Tenor

Das Verfahren der Klägerin zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 14.01 und wird eingestellt. Das Verfahren des Klägers zu 2 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 19.00 entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin zu 3 einen Anteil von 2/21. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 19.00 vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 11 A 19.00 für die Zeit nach der Trennung auf 40 000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren BVerwG 9 A 14.01 wird auf 40 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.

Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 14.01 ist einzustellen, nachdem die Klägerin zu 3 mit Schriftsatz vom 19. April 2001 ihre Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604683

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