Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 2 L 19/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts – für das Berufungsverfahren auf jeweils 16 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter; er wendet sich gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme zur Durchsetzung von Anordnungen zur Sanierung der Tongruben der Insolvenzschuldnerin. Diese baute seit den 1990er Jahren in zwei Gruben Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte Hauptbetriebsplan war bis zum 31. August 2008 zugelassen. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es der Insolvenzschuldnerin gestattet, zur Wiedernutzbarmachung ein Teilfeld auch mit Abfall zu verfüllen. Nachdem festgestellt worden war, dass hierzu auch nicht zugelassener Hausmüll verwendet wurde, nahm der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung teilweise zurück und untersagte die weitere Verfüllung. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010, geändert mit Bescheiden vom 4. April und 8. August 2011, gab der Beklagte dem Kläger auf, die Tontagebaue mit Dichtwänden zu sichern, die teilweise aus Ton hergestellt werden sollten. Dem Kläger wurde untersagt, bis zum Abschluss dieser Maßnahmen den in den Tagebauen vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Darüber hinaus wurde dem Kläger aufgegeben zu dulden, dass der Beklagte den in einem bestimmten Bereich einer der Tongruben vorhandenen – auch noch nicht aufgehaldeten – Ton für die angeordneten Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme verwendet. Die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen sowie ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- und Duldungsverfügung wurden angedroht. Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 setzte der Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg; im Anschluss an das Urteil im Verfahren gegen den Bescheid vom 3. Februar 2010, mit dem das Verwaltungsgericht u.a. die Androhung der Ersatzvornahme, soweit sie sich auf den in der Unterlassungs- und Duldungsverfügung bezeichneten Ton bezog, aufgehoben hatte, gab das Verwaltungsgericht in diesem Umfang auch der Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme statt. Das Oberverwaltungsgericht hat nach der nur hierauf bezogenen Zulassung der Berufung die Klage – auch unter Bezugnahme auf sein Urteil im Verfahren gegen den Bescheid vom 3. Februar 2010 – in vollem Umfang abgewiesen: Die Androhung lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gelte auch, soweit sie sich auf die zu vollstreckende Unterlassungsverfügung beziehe, die ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Unterlassungs- und Duldungsverfügung im Bescheid vom 3. Februar 2010 sei zu Recht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt worden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz sei einschlägig, weil weder das Bergrecht noch das Abfallrecht vorrangig anzuwenden seien. Die Anordnungen seien notwendige Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Die mit der Androhung verbundene Fristsetzung sei angemessen gewesen.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 3
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Soweit der Kläger sich unter Abschnitt A der Beschwerdebegründung gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Unterlassungsverfügung in Ziffer 4 des Bescheids vom 3. Februar 2010 wendet, die das Oberverwaltungsgericht aus seinem Urteil im Verfahren – OVG 2 L 20/12 – übernommen hat, kann dieses Vorbringen die Zulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auf die insoweit erhobenen Rügen käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. Denn nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder [hier § 71 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. S. 50) i.V.m. § 53 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182 ber. S. 380)] ist unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 – Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12). Allein die Vollstreckung führt wegen der Titelfunktion des Grundverwaltungsakts etwa im Hinblick auf Kostenforderungen nicht zur Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG. Die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts endet indes mit der gerichtlichen Aufhebung, die der Kläger im Verfahren – OVG 2 L 20/12 – begehrt hat. Angesichts dessen mag es erwägenswert sein, im Interesse effektiven Rechtsschutzes die auf die Grundverfügung zielenden Rügen zu berücksichtigen. Aber auch dann kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine die Unterlassungsverfügung betreffenden Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren – BVerwG 7 B 9.14 –.
Rz. 5
2. Mit der auf die Fristsetzung bezogenen Grundsatzrüge in Abschnitt B der Beschwerdebegründung dringt die Beschwerde gleichfalls nicht durch. Denn die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist zu stellen sind, wäre im erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und jedenfalls deswegen nicht klärungsfähig.
Rz. 6
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass es im Rahmen der Klage gegen eine Zwangsmittelfestsetzung auch auf die Rechtmäßigkeit einer noch nicht bestandskräftigen Zwangsmittelandrohung ankommt, unterliegt die Frage, ob die in Ziffer 3 des Bescheids vom 3. Februar 2010 festgesetzte Frist von Rechts wegen zu beanstanden ist, nicht mehr der Prüfung im Rechtsmittelverfahren. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren – VG 3 A 62/10 MD – mit seinem klageabweisenden Ausspruch rechtskräftig geworden. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen unter II 3. b) im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren – BVerwG 7 B 9.14 –.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Im Anschluss an die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Zulassungsbeschluss vom 4. Juni 2013 bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf den durch bei freihändigem Verkauf des Tons zu erzielenden Kaufpreis.
Unterschriften
Dr. Nolte, Krauß, Brandt
Fundstellen