Tenor

Das Verfahren der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 4 bis 17 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 5.01 und wird eingestellt. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 19.00 entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 einen Anteil von 5/21, die Kläger zu 4 bis 6 und zu 10 bis 17 einen Anteil von je 1/21 und die Kläger zu 7 bis 9 einen Anteil von je 1/63. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 19.00 vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 11 A 19.00 für die Zeit bis zur Trennung auf 420 000 DM und danach auf 80 000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren BVerwG 9 A 5.01 wird auf 340 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.

Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 5.01 ist einzustellen, nachdem die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 4 bis 17 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2001 ihre Klage zurückgenommen haben (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

 

Unterschriften

Hien, Vallendar, Dr. Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557882

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