 bei einer Rede vor der Hanns-Seidel-Stiftung in München darstellte, der BND im laufenden Jahr 2017 vor der Rede im Rahmen selektiver Informationsvermittlung ("Hintergrundgespräch") an ausgewählte Medienvertreter gegeben hatte,
2. wann die selektive Informationsvermittlung ("Hintergrundgespräch") zu Russland und Russlands politischer Führung
a) auf welche Weise (schriftlich/mündlich/telefonisch) und
b) mit Beteiligten welcher Medien stattgefunden hat,
3. welche Maßgaben der Bundesnachrichtendienst gegenüber den Medienvertretern zur Verwendung/Nichtverwendung der Informationen über Russland und Russlands politische Führung gemacht bzw. welche Verabredung er mit den Beteiligten dazu getroffen hat,
4. ob und ggf. Vertretern welcher Medien die Rede von BND-Präsident Bruno Kahl vom 13. November 2017 auf Initiative des BND zur Kenntnis gegeben wurde, bevor BND-Präsident Bruno Kahl diese gehalten hat,
5. welche Informationen/Einschätzungen zu Russland und Russlands politischer Führung der Bundesnachrichtendienst über die in der Rede von BND-Präsident Bruno Kahl dargestellten Informationen/Einschätzungen hinaus im Rahmen selektiver Informationsvermittlung ("Hintergrundgespräch") im laufenden Jahr 2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an Medienvertreter gegeben hat.
hilfsweise:
die unter 2. bis 5. begehrten Informationen jeweils nur für den "Hintergrund", also vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe zu erteilen.
Rz. 5
Der Antragsteller macht geltend, trotz seines mehrfach geäußerten Informationsinteresses nicht zu Hintergrundgesprächen des Bundesnachrichtendienstes eingeladen worden zu sein. Da er von den dort vermittelten Informationen abgeschnitten sei, verletze die pauschale Auskunftsverweigerung die Pressefreiheit. Für die begehrten, beim Bundesnachrichtendienst vorhandenen Informationen bestehe kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, denn die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Behörde zähle nicht zu den operativen Vorgängen. Hinsichtlich der erbetenen Auskunft über Gegenstand und Modalitäten der in Hintergrundgesprächen selektiv vermittelten Auskünfte seien derartige schutzwürdige Interessen nicht erkennbar; das gelte insbesondere für den Hilfsantrag. Der Antrag Nr. 4 werde für erledigt erklärt.
Rz. 6
Die Antragsgegnerin schließt sich der Erledigungserklärung zu Antrag Nr. 4 an und beantragt im Übrigen,
die Anträge abzulehnen.
Rz. 7
Sie führt aus, der Bundesnachrichtendienst pflege zwei Arten von Hintergrundgesprächen mit Journalisten: Zum einen Einzelgespräche auf Initiative von Journalisten zu von diesen konkret benannten Themen, die zu einem Gedankenaustausch führten. Solche Gespräche hätten auch mit Journalisten des Tagesspiegels stattgefunden. Zum anderen gelegentliche Gespräche in größerer Runde, zu denen der Bundesnachrichtendienst einlade. Dafür gebe es einen Kreis von ca. 30 regelmäßig teilnehmenden Journalisten, die nach Reichweite, Profil und Relevanz des jeweiligen Mediums ausgewählt würden und zu denen regelmäßig auch Vertreter der Redaktion des Tagesspiegels gehörten. Zeitpunkt, Teilnehmer und Thema der Hintergrundgespräche würden dokumentiert, nicht jedoch deren Verlauf. Aus einem früheren Verfahren sei dem Antragsteller bereits bekannt, dass Hintergrundgespräche auf gegenseitiger Vertraulichkeit basierten. Die 2017 zu Russland geführten Hintergrundgespräche hätten ausschließlich auf Anfrage von Journalisten stattgefunden. Anlässlich oder im Zusammenhang mit der Rede des Präsidenten am 13. November 2017 seien keine Informationen vorab zur Kenntnis gegeben worden.
Rz. 8
Die Anträge Nr. 2b und Nr. 5 seien unzulässig, da der Antragsgegnerin keine ausreichende Zeit zur Beantwortung eingeräumt worden sei. Die mit dem Antrag Nr. 2a und Nr. 3 begehrten Informationen seien dem Antragsteller aus einem früheren Verfahren bekannt. Im Übrigen seien die Anträge jedenfalls unbegründet, da der Offenbarung der Informationen - soweit sie dem Bundesnachrichtendienst vorlägen - schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich seiner Arbeitsweise und berechtigte Interessen der an den Hintergrundgesprächen beteiligten Journalisten entgegenstünden. Schließlich sei auch kein gesteigertes öffentliches Interesse an der Informationsvermittlung des Bundesnachrichtendienstes zu erkennen.
II
Rz. 9
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Antrag Nr. 4 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen bleiben die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in tatsächlichem Zusammenhang stehen und deshalb gemäß § 44 VwGO zusammen verfolgt werden können, ohne Erfolg.
Rz. 10
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Rz. 11
Sein Begehren zielt nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme, sondern die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung nimmt die Hauptsache vorweg. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B6VR1.17.0] - NJW 2018, 485 Rn. 13). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - NVwZ 2016, 945 Rn. 22).
Rz. 12
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers zu den noch zur Entscheidung stehenden Anträgen nicht, denn der Antragsteller hat weder einen starken Aktualitätsbezug noch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die aufgeworfenen Themenstellungen glaubhaft gemacht. Wenn er sich dazu auf die Rede des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes vom 13. November 2017 zu Russland beruft, über die in den Medien berichtet worden sei, geht das fehl. Denn jener Themenkomplex steht - wie bereits derjenige im Verfahren BVerwG 6 VR 1.17 - in keinem direkten Zusammenhang zu den vom Antragsteller gestellten Fragen. Diese beziehen sich vielmehr darauf, welche Informationen bzw. Einschätzungen der Bundesnachrichtendienst zu diesem Land und seiner politischen Führung an ausgewählte Medienvertreter weitergegeben hat.
Rz. 13
Die Antragsgegnerin hat auf die weiteren Fragen des Antragstellers angegeben, dass Hintergrundgespräche zum allgemeinen Thema Russland in Form von Einzelgesprächen auf Initiative einzelner Journalisten stattgefunden hätten. Alle Hintergrundgespräche basierten ausnahmslos auf gegenseitiger Vertraulichkeit, d.h. die Teilnehmer dürften keinerlei Informationen öffentlich verwenden. Auch wenn diese Auskunft die unter Antrag Nr. 2b aufgeworfene Fragestellung nicht völlig erschöpft, lässt das Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht erkennen, dass ein so dringendes Informationsinteresse zurückbleibt, das bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befriedigt werden muss. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Berichterstattung des Antragstellers über Hintergrundgespräche des Bundesnachrichtendienstes - sei es generell oder im Zusammenhang mit der Rede vom 13. November 2017 - auf ein gesteigertes öffentliches Interesse stieße. Die von ihm zum Beleg angeführten vereinzelten Meldungen und Berichte anlässlich der Entscheidung des beschließenden Senats vom 26. Oktober 2017 im Verfahren BVerwG 6 VR 1.17 tragen diese Annahme jedenfalls nicht. Denn diese Berichterstattung lässt allenfalls ein gewisses öffentliches Interesse an dem "ob" von Hintergrundgesprächen angesichts der vom Antragsteller geführten Gerichtsverfahren erkennen, nicht jedoch an den Modalitäten dieser Form der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesnachrichtendienstes im Detail. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die Art und Weise von Hintergrundgesprächen in der Öffentlichkeit mit einer für die Annahme eines starken Aktualitätsbezugs und gesteigerten öffentlichen Interesses hinreichenden Resonanz diskutiert würde.
Rz. 14
3. Hinsichtlich der Anträge Nr. 1 - 3 und 5 hat der Antragsteller weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit der Auskunftsanspruch nicht bereits erfüllt ist, bleibt die tatsächliche Würdigung und rechtliche Beurteilung seiner Reichweite und der geltend gemachten Ausschlussgründe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Rz. 15
a) Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - BVerwGE 154, 222 Rn. 13 ff. m.w.N. und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U7C24.15.0] - Buchholz 404 IFG Nr. 25 Rn. 62 ff.). Diese Voraussetzungen treffen auf gegenüber dem Bundesnachrichtendienst geltend gemachte Auskunftsansprüche zu, da der in § 4 Abs. 1 PresseG BE landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dieser Behörde nicht anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 11).
Rz. 16
Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 Rn. 16 ff.).
Rz. 17
b) Hinsichtlich der Fragen Nr. 2a und 3 ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch - mit Ausnahme der Frage nach dem Zeitpunkt der Hintergrundgespräche - erfüllt. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass zum Thema Russland nur Einzelgespräche auf Initiative von Journalisten stattgefunden hätten. Die getroffenen Maßgaben zur Vertraulichkeit sind dem Antragsteller bereits bekannt, nämlich dass Rahmenbedingungen und Inhalte der Gespräche von den Teilnehmern vertraulich behandelt werden sollen, so dass den Journalisten die Informationen nur für den Hintergrund erteilt werden und sie darüber nicht mit Nennung der Quelle berichten dürfen.
Rz. 18
c) Darüber hinaus ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ob sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch auf die Offenlegung des Zeitpunkts der Hintergrundgespräche (Antrag Nr. 2), der daran beteiligten Medien (Antrag Nr. 2b) und der ggf. vom Bundesnachrichtendienst weitergegebenen Informationen und Einschätzungen zu Russland und dessen politischer Führung (Anträge Nr. 1 und 5) erstreckt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. Es erscheint mit Blick auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Schutzbedürftigkeit der vom Antragsteller im Detail begehrten Auskünfte aufklärungsbedürftig, ob schutzwürdige Interessen Privater entgegenstehen, auch wenn die Antragsgegnerin sich insoweit nicht auf die Pressefreiheit der beteiligten Journalisten und den diesen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Quellen- und Informantenschutz zu berufen vermag (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - NJW 2018, 485 Rn. 23). Ebenso muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wie die Schutzbedürftigkeit von ggf. in Hintergrundgesprächen konkret vermittelten Informationen mit Blick auf den Schutz der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes zu gewichten wäre.
Rz. 19
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die mit den Anträgen Nr. 1 und 5 begehrten Informationen der Behörde nicht vorlägen. Der Bundesnachrichtendienst dokumentiere nur, zu welchem Thema ein Hintergrundgespräch geführt werde, nicht aber die im Einzelnen mitgeteilten Informationen. Ob damit mangels Verschriftlichung oder elektronischer Speicherung der begehrten Informationen die Grenze zum nicht gegebenen Informationsverschaffungsanspruch überschritten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 32 und BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 15 f.) oder - wie der Antragsteller einwendet - die Informationen der Behörde dann jedenfalls insoweit vorlägen, als sie den zuständigen Mitarbeitern erinnerlich seien, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.
Rz. 20
Da diese Fragen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht der Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten sind, fällt die im Rahmen des § 123 VwGO zu treffende Abwägung wegen des Gewichts der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen Belange des Geheimnisschutzes sowie berechtigter schutzwürdiger Interessen Privater an der Vertraulichkeit zulasten des Antragstellers aus.
Rz. 21
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags Nr. 4 trifft die Kostenlast den Antragsteller, der für sein am 12. Dezember 2017 gegenüber der Behörde gestelltes Auskunftsbegehren bereits tags darauf - und damit verfrüht - gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat. Da die Antragsgegnerin am 21. Dezember 2017 und damit in angemessener Frist Auskunft erteilt hat, war insoweit die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verfrüht. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Fundstellen
ZUM-RD 2018, 524 |
K&R 2018, 426 |