Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 17 A 540/89) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
a) Die Klägerin wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob § 18 Abs. 5 AuslG 1965 (vgl. § 74 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990) eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein unbefristetes Beförderungsverbot darstellt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu bejahen, ohne daß dies einer Klarstellung in einem Revisionsverfahren bedarf. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. September 1999 – BVerwG 1 C 9.99 – (Buchholz 402.240 § 74 AuslG 1990 Nr. 1) ausgeführt, daß § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 die Rechtsgrundlage dafür bildet, Beförderungsunternehmen aufzugeben, sich an die Grenzen ihrer Betriebsrechte zu halten, nicht aber dafür, die ihnen eingeräumten Betriebsrechte einzuschränken. Besteht Anlaß zu einer Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 und gibt es für eine Veränderung (Erweiterung) der Betriebsrechte in absehbarer Zeit keinen Anhalt, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, den Beförderungsunternehmen ohne zeitliche Beschränkung aufzugeben, sich im Rahmen ihrer Betriebsrechte zu halten. Damit ist kein Eingriff in bestehende Betriebsrechte verbunden, deren Umfang und Grenzen das jeweilige Beförderungsunternehmen ohnehin zu beachten hat. Nach der mit der Beschwerde nicht angegriffenen und daher vom beschließenden Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Auslegung durch das Berufungsgericht enthält der angefochtene Bescheid keine über ein Beförderungsverbot hinausgehende Regelung, insbesondere keine Zahlungsanordnungen. Unter diesen Umständen begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, daß die Behörde von einer Befristung des Verwaltungsakts abgesehen hat. Insbesondere liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Unberührt davon bleibt ein etwaiger Anspruch auf Aufhebung des Verbots, wenn für seine weitere Aufrechterhaltung hinreichender Anlaß nicht mehr besteht (vgl. dazu § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 VwVfG).
b) Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch daraus, daß ein unbefristetes Beförderungsverbot einen schweren Eingriff in den Betriebsablauf von Fluggesellschaften darstelle, welcher insbesondere die Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG beschränke, soweit es die Fluggesellschaften selbst betreffe, sowie einen Eingriff in das Recht auf Asyl gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bedeute. An die Kriterien für einen solchen Eingriff seien besondere Anforderungen zu stellen, insbesondere sei dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Mit diesem Vortrag genügt die Klägerin nicht den dargestellten Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie kleidet ihre von derjenigen des Oberverwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung lediglich in Rechtsbehauptungen, ohne deren Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, es sei unklar, welche Handlungen im einzelnen von dem Beförderungsunternehmer aufgrund des § 18 Abs. 5 AuslG 1965 verlangt werden könnten, verkennt sie, daß der Inhalt des Beförderungsverbots und der von ihm erfaßte Personenkreis in dieser Vorschrift klar umschrieben sind. Der Angabe, mit welchen Mitteln dem Verbot Rechnung zu tragen ist, bedarf es nicht. Darauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 14. April 1992 – BVerwG 1 C 45 und 48.89 – (Buchholz 402.24 § 18 AuslG Nr. 1) hingewiesen. Für die Rechtsgrundlage können insoweit keine schärferen Anforderungen als für die sie umsetzende Anordnung gelten. Weiteren Klärungsbedarf hierzu macht die Klägerin nicht ersichtlich. Ihr weiterer Hinweis auf die nach ihrer Meinung bestehende Problematik einer Paßkontrolle bereits im Ausland berücksichtigt ebenfalls nicht, daß der Senat in seinen Beschlüssen vom 14. April 1992 (a.a.O.) sich bereits mit diesem Fragenkreis befaßt hat. Hierzu vertritt die Klägerin lediglich eine andere Auffassung, ohne aufzuzeigen, warum der Senat sich erneut mit der Problematik befassen müßte. Mit dem Vorbringen, es sei unklar, ob und ggf. nach welchen Maßstäben § 18 Abs. 5 AuslG 1965 Verschulden fordere und wie sich dessen Fehlen nachweisen lasse, bezieht sich die Klägerin auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die das Oberverwaltungsgericht nicht aufgegriffen hat. Eine Frage, die für das Berufungsgericht nicht erheblich war, kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.
c) Auch alles weitere Vorbringen zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, sondern erschöpft sich in einer Kritik an dem Berufungsurteil.
2. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
a) Die Klägerin macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 1997 – BVerwG 1 C 1.97 – BVerwGE 105, 28 ≪32≫) folge aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., daß Asylsuchenden ohne einen sonst erforderlichen Sichtvermerk die Einreise unmittelbar aus dem Verfolgerland in das Bundesgebiet grundsätzlich nicht verwehrt werden dürfe. Hieraus leite sich das Recht der Klägerin ab, Asylsuchende auch bei Fehlen des nach allgemeinen Bestimmungen erforderlichen Sichtvermerks in das Bundesgebiet einzufliegen. Von dieser Ansicht weiche das Berufungsurteil ab. Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin nicht dar, daß das Berufungsgericht mit einem abstrakten Rechtssatz von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Die Entscheidung vom 3. Juni 1997 befaßt sich nicht mit Rechten von Flugunternehmen. Zu deren Inhalt und Grenzen hat der Senat vielmehr in dem Urteil vom 7. September 1999 (a.a.O.) Stellung genommen. Unter zutreffender Berufung auf dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, daß das Einreise- und Aufenthaltsrecht Asylsuchender ausschließlich deren Schutz dient und nicht die Rechte der Beförderungsunternehmen erweitert.
b) Soweit eine Abweichung von dem Urteil vom 7. September 1999 (a.a.O.) geltend gemacht wird, fehlt es ebenfalls an jeglicher Gegenüberstellung von Rechtssätzen des Berufungsurteils und der angeführten Revisionsentscheidung. Die Klägerin führt nur aus, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil „Ermessensgrundsätze” aufgestellt habe und meint, diese könnten nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Das genügt den dargestellten Anforderungen nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Meyer, Hahn, Groepper
Fundstellen