Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 10.07.2013; Aktenzeichen 4 N 12.2790) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Antragsgegnerin, durch die u.a. das Hausgrundstück des Antragstellers in den Anschlussbereich der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung einbezogen worden ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Rz. 2
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. September 2011 – BVerwG 8 B 15.11 – ZOV 2011, 226). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Rz. 3
Der Antragsteller hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
“Ist es von den Grenzen des (grundsätzlich weiten) Planungs- und Gestaltungsspielraumes bzw. -ermessens einer Gemeinde gedeckt oder sind diese Grenzen ermessenfehlerhaft überschritten, wenn die Gemeinde zur Verbesserung der Versorgungssicherheit eines Ortsteiles im Rahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung einen ganzen Ortsteil, der insgesamt nur aus wenigen (im konkreten Fall drei) Anwesen besteht, durch Erlass einer entsprechenden Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung in den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage einbezieht und damit den Gesamtversorgungsbereich der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage um diesen gesamten Ortsteil ausdehnt, wenn bzw. obwohl nur ein oder zwei Anwesen in diesem angeschlossenen Ortsteil den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung aus trinkwassertechnischen Gründen benötigen, zumindest ihren Wasserbedarf jedenfalls nicht mehr in vollem Umfange aus ihren eigenen privaten Brunnen decken wollen, während ein Anwesen seinen Wasserbedarf vollständig aus seinem privaten Trinkwasserbrunnen decken kann, decken will und auch tatsächlich deckt.”
Rz. 4
Mit diesem Vorbringen stellt der Antragsteller die Gründe in Frage, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabesatzung WAS) der Antragsgegnerin als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen hat. Die angegriffene Satzung und die kommunalrechtliche Ermächtigungsgrundlage gehören indes dem nicht revisiblen (Landes-)Recht an, über dessen Auslegung und Anwendung in einem Revisionsverfahren nicht entschieden werden könnte (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Rz. 5
Eine bestimmte abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage zu einer Norm des revisiblen Rechts wirft die Beschwerdebegründung nicht auf. Soweit der Antragsteller rügt, die angegriffene Satzung verletze Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, fehlt es an jeglicher Darlegung, inwieweit hinsichtlich der als verletzt gerügten Vorschriften ein Klärungsbedarf besteht. Es wird auch keine Rechtsfrage formuliert, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung durch das Revisionsgericht bedürfte.
Rz. 6
Unabhängig hiervon ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass der durch Ortssatzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung darstellt, sondern eine zulässige Beschränkung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat. Denn die Einrichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Anschluss- und Benutzungszwang gehört seit langem zu den aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Gemeinden. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur so lange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs möglicherweise unverhältnismäßig wäre, kann durch die vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1988 – BVerwG 7 B 55.87 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 239).
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h. c. Rennert, Dr. Held-Daab, Dr. Rudolph
Fundstellen