Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 3 B 99.2751) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, begehrt wird, hat keinen Erfolg.
Dem Beschwerdevorbringen mag zu entnehmen sein, dass die Rechtsfrage aufgeworfen wird, ob es für das Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumung auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in seiner Kanzlei auch dann ankommt, wenn er im zu entscheidenden Einzelfall einer zuverlässigen Bürokraft eine konkrete Anweisung gegeben hat, die bei Befolgung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. Diese Frage würde im angestrebten Revisionsverfahren aber nicht beantwortet werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten – wie er im Beschwerdeverfahren ausführt – eine Bürokraft angewiesen hat, die Berufungsbegründungsschrift am 8. Mai 2000 in den Postauslauf zu geben. Eine Rechtsfrage ist der Klärung in einem Revisionsverfahren entzogen, wenn das Berufungsgericht die Tatsachen nicht festgestellt hat, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen würde (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N., stRspr).
Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kommt auch eine Zulassung der Revision wegen Abweichens des angegriffenen Beschlusses von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 – VII ZB 4/00 – NJW 2000, 2823 und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Januar 1990, NJW 1990, 2107, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele, Dr. Bayer
Fundstellen