Verfahrensgang

VG Leipzig (Aktenzeichen 3 K 265/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.

1. Die Kläger halten die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil in einem Revisionsverfahren der Inhalt des Begriffs „gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis” in § 105 Abs. 1 DDR-FGB näher geklärt werden könne. Diese Frage kann indes die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Die Kläger übersehen, daß die genannte Vorschrift des DDR-Rechts nicht zu dem Recht gehört, dessen Inhalt in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (§ 137 Abs. 1 VwGO), und daß die von ihnen verlangte nähere Klärung überdies zur Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht erforderlich wäre, weil der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht schon bei einem Verstoß gegen die damals geltenden Rechtsvorschriften, sondern erst dann erfüllt ist, wenn der Vermögensverlust auf einer „unlauteren Machenschaft”, d.h. auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht. Das von den Klägern in den Mittelpunkt der Beschwerdebegründung gestellte und auf die damalige Rechtslage bezogene „Bedürfnis der rechtsstaatlichen Genauigkeit” entspricht daher nicht der Rechtslage nach dem Vermögensgesetz. Selbst wenn die aufgeworfene Frage auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG bezogen wird, ergibt sich keine das Revisionsverfahren eröffnende grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 60.96 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136) ausgeführt, daß die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 DDR-FGB durch das staatliche Notariat zum Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten in der Regel eine unlautere Machenschaft (Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, daß aber eine andere Beurteilung immer dann in Betracht kommt, wenn der Eigentumswechsel im gesellschaftlichen Interesse lag. Der Senat hat ferner wiederholt entschieden, daß sogar die Veräußerung eines Grundstücks durch einen staatlichen Verwalter im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG keinen Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 VermG erfüllt, wenn die Veräußerung der Abwendung einer drohenden Enteignung diente (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 57.96 – sowie Urteil vom 18. November 1997 – BVerwG 7 C 65.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nrn. 114 und 130). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wäre im Streitfall eine Inanspruchnahme des zurückverlangten Grundstücks auf der Grundlage von § 14 des Aufbaugesetzes der DDR zum Zwecke des Wiederaufbaus möglich gewesen. Über die bisherigen Ergebnisse der Senatsrechtsprechung hinausgehende Erkenntnisse mit fallübergreifender Bedeutung wären in dem von den Klägern erstrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines dem angefochtenen Urteil anhaftenden Verfahrensfehlers zuzulassen. Hierzu machen die Kläger geltend, das Urteil sei nicht frei von Willkür, weil das Verwaltungsgericht ein die Veräußerung des umstrittenen Grundstücks rechtfertigendes gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis ohne nähere Begründung einfach unterstellt habe. Dieses Vorbringen ist zur Begründung des Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von vornherein ungeeignet, weil mit ihm kein Mangel des vom Verwaltungsgericht eingeschlagenen Verfahrens, sondern ein inhaltlicher Mangel des Urteils geltend gemacht wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566612

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