Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 12289/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund; namentlich ist der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entgegen der Annahme der Beschwerde nicht erfüllt.

Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, „welches der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt für das VG bei der Anfechtung eines Widerspruchsbescheides eines Kollegialorganes ist”. Dem liegt die zutreffende Annahme der Beschwerde zugrunde, in Fahrerlaubnisentziehungs-Verfahren sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verfügung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend (vgl. lediglich Urteil vom 27. September 1995 – BVerwG 11 C 34.94 – Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 24 m.w.N.). Daraus und aus dem Umstand, dass nach den insoweit einschlägigen Vorschriften eine Widerspruchsbehörde im Bundesland Rheinland-Pfalz als Kollegialorgan entscheidet, folgert die Beschwerde, dass dann als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides anzusehen sei, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Kollegialorgan seine Entscheidung getroffen habe, was im Streitfall durch die von den drei Mitgliedern des Widerspruchsausschusses geleistete Unterzeichnung des Ergebnisprotokolls geschehen sei. Dieser Rechtsstandpunkt trifft indessen nicht zu, wie das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach bereits im Urteil vom 10. April 1978 – BVerwG 6 C 27.77 – (BVerwGE 55, 299 ≪304≫) entschieden hat. Hiernach ist in den Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das Vorverfahren erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides der – damals so bezeichneten – Prüfungskammer abgeschlossen; dies gilt sogar dann, wenn Tenor und/oder Begründung des Widerspruchsbescheids bereits im abschließenden Verhandlungstermin durch die mehrköpfige Prüfungskammer bekannt gegeben worden sein sollten. Nichts anderes gilt im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls unter der gegebenen Voraussetzung, dass es sich bei der vom Widerspruchsausschuss zu treffenden Entscheidung um eine so genannte gebundene Entscheidung handelt; ob etwas anderes gilt, wenn der Widerspruchsausschuss eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, kann hier dahinstehen.

Damit ergibt sich die Beantwortung der von der Beschwerde weiterhin aufgeworfenen Frage von selbst, „ob die Verwaltungsgerichte die Befugnis besitzen, in Widerspruch zur Entscheidung der Behörden, den Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen und ob sie damit in den originären Entscheidungsspielraum der Behörde eingreifen”. Bei einer Sicherungsmaßnahme wie der Entziehung der Fahrerlaubnis, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Fahrzeugführer zu schützen (vgl. Urteil vom 27. September 1995 a.a.O.), kommt es nicht in Betracht, von einem wie auch immer gearteten „Entscheidungsspielraum” der Behörde auszugehen, weswegen die vorgenannte Fragestellung von vornherein fehl geht.

Bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt das Vorbringen zum „Begriff der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 46 FeV”. In der Art einer Berufungs- bzw. Revisionsbegründung begnügt sich die Beschwerde insoweit damit, einen Rechtsfehler zu behaupten, der dem Berufungsurteil anhaften soll. Indessen wirft die Beschwerdebegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642420

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