Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungssteuer ist nicht der Vermögensteuer gleichartig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zweitwohnungssteuer ist einer Vermögensteuer nicht gleichartig und verstößt damit nicht gegen das „Gleichartigkeitsverbot” in Art. 105 Abs. 2a GG.
2. Steuergegenstand ist bei der Vermögensteuer die potenzielle Ertragskraft des Vermögens, bei der Zweitwohnungssteuer dagegen das „Innehaben einer Zweitwohnung als Form der Einkommensverwendung”.
3. Aus dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG ergibt sich nicht, dass die Zweitwohnungssteuer als Bagatellsteuer mit einer geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden muss, wenn der für die Steuerbemessung gewählte Maßstab den mit dem Innehaben der Zweitwohnung betriebenen Aufwand pauschalierend, aber hinreichend realitätsnah abbildet.
4. Die Zweitwohnungssteuer verliert ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer nicht dadurch, dass sie in mehreren Gemeinden erhoben wird.
5. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergleichheit liegt nicht deshalb vor, weil mit einer Zweitwohnungssteuer nicht diejenigen belastet werden, die ihr Vermögen in anderer Weise angelegt haben. Steuern, die auf Kapitalanlagen erhoben werden und Zweitwohnungssteuer betreffen unterschiedliche Steuerquellen.
6. Darauf, ob die Zweitwohnungssteuer höher ausfällt als die Grundsteuer und ob insoweit eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, kommt es nicht an, weil beide Steuerarten unterschiedliche Steuerquellen betreffen, nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben werden und das Mengenverhältnis der beiden Steuerarten zueinander nicht normiert ist.
Normenkette
GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; KAG BY § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen 4 N 04.2798) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt mit den innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die sinngemäß formulierte Frage,
ob die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer einer Vermögenssteuer gleichartig ist und damit gegen das “Gleichartigkeitsverbot” in Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.
Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof haben vielfach entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird, anzusehen ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – BVerfG 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2004 – BVerwG 10 C 2.04 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29, vom 29. Januar 2003 – BVerwG 9 C 3.02 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20 S. 23 und vom 26. September 2001 – BVerwG 9 C 1.01 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 16 = BVerwGE 115, 165 ≪168≫; BFH, Urteil vom 5. März 1997 – BFH II R 28/95 – BFHE 182, 243 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme der Erstwohnung, deren Innehaben keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt (Urteil vom 29. November 1991 – BVerwG 8 C 107.89 – Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), unterscheidet. Er setzt andererseits keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Schon damit ist höchstrichterlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer einer Vermögenssteuer nicht gleichartig ist unbeschadet des Umstandes, dass die Vermögenssteuer wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes derzeit nicht erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – BVerfG 2 BvL 37/91 – BVerfGE 93, 121). Darüber hinaus haben das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich eine Gleichartigkeit von Zweitwohnungs- und Vermögenssteuer verneint (Beschluss vom 12. Januar 1989 – BVerwG 8 B 86.88 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 8 B 36.89 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 5; BFH a.a.O. S. 247; so auch Bayer, Steuerlehre, 1998, Rn. 971; Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005 Art. 105 Rn. 66 f.). Mit den beiden Steuern wird auf unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugegriffen. Die Vermögenssteuer knüpft zwar an Vermögenswerte an; sie zielt jedoch auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft, d.h. auf eine Leistungsfähigkeit, die durch den Vermögensertrag als sog. fundiertem Einkommen begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 a.a.O. S. 140; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 – BVerfG 1 BvR 2328/73 – BVerfGE 43, 1 ≪7≫; gegen die sog. “Fundustheorie” wendet sich Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl. 2005, § 4 Rn. 100 ff., weil er die Gefahr sieht, dass sich die Vermögenssteuer als Substanzbesteuerung erweisen könnte). Dagegen erfasst die Zweitwohnungssteuer die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Steuergegenstand ist bei der Vermögenssteuer die potentielle Ertragskraft des Vermögens, bei der Zweitwohnungssteuer dagegen das “Innehaben einer Zweitwohnung als Form der Einkommensverwendung” (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 351, 353).
Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Zweitwohnungssteuer qualifiziert diese nicht als Vermögenssteuer. Die Steuerart wird nicht durch die Höhe des geforderten Steuerbetrages bestimmt, sondern die Parameter, die ihrer Erhebung zugrunde liegen wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, wirtschaftliche Auswirkungen, Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 351; Urteil vom 7. Mai 1998 – BVerfG 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 – BVerfGE 98, 106 ≪125 ≫). Die in der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten angeführten Steuerbeträge beruhen auf den genannten Kriterien, die davon ausgehen, dass bei einer hohen potentiellen jährlichen Miete auch eine hohe Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen ist mit der Folge entsprechend höherer Steuerbeträge. Aus dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG ergibt sich nicht, dass die Zweitwohnungssteuer als Bagatellsteuer mit einer geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden muss, wenn der für die Steuerbemessung gewählte Maßstab den mit dem Innehaben der Zweitwohnung betriebenen Aufwand pauschalierend, aber hinreichend realitätsnah abbildet (vgl. Urteil vom 29. Januar 2003 a.a.O. S. 24).
Soweit die Beschwerde die Unvereinbarkeit der Satzung der Beklagten mit Art. 6 GG behauptet, hat sie die grundsätzliche Bedeutung einer Frage des revisiblen Rechts ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerde greift allenfalls auf, dass die Satzungsregelung und damit nicht revisibles Recht der Auslegung bedarf, nicht aber, dass gerade die Auslegung und Anwendung von Art. 6 GG klärungsbedürftig ist. In der Beschwerde ist zudem schon nicht dargelegt, inwiefern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Inhalt von Art. 6 GG verkannt hat. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem über die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG in Bezug auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer von Ehegatten, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung vorhalten müssen, entschieden wurde (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – BVerfG 1 BvR 1232/00, 2627/03 – BVerfGE 114, 316 ≪333≫), wird in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen (UA S. 15) und die Satzung entsprechend ausgelegt.
Mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und den Grundsatz der Steuergerechtigkeit vor, weil nur natürliche Personen, aber nicht juristische erfasst würden und auf diese Weise bei Gründung eines Vereins die Steuer völlig umgangen werden könne, formuliert die Beschwerde keine Grundsatzrüge, sondern allenfalls ihre eigene Rechtsauffassung.
Schließlich
“machen (die Kläger) hiermit ausdrücklich auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die Frage, ob mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen wird, ist dem Vernehmen nach bislang verfassungsrechtlich noch nicht ausdrücklich geklärt worden.”
Damit ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgeworfen, sondern vielmehr das allgemeine Problem der Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer angesprochen. Nimmt man die weitere Begründung der Beschwerde zu Hilfe, stellt sie zunächst darauf ab, dass es
im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit unverständlich sei, dass über zweitausend bayerische Einzelgemeinden selbstständig … den Steuergegenstand, die Steuerpflicht, den Steuermaßstab, den Steuersatz, die Festsetzung und Fälligkeit sowie den Inhalt einer Steuererklärung für eine Steuer festsetzen können, die das Mehrfache der Grundsteuer beträgt.
Des Weiteren macht die Beschwerde geltend,
die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verstoße gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit, weil unzulässigerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden solle. Insoweit sei eine unzulässige Auswahl getroffen worden, weil nur derjenige mit dieser Abgabe belastet werde, der eine Kapitalanlage in Form einer Zweitwohnung getroffen habe, nicht aber die Leistungsfähigkeit desjenigen, der eine andere Art der Vermögensanlage getroffen habe. Wenn eine Konsumbesteuerung beabsichtigt sei, so seien steuerrechtlich alle wesentlichen Tatbestände einzubeziehen. Es könne nicht auf örtlicher Ebene eine Selektion vorgenommen werden.
Es mag dahinstehen, ob mit diesen Ausführungen eine Grundsatzrüge hinreichend dargelegt worden ist (vgl. Beschluss vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 11; Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Denn die Grundsatzrüge ist verfristet, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Das angegriffene Urteil ist nämlich am 21. April 2006 zugestellt worden, die angeführten Fragen werden erstmals im Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 aufgeworfen. In der Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2006 wird hierzu keine Grundsatzfrage gestellt, so dass die obigen Ausführungen auch nicht als bloße Ergänzung, die außerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgen könnte, anzusehen ist (vgl. Beschluss vom 20. Juni 1973 – BVerwG 6 CB 10.73 – Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 17; Beschluss vom 14. Januar 1966 – BVerwG 5 B 148.65 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 50; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 133 Rn. 28, 31).
Unabhängig davon bedürfte die Frage des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG aber auch keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren.
Schon aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer und der Ermächtigung, sie zu erheben – Art. 105 Abs. 2a GG, § 3 Abs. 1 KAG Bayern – folgt, dass sie nur für das Gemeindegebiet erhoben werden darf. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Gefälle führen können (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349). Darin liegt ein hinreichender Grund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG für eine unterschiedliche Steuererhebung. Daraus folgt auch, dass die Zweitwohnungssteuer ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer nicht dadurch verliert, dass sie in mehreren Gemeinden erhoben wird.
Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergleichheit nicht deshalb vor, weil mit einer Zweitwohnungssteuer nicht diejenigen belastet werden, die ihr Vermögen in anderer Weise angelegt haben. Steuern, die auf Kapitalanlagen erhoben werden und Zweitwohnungssteuer betreffen unterschiedliche Steuerquellen.
Ungeachtet der Versäumung der Frist und der nicht hinreichenden Darlegungen bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klärung, ob die Zweitwohnungssteuer wegen ihrer Höhe in das Eigentum der Zweitwohnungsbesitzer eingreift und deshalb gegen Art. 14 GG verstößt. Dafür ist nichts ersichtlich (vgl. zur Vereinbarkeit steuerlicher Belastungen mit Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 a.a.O. S. 137 Vermögenssteuer; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – BVerfG 2 BvR 2194/99 – BVerfGE 115, 97 ≪110 ff.≫ Einkommen- und Gewerbesteuer; BFH, Urteil vom 19. Juli 2006 – BFH II R 81/05 – BFHE 213, 222 Grundsteuer).
Schließlich kommt es auf die Frage, ob die Zweitwohnungssteuer höher ausfällt als die Grundsteuer und ob insoweit eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, ersichtlich nicht an, weil beide Steuerarten unterschiedliche Steuerquellen betreffen, nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben werden und das Mengenverhältnis der beiden Steuerarten zueinander nicht normiert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. h.c. Hien, Vallendar, Buchberger
Fundstellen
BFH/NV Beilage 2007, 474 |
BayVBl. 2007, 536 |
KomVerw 2008, 238 |
FuBW 2008, 625 |