Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 3 B 99.2752) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, begehrt wird, hat keinen Erfolg.
Dem Beschwerdevorbringen mag zu entnehmen sein, dass die Rechtsfrage aufgeworfen wird, ob es für das Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumung auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in seiner Kanzlei auch dann ankommt, wenn er im zu entscheidenden Einzelfall einer zuverlässigen Bürokraft eine konkrete Anweisung gegeben hat, die bei Befolgung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. Diese Frage würde im angestrebten Revisionsverfahren aber nicht beantwortet werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten – wie er im Beschwerdeverfahren ausführt – eine Bürokraft angewiesen hat, in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zunächst per Fax und dann als Briefpost an den Verwaltungsgerichtshof zu senden. Eine Rechtsfrage ist der Klärung in einem Revisionsverfahren entzogen, wenn das Berufungsgericht die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.).
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 – 1 BvR 649/88 – (BVerfGE 79, 372) der Sache nach die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsuchender, der kurz vor Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist einen Antrag auf deren Verlängerung gestellt hat, mit einer positiven Entscheidung des Gerichts rechnen kann, und soweit sie Divergenz des Berufungsurteils zu dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung geltend macht, scheitert eine Zulassung gleichfalls daran, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, dass ein Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Bayer
Fundstellen