Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.11.1995; Aktenzeichen 1 A 3213/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 841,74 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

Zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Verfassungsmäßigkeit “des Ausschlusses der Ministerialzulage von der Ruhegehaltfähigkeit gemäß Ziffer 7 der Vorbemerkungen der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B” bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist ohne klärungsbedürftige Zweifel dahin zu beantworten, daß der Ausschluß der Ruhegehaltfähigkeit der sog. Ministerialzulage nicht verfassungswidrig ist. Dies hat der Senat bereits in seinem vom Oberverwaltungsgericht angeführten Beschluß vom 26. Januar 1995 – BVerwG 2 B 109.94 – (Buchholz 240.1 Nr. 11) dargelegt, auf den verwiesen wird. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der geltend gemachten Erhöhung des Ruhegehalts).

 

Unterschriften

Dr. Franke, Dr. Müller, Dr. Bayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600602

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