Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.02.2010; Aktenzeichen 3 S 3064/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller – die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner – tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Antragsteller beimessen.
Rz. 3
1.1 Mit der als klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage zur Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials auf der Verfahrensebene (Beschwerdebegründung S. 6 – 10) wenden sich die Antragsteller dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, die – wie er selbst anmerkt – rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln seien, einheitlich im Rahmen der Prüfung, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspreche, behandelt habe (UA S. 31).
Rz. 4
Die Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass ihre Frage entscheidungserheblich ist. Denn sie gehen nicht auf die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ein, dass die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiellrechtlichen Vorgangsfehlern identisch seien. Sie nutzen die Grundsatzrüge lediglich als Anknüpfungspunkt für ihre auf die Umstände des Einzelfalls abgestellte Kritik an dem Ergebnis der vorinstanzlichen Abwägungskontrolle.
Rz. 5
1.2 Die Frage, ob die Erforderlichkeit von Bebauungsplänen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entfällt oder ob diese funktionslos werden, wenn der Verwirklichung des Bebauungsplans ein artenschutzrechtliches Defizit entgegensteht (Beschwerdebegründung S. 10 – 13), ist auf einen Sachverhalt zugeschnitten, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Er hat sich von dem Vortrag der Antragsteller, im Plangebiet gebe es zumindest seit April 2009 wieder Nachtigallen, deren Vorkommen ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis darstelle, nicht überzeugen lassen (UA S. 26: “Dies trifft nicht zu”). Zwar hat er unterstellt, dass die Antragstellerin zu 1 Nachtigallen hat singen hören, er hat aus der Wahrnehmung jedoch nicht den Schluss gezogen, dass das Plangebiet ein Vorkommen der Nachtigall beherbergt, d.h. – wie von den Antragstellern behauptet (Schriftsatz vom 2. Februar 2010 S. 4 f. = Beiakte III Bl. 1061 f.) – der Nachtigall als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dient.
Rz. 6
1.3 Die Frage, ob eine Lärmvorbelastung nach rechtlich zulässigen oder nach tatsächlich bestehenden Lärmimmissionen zu ermitteln sei (Beschwerdebegründung S. 14 – 17), scheitert ebenfalls an der mangelnden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
Rz. 7
Soweit die Antragsteller rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA Lärm nicht übersteige, missverstehen sie möglicherweise die Ausführungen des Gerichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass der Lärmgutachter bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm zwar zunächst unterstellt habe, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteige, sich aber darauf nicht beschränkt, sondern weitere Pegel im Sinne eines “worst-case-Szenarios” berechnet habe, aus denen sich Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete ergeben hätten; gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung (UA S. 49 f.). Ausdrücklich stellt der Verwaltungsgerichtshof dabei fest, dass die Höhe der Überschreitung bereits darauf hindeute, dass der Betrieb der BayWa AG das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteige. Abgesehen davon, dass die Antragsteller lediglich behaupten, dass die Vorbelastung der Antragstellerin zu 2 “in der Nähe der Gesundheitsgefährdung” liege, zeigen sie vor diesem Hintergrund nicht auf, aus welchen Gründen die Frage nach der “tatsächlichen” Vorbelastung entscheidungserheblich sein könnte. Zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung allenfalls – verschärft – die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen würden (UA S. 51), verhält sich die Beschwerde nicht.
Rz. 8
1.4 Die Frage zur ordnungsgemäßen Ermittlung der planbedingten Lärmzunahme im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Beschwerdebegründung S. 18 – 21) erschöpft sich ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung in der auf den Einzelfall zugeschnittenen Kritik, der Verwaltungsgerichtshof habe die Belastung durch die Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße nicht erkannt, und dem Vorwurf, das Gericht habe eine eigene Abwägung an die Stelle der Abwägung des Gemeinderats gesetzt. Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt.
Rz. 9
1.5 Die Frage nach der Ermittlung der planbedingt entstehenden Luftverschmutzungssituation (Beschwerdebegründung S. 21) wird zwar als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet. Eine Begründung fehlt indes. Tatsächlich möchten die Antragsteller geklärt wissen, welche Schutzwürdigkeit ein außerhalb des Plangebiets liegendes, verlärmtes Wohngebäude hat, das durch einen formal anderen Bebauungsplan, der aber aufgrund des Erschließungserfordernisses unmittelbar mit dem angefochtenen Bebauungsplan zusammenhängt, vom Außenbereich zu einem allgemeinen Wohngebiet aufgestuft ist und vor dem ergänzenden Verfahren des angegriffenen Bebauungsplans in Kraft tritt (Beschwerdebegründung S. 22 f.). Sie wenden sich – wie sich aus ihrem ergänzenden Schriftsatz ergibt – gegen die vorinstanzliche Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihrer Abwägung im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zu Recht weiterhin die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
Rz. 10
Die Frage weist keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Dass im Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass bestehen kann, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens auch Belange, die bisher für sich genommen fehlerfrei in das Abwägungsergebnis eingegangen sind, erneut abzuwägen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschlüsse vom 7. November 1997 – BVerwG 4 NB 48.96 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 und vom 25. November 2008 – BVerwG 4 BN 15.08 – juris Rn. 12). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, wenn er ausführt, dass dann, wenn eine Gemeinde – zumindest teilweise – die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren wiederhole, sie die Möglichkeit – und auch die Pflicht – habe, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass sich durch die Festsetzung im Bebauungsplan “Mühlpfad I” die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt (UA S. 44). Ob und inwieweit die Gemeinde deswegen verpflichtet ist, im Rahmen des ergänzenden Verfahrens in eine erneute Abwägung einzutreten, lässt sich jedoch nicht allgemein feststellen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit sich die Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wenden, eine Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren “Weilerweg” würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten (UA S. 45), formulieren sie keine Rechtsfrage, sondern kritisieren die Ausführungen als nicht überzeugend, da die Antragstellerin zu 1 sonst auch gegen den Bebauungsplan “Mühlpfad I” klagen müsse (Beschwerdebegründung S. 23). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats, dass ein solcher “Transfer” zulässig ist, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird (Beschluss vom 30. August 1994 – BVerwG 4 B 105.94 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 S. 9), fehlt.
Rz. 11
2. Die Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Rz. 12
2.1 Die mit der Grundsatzrüge unter 1.2 korrespondierende Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, “dass im Plangebiet … Habitate und tatsächliche Vorkommen … der Nachtigall vorhanden waren”, zu Unrecht als unzulässig und ungeeignet abgelehnt (Beschwerdebegründung S. 26 – 28), greift nicht. § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt.
Rz. 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag der Antragstellerin zu 1 zum Vorkommen von Nachtigallen im Plangebiet zur Kenntnis genommen und hierzu ausgeführt, es sei weder zu erkennen, dass die Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1 auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen habe. Er hat sich dabei auch mit dem Einwand der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, befasst und unter Hinweis auf die Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen ausgeführt, dass die Annahmen des Fachgutachters naturschutzfachlich vertretbar seien und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhten, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (UA S. 60 f.). Unter diesen Umständen genügt es nicht, ohne weitere Präzisierung die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu beantragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, fehlt es bereits an der Benennung eines konkreten Beweisthemas. Dazu genügt es nicht, den Beobachtungszeitraum als nicht ausreichend anzugreifen. Dass – wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen – der räumliche Bereich und damit ein “konkreter Untersuchungsrahmen” angegeben worden ist, führt nicht zur Geeignetheit des beantragten Beweises, wenn – wie hier – bereits eine sachverständige Untersuchung vorliegt, die das Gericht als methodisch fehlerfrei erachtet. Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das vom Gericht verwertete Gutachten in sich widersprüchlich ist, dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Solche Gründe sind mit der Antragstellung – ebenso wenig wie mit der Beschwerdebegründung – vorgetragen worden.
Rz. 14
2.2 Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Gesamtlärmbelastung für das Grundstück der Antragstellerin zu 2 gesundheitsgefährdende Belastungen ergebe, hat der Verwaltungsgerichtshof als unzulässig abgelehnt, weil die Behauptung ins Blaue hinein erhoben werde, ohne sich mit den Ausführungen im maßgeblichen Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen auseinander zu setzen; darüber hinaus sei das Gegenteil bereits erwiesen.
Rz. 15
Hierauf geht die Begründung nicht substantiiert ein (Beschwerdebegründung S. 29 – 32). Das deckt sich mit der Begründung des Beweisantrags, mit der die Antragsteller (nur) ihren Einwand wiederholt haben, es habe ein Summenpegel – mit Blick auf den Kampagnebetrieb der BayWa AG – gebildet werden müssen. Wie bereits unter 1.3 dargelegt, hat der Lärmgutachter im Sinne eines “worst-case-Szenarios” in einem zweiten Schritt – ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb – weitere Pegel berechnet, die an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A) überschritten, gleichwohl aber nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung blieben, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 (UA S. 50). Auch hierauf gehen die Antragsteller nicht ein. Einem Beweisantrag, der ohne Auseinandersetzung mit der auf gutachterliche Aussagen gestützten Einschätzung schlicht die eigenen Behauptungen aufrechterhält, braucht das Tatsachengericht nicht nachzugehen.
Rz. 16
2.3 Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der Frage der planbedingten Lärmzunahme für die Grundstücke der Antragsteller zu 3 und 4 ohne gutachterliche Grundlage “gemutmaßt”, dass keine Immissionsrichtwertüberschreitungen durch das Vorhaben verursacht würden (Beschwerdebegründung S. 32 – 34), beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist.
Rz. 17
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Immissionsrichtwerte nicht “ohne Gutachten für nicht überschritten gehalten”. Im Übrigen beachtet die Beschwerde nicht, dass die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstoßen worden ist, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Beschluss vom 17. Februar 2010 – BVerwG 4 BN 59.09 – juris Rn. 10). Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist für den Anspruch der Antragsteller zu 3 und 4 auf Lärmschutz nicht die Gesamtlärmbelastung, sondern allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm maßgebend (UA S. 52). Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück Schnellerstr. 13 sei keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans “Weilerweg”. Dies habe der Lärmgutachter in seinen Stellungnahmen ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 erläutert. Bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 lasse es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 und 4 nennenswert verändern werde. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 werde – im Planfall 1F – nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fielen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen würden. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich damit auf gutachterliche Berechnungen, die er geleitet von den Erläuterungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten auf das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 überträgt. Insofern kann keine Rede davon sein, der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund eigener Sachkunde die vorhabenbedingte Lärmzunahme beurteilt. Der Sache nach rügen die Antragsteller denn auch nicht eine mangelnde Sachaufklärung, sondern greifen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an, weil sie meinen, maßgeblich sei nicht die Lärmzunahme auf der 250 m entfernten Trasse, auf die der Verwaltungsgerichtshof abgestellt habe, sondern die durch die Trasse ausgelöste Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt. Den weiteren Einwand, Aufklärungsbedarf habe sich aufgedrängt, schon um dem Gemeinderat die Abwägung zu ermöglichen (Beschwerdebegründung S. 34), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Rz. 18
2.4 Auch die auf die Ablehnung des Beweisantrags zur Ermittlung der planbedingt künftig entstehenden Situation der Luftschadstoffe gestützte Aufklärungsrüge (Beschwerdebegründung S. 34 – 36) geht an den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Wie sich dem ergänzenden Schriftsatz entnehmen lässt, rügen die Antragsteller, dass zwar die planbedingte Zunahme als Rechengröße, nicht aber der “Endzustand” ermittelt worden sei.
Rz. 19
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde die planbedingt hinzukommende Belastung im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe auf der Grundlage der Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans “Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02” ermittelt. Zu diesen Werten seien die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet worden, die die Grenzwerte nicht übersteige. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag zu Recht deswegen abgewiesen, weil die Beweistatsache bereits bewiesen sei. Angesichts der Feststellung, dass sich der Gemeinderat in Kenntnis der maßgeblichen Unterlagen für die Planung entschieden habe (UA S. 56), kann auch keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Abwägung an die Stelle der Abwägung des Gemeinderats gesetzt habe. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, als “Endzustand” sei eine überhöhte Luftschadstoffsituation ermittelt worden, setzen sie sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, das gereiche den Antragstellern nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Der Hinweis auf die rechtsgrundsätzliche Fragestellung geht ins Leere, weil die Beschwerde zwar eine Frage formuliert hat (Beschwerdebegründung S. 21), die Begründung sich jedoch nicht – wie die Antragsteller selbst in ihrem ergänzenden Schriftsatz anmerken – auf diese Frage, sondern auf die Frage der Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 bezieht.
Rz. 20
2.5 Die Rüge der Aktenwidrigkeit und eines Verstoßes gegen Denkgesetze (Beschwerdebegründung S. 36 – 40) bleibt ebenfalls erfolglos.
Rz. 21
Die Verfahrensrüge der “Aktenwidrigkeit” verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226 ≪insoweit nicht veröffentlicht≫ = juris Rn. 24 m.w.N.). Die Rüge, das Tatsachengericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, erfordert die Darlegung, dass das Gericht eine Schlussfolgerung gezogen hat, die aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich ist. Es hat nicht schon dann Denkgesetze verletzt, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtigen oder fernliegenden Schlüssen erlegen ist; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 8. Juli 1988 – BVerwG 4 B 100.88 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 4 f., vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 und vom 9. Januar 2008 – BVerwG 8 B 76.07 – juris Rn. 3).
Rz. 22
Die Antragsteller nennen zwar bestimmte Unterlagen, zeigen jedoch damit nicht einen Widerspruch zu Feststellungen im angefochtenen Urteil auf, sondern setzen lediglich ihre Einschätzung der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen, der den im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 vorgelegten Nachweise (UA S. 23 f.) entnimmt, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar gewesen sei, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen solle (UA S. 33). Soweit die Antragsteller auf die Vereinbarung vom 7. Januar 2009 verweisen, zeigen sie keinen Verstoß gegen Denkgesetze auf, sondern meinen lediglich, die Vereinbarung dokumentiere das falsche Verständnis der Antragsgegnerin über die Verkehrsfunktion der Straße in den Akten. Diese Einschätzung ist nicht das Ergebnis eines zwingenden logischen Schlusses, sondern betrifft die Sachverhaltswürdigung. Die Beschwerde setzt wiederum nur ihre Auffassung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs, der offengelassen hat, ob die Bezeichnung des Vorhabens in jeder Hinsicht zutreffe; denn selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern.
Rz. 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke
Fundstellen
DVBl. 2011, 363 |
BBB 2011, 61 |