Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 18.09.2019; Aktenzeichen 22 A 2378/17.PV) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.11.2017; Aktenzeichen 23 K 4604/17.F.PV) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Rz. 2
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 5 PB 8.18 - juris Rn. 3).
Rz. 3
Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung sind nicht klärungsfähig. In dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren wären sie nicht zu behandeln, weil sich der von dem Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag als ein konkreter Feststellungsantrag darstellt (nachfolgend 1.), der unzulässig ist (nachfolgend 2.) und dem schon aus diesem Grunde der Erfolg versagt bleiben muss.
Rz. 4
1. Der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag ist als konkreter Feststellungsantrag auszulegen.
Rz. 5
Der im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellende Antrag ist eine Prozesserklärung. Prozessuale Willenserklärungen sind vom Rechtsbeschwerdegericht - ebenso wie vom Revisionsgericht - ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz eigenständig auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die Auslegung eines Klageantrags ist auch dessen Begründung heranzuziehen. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
Rz. 6
Dies gilt auch, wenn zu klären ist, ob der Antragsteller nach Erledigung der Hauptsache von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsbegehren übergegangen ist oder etwa von vornherein für den Fall der Hauptsacheerledigung (zumindest hilfsweise) einen abstrakten Feststellungsantrag gestellt hat. Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren erledigt, kann der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - BVerwGE 157, 117 Rn. 12). Das Erfordernis eines in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags schließt eine nachträgliche - präzisierende - Auslegung des in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags nicht aus. Eine derartige Auslegung muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - IÖD 2018, 200 ≪202≫ und vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9).
Rz. 7
Hiervon ausgehend ist der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag, "festzustellen, dass die mit Schreiben des Personalrats vom 20. März 2017 vorgetragenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich waren", als konkreter Feststellungsantrag auszulegen. Im Wortlaut wird zwar - anders als im erstinstanzlich ursprünglich angekündigten Antrag - nicht (mehr) der Name einer bestimmten Beschäftigten verwendet. Gleichwohl bezieht sich der Antrag seinem Wortlaut nach auf deren konkreten Fall. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 8. Februar 2020 richtet sich die Formulierung "mit Schreiben des Personalrats vom 20. März 2017 vorgetragenen Gründe" nicht auf vom konkreten Mitbestimmungsfall losgelöste Fallgestaltungen. Das verdeutlicht ihr Bezug auf "die Zustimmungsverweigerung", für die die benannten Gründe nicht unbeachtlich gewesen seien. Dieser Bezug stellt ab auf eine in einem ganz konkreten Mitbestimmungsverfahren ergangene Zustimmungsverweigerung und benennt diese nicht nur beispielgebend. Die verwendete Zeitform ("nicht unbeachtlich waren"), die sich ebenfalls auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt bezieht, untermauert diese Einschätzung.
Rz. 8
Hinzu tritt, dass das gesamte schriftliche Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte in Richtung eines abstrakten Feststellungsantrags enthält. Weder wird die Erledigung des konkreten Mitbestimmungsverfahrens durch die im Rahmen eines Vergleichsschlusses erfolgte Rücknahme der Kündigung der Frau A. thematisiert, noch werden künftige, vergleichbare Kündigungsfälle angesprochen, für die sich die angesprochenen Rechtsfragen in vergleichbarer Weise stellen könnten. Der Umstand, dass der Antragsteller solche Überlegungen anlässlich der Beschlussfassung über die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten diskutiert hat (Protokoll über die 48. Personalratssitzung vom 18. April 2017, Gerichtsakte Bl. 82), ersetzt nicht entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz. Die in der Beschwerdebegründung enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage weisen ebenfalls nicht in die Richtung eines abstrakten Feststellungsantrags, weil sie nur die Rechtsauffassung des Antragstellers zur Begründung seines Feststellungsbegehrens wiedergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 11). Schließlich bezieht sich die Beschwerdebegründung wiederholt auf das den konkreten Mitbestimmungsfall betreffende Schreiben des Antragstellers vom 20. März 2017 in der Beschwerdebegründung, ohne dass dem Vortrag Anhaltspunkte dafür zu entnehmen wären, dies erfolge nur beispielhaft zur Kennzeichnung des anlassgebenden Vorfalls. Vor diesem Hintergrund hat auch das Beschwerdegericht den Antrag als konkreten Feststellungsantrag aufgefasst (BA S. 2: "Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Kündigung einer Angestellten."; BA S. 5: "Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beteiligte bei der Kündigung der Frau T. A. sein - des Antragstellers - Mitbestimmungsrecht [...] verletzt hat, indem er die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweigerte Zustimmung als unbeachtlich angesehen und kein Einigungsstellenverfahren durchgeführt hat." und "Als mitbestimmungspflichtige Maßnahme bedarf die ordentliche Kündigung der Beschäftigten T. A. daher gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG der vorherigen Zustimmung des Antragstellers.").
Rz. 9
Schließlich kann der Antragsteller nicht damit durchdringen, er habe schon erstinstanzlich den Antrag von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsantrag umgestellt. Abgesehen davon, dass der in der Beschwerdeinstanz zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Antrag dafür maßgeblich ist, ob (rechtzeitig) ein abstrakter Feststellungsantrag gestellt worden ist, rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 8. Februar 2020 diese Beurteilung nicht. Für seine Behauptung, die im Rahmen eines Vergleichs erfolgte Rücknahme der Kündigung der Frau A. sei erstinstanzlich erörtert worden und hierauf sei die Antragsänderung zurückzuführen, findet sich kein Anhalt in den Akten. Der erstinstanzliche Beschluss begründet die Zulässigkeit der Antragsänderung lediglich in allgemeiner Form damit, dass der ursprünglich angekündigte Antrag ("festzustellen, dass die (ordentliche) Kündigung der Beschäftigten T. A., geb. am..., Pers.-Nr...., mit Schreiben vom 31.3.2017 ohne vorherige Zustimmung des Personalrats des Straßenverkehrsamtes der Stadt F. rechtswidrig ist") auf ein Rechtsgutachten hinausgelaufen wäre, für welches kein Rechtsschutzinteresse bestünde und stuft den sodann formulierten Antrag ("festzustellen, dass die mit Schreiben des Personalrats vom 20. März 2017 vorgetragenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich gewesen sind") als konkreten Feststellungsantrag ein (BA S. 2: "Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Antragstellers."; BA S. 5: "Die Zustimmungsverweigerung vom 20. März 2017 ist als unbeachtlich anzusehen mit der Folge, dass die Zustimmung des Antragstellers zu der vom Beteiligten beabsichtigten Maßnahme nach Fristablauf von 2 Wochen als erteilt galt ≪§ 69 Abs. 2 S. 4 HPVG≫.").
Rz. 10
Schließlich bestätigt auch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Beschwerdeverfahren das vorstehende Verständnis seines Antrags. Die Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2019 enthält nicht nur keine positiven Hinweise in Richtung auf einen abstrakten Feststellungsantrag. Im Gegenteil weist die auf S. 17 enthaltene Formulierung von der "streitgegenständlichen Kündigung" auf einen konkreten Feststellungsantrag.
Rz. 11
2. Der konkrete Feststellungsantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses fehlt, weil sich der auf die Beachtlichkeit der im Falle der Kündigung der Frau T. A. geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe bezogene Antrag dadurch erledigt hat, dass der Beteiligte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes diese Kündigung im Rahmen eines Vergleichs wieder zurückgenommen hat. Denn mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist ein konkretes Feststellungsbegehren, wenn die von ihm in Bezug genommene Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 6 P 7.10 - juris Rn. 10 m.w.N.). Ein solches Begehren ist nur zulässig, solange es rechtlich und tatsächlich möglich ist, die streitige Maßnahme rückgängig zu machen, so dass die Fortsetzung oder Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Sinn macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 6 P 2.08 - juris Rn. 11 m.w.N.). Weil hier die in Streit stehende Kündigung zurückgenommen worden ist, entfaltet die Maßnahme keine Rechtswirkungen mehr, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis dafür bestand, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen oder nachzuholen.
Rz. 12
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14116143 |