Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 18.09.2007; Aktenzeichen 2 A 871/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
1.1 Soweit der Kläger zu 1. mit dem Vorbringen, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe “zu einer willkürlichen Benachteiligung derer, die ein Klageverfahren anstrengen”, und es sei nach allgemeiner Auffassung bei Verpflichtungsbegehren nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsentscheides abzustellen, geltend macht, bei erhobener Verpflichtungsklage sei dies der Zeitpunkt der erst noch zu erstreitenden Verwaltungsentscheidung, also ein Zeitpunkt deutlich nach der Widerspruchsentscheidung, rechtfertigte dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn es folgt unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine solche Auslegung des von dem Gesetzgeber festgelegten Zeitpunktes unzutreffend wäre. Denn der “Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag” grenzt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt ab.
Diese “Fixierung” des maßgeblichen Zeitpunktes entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, wie er sich aus der Gesetzesbegründung erschließt, in der ausgeführt wird (BTDrucks 16/4017, 11):
“Mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 Satz 3 wird zum einen klargestellt, dass die Deutschkenntnisse, die ein Spätaussiedlerbewerber als Bestätigungsmerkmal für sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorweisen muss, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Aufnahmeantrag vorliegen müssen. Die bisherige Fixierung auf den Zeitpunkt der Aussiedlung konnte zu der Annahme verleiten, es sei bei der Aufnahmeentscheidung eine Prognose zu den Sprachkenntnissen im Zeitpunkt der faktischen Aussiedlung erforderlich (vgl. Nichtzulassungsbeschluss OVG NW vom 8. Oktober 2003 – 2 A 3725/02 –). Die Sprachkompetenz wird jedoch naturgemäß zu einem Zeitpunkt festgestellt, der vor der Aussiedlung liegt. Sie muss daher im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen. Mit der entsprechenden Feststellung im Rahmen der Anhörung ist die Annahme verbunden, dass die Sprachkompetenz auch noch im Zeitpunkt der (späteren) Aussiedlung vorhanden sein wird. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides in Härtefällen im Sinne des § 27 Abs. 2 erst fällt, wenn sich der Spätaussiedlerbewerber – gegebenenfalls auch schon längere Zeit – in Deutschland aufhält, die familiär vermittelten Sprachkenntnisse aber bereits vor Aussiedlung vorliegen müssen, um das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigen zu können, wird in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland abgestellt.”
1.2 Soweit das Beschwerdevorbringen sinngemäß dahingehend zu verstehen sein sollte, dass als klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen wird,
ob nach der Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das 7. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 16. Mai 2007 mit dem “Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag” die Widerspruchsentscheidung der Behörde, die über den Aufnahmebescheid entscheidet, gemeint ist oder auf den Zeitpunkt des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes abzustellen ist,
besteht jedenfalls kein Klärungsbedarf, weil die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Denn nach den für die Beurteilung insoweit zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte der Kläger zu 1. (auch) im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (noch) nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse, ohne dass ersichtlich oder von dem Kläger zu 1. vorgetragen wäre, dass sich seine Sprachkenntnisse in der Zeit zwischen der erstmaligen Entscheidung der Verwaltung über seinen Aufnahmeantrag und der Entscheidung über den hiergegen gerichteten Widerspruch verschlechtert hätten.
1.3 Die Revision ist auch nicht wegen der Rechtsfrage zuzulassen,
“ob § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der neuen Fassung des Gesetzes v. 16.05.2007 auch auf Verfahren anzuwenden ist, bei denen die behördlichen Entscheidungen im Verwaltungsverfahren getroffen sind, jedoch der Aufnahmebescheid noch nicht erlassen wurde und die bisherigen Entscheidungen nicht rechtskräftig sind”.
Die Frage nach der Anwendbarkeit der Norm beantwortet sich aus dem Wortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, auch ohne revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf dahin, dass die Norm auch in diesen Fällen anwendbar ist. Mit dem Begriff der “Entscheidung über den Aufnahmeantrag” hat der Gesetzgeber eine offene, vom Inhalt der getroffenen Entscheidung und ihrer Bestands- oder Rechtskraft unabhängige Formulierung gewählt; er hat insbesondere nicht statt auf den “Zeitpunkt der Aussiedlung” auf den “Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides” abgestellt.
Das Berufungsgericht hat die hiermit verbundene Veränderung der Voraussetzungen an die Erteilung eines Aufnahmebescheides, die die Berücksichtigung einer Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache, welche auf einer hinreichenden familiären Vermittlung aufbaut (s. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – BVerwG 5 C 23.06 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108), jedenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides ausschließt, zu Recht auch in dem anhängigen Verfahren angewendet. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine vertriebenenrechtliche Neureglung auch in noch anhängigen Aufnahmeverfahren anzuwenden ist, soweit es keine Übergangsvorschrift gibt, die eine Fortgeltung des alten Rechts bestimmt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – BVerwG 5 C 17.00 – BVerwGE 114, 116; s.a. Urteile vom 12. März 2002 – BVerwG 5 C 2.01 – BVerwGE 116, 114 und vom 4. September 2003 – BVerwG 5 C 35.02 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101). Vorliegend besteht auch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges, verfestigtes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.
1.4 Die Revision ist schließlich auch nicht wegen der Rechtsfrage zuzulassen,
“ob § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in dieser Fassung und insbesondere mit der Regelung, dass das Bekenntnis nur dann festgestellt worden ist, ‘wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag und der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse zumindest ein einfaches Gespräch führen kann’, überhaupt verfassungsgemäß ist”.
Diese Frage bedarf deswegen keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. bestehen. Es ist von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und widerspricht nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG), den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der – erstmaligen oder letzten – behördlichen Entscheidung über das Begehren festzulegen. Die Regel, dass bei einer Verpflichtungsklage für die Überprüfung der Sach- oder Rechtslage regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist, soweit es um die Frage geht, ob die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss (stRspr, s. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1998 – BVerwG 1 C 14.95 – Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1 und vom 16. Juli 2002 – BVerwG 1 C 8.02 – BVerwGE 116, 378), steht unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen im materiellen Recht und hat jedenfalls keinen Verfassungsrang.
Die von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zur Anwendung und Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führten selbst dann, wenn sie sich tatsächlich stellten, nicht zur fehlenden Bestimmtheit; die Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm deshalb nicht unbestimmt, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 u.a. – BVerfGE 103, 21; Beschluss vom 22. Februar 2006 – 2 BvR 1657/05 – BVerfGK 7, 320). Es ist nicht erkennbar, welche Auslegungs- und Anwendungsfragen nicht auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Klärung zuzuführen wären.
Die Neuregelung eröffnet den zur Entscheidung berufenen, ohnehin an Gesetz und Recht gebundenen Behörden auch keine unkontrollierbaren Spielräume für willkürliche Manipulationen bei der Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse. Die Feststellungs- und Beweisschwierigkeiten, die sich bei einer Fixierung des für die Feststellung der Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunktes ergeben, sind zwar nicht von der Hand zu weisen. Sie unterscheiden sich aber qualitativ nicht von den Feststellungs- und Beweisproblemen, die sich in einem Verwaltungsstreitverfahren über eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ergeben konnten, wenn nach erfolgter Einreise die im Zeitpunkt der Aussiedlung vorhandenen Sprachkenntnisse im Streit standen. Auf eine verfassungswidrige Beschränkung der Möglichkeiten, gegen eine auf unzureichende Sprachkenntnisse gestützte Versagung eines Aufnahmebescheides gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, weisen diese Erschwerungen nicht; die Neuregelung verwehrt den Verwaltungsgerichten auch nicht die Überprüfung oder eigenständige Bewertung der Ergebnisse behördlicher Sprachtests.
Von Verfassungs wegen ist es auch nicht geboten, eine – unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtlich beachtliche – Verbesserung der im Zeitpunkt der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. maßgeblichen Behördenentscheidung tatsächlich unzureichenden Sprachkenntnisse gerade auch in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1 Die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO verstoßen, dass es dem Beweisantrag des Klägers zu 1. nicht nachgegangen sei bzw. keine Tatsachen ermittelt habe, die die Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Sprachkenntnisse auf den maßgeblichen Zeitpunkt begründen könnten, greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie § 86 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 26. April 2007 den Sachverhalt dahin bewertet hat, dass der Kläger zu 1 in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt habe, es dem entgegenstehenden Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 18. Juni 2007 nicht gefolgt ist und dahin erkannt hat, der in diesem Schriftsatz gestellte Beweisantrag könne “der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kläger im gesamten Verfahren und entgegen ihrer Behauptung erst recht nicht im ‘Klageschriftsatz’ bestimmte Zeugen für die konkreten Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) benannt haben”.
Die Kläger haben allerdings in dem Schriftsatz vom 18. Juni 2007, der sich zu der Anhörung des Berufungsgerichts vom 30. Mai 2007 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO verhält, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen und ausgeführt:
“Es wird ausdrücklich zum Beweis dafür, dass mit dem Kläger ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache geführt werden kann, die Inaugenscheinnahme des Klägers beantragt. Des weiteren wird zum Beweis dafür, dass der Kläger in seiner Familie von Kindheit an mit der Mutter und Großmutter sowie mit den Onkeln und Tanten die deutsche Sprache selten gesprochen hat, jedoch fast alles auf Deutsch versteht und für ein einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse besitzt, wird die Inaugenscheinnahme und Anhörung des Klägers sowie die Anhörung der im Klageschriftsatz bereits angegebenen Zeugen beantragt.”
Das Berufungsgericht weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass die Kläger jedenfalls in der Klageschrift keinen Beweisantrag gestellt oder angekündigt haben. Die Kläger tragen selbst vor, sie hätten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 im Verwaltungsverfahren sich zum Beweis für die Fähigkeit des Klägers zu 1., ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, neben der Anhörung des Klägers zu 1 auf die Anhörung der Zeugin Elena I[…] berufen, führen dann aber auch aus: “Unter Bezugnahme auf die Beweisanträge in erster Instanz (Klagebegründung) – im Klageschriftsatz mussten diese nicht gestellt werden, hierzu gibt es keine prozessrechtliche Vorschrift – hat der Kläger im Berufungsverfahren, wozu er berechtigt war, erneut einen Beweisantrag zum Beweis dafür gestellt, dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse familiär erworben hat und über solche verfügt.” Damit wird ein vom Berufungsgericht übergangener, durch Bezugnahme (deren Zulässigkeit unterstellt) gestellter Beweisantrag auf eine Zeugeneinvernahme in der Klageschrift gerade nicht bezeichnet.
Da es nach dem insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts auf die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt, konnte angesichts dessen, dass der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2005 bereits von dem Verwaltungsgericht zu seinen Kenntnissen der deutschen Sprache angehört worden war, ohne Verstoß gegen Prozessrecht auch von dessen neuerlicher Anhörung abgesehen werden. Selbst wenn das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Anhörung andere Schlüsse als das Verwaltungsgericht gezogen haben sollte, begründete dies keinen Verstoß gegen die prozessuale Aufklärungspflicht; überdies hat das Verwaltungsgericht hinreichende Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. nicht positiv festgestellt, sondern in seinem Urteil vom 5. Januar 2006 ausgeführt, wegen des fehlenden durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum komme es nicht mehr darauf an, “ob nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2005 davon auszugehen ist, dass ihm familiär vermittelte Sprachkenntnisse zum Führen eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache ausreichen” (Urteilsabdruck S. 7 f.). Selbst der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) zwingt das Berufungsgericht regelmäßig nicht zur Wiederholung einer Beweiserhebung der Vorinstanz; dies steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. § 125 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO). Dass im vorliegenden Fall die wiederholte Anhörung des Klägers zu 1. ausnahmsweise wegen besonderer Umstände geboten war, ist nicht erkennbar; solche Umstände folgen auch nicht daraus, dass die Kläger die Erkenntnisse, die zum Sprachvermögen des Klägers zu 1. vorliegen, im Grundsatz und im Detail anders bewerten als das Berufungsgericht. Dass der Verlauf der Anhörung des Klägers zu 1. durch das Verwaltungsgericht unvollständig oder sonst unzutreffend protokolliert worden wäre, hat der Kläger zu 1. substantiiert nicht geltend gemacht; der Hinweis, es sei wegen des Akzents manches “verballhornt” protokolliert worden, reicht hierfür nicht aus. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 18. Juni 2007, der Kläger sei zu hören, weil sich seine Sprachkenntnisse “auch nach der Gerichtsverhandlung verbessert” hätten, weist vielmehr darauf, dass die neuerliche Anhörung wegen einer – vermeintlichen oder tatsächlichen – Verbesserung der Sprachkenntnisse nach der Anhörung durch das Verwaltungsgericht und damit aus einem Grunde erstrebt worden ist, der nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.
2.2 Mit dem Vorbringen, “dass das Berufungsgericht bezogen auf den von ihm entscheidungserheblichen Zeitpunkt überhaupt keine Tatsachen festgestellt hat” (Schriftsatz vom 29. Januar 2008), dem Einwand, die Begründung des Berufungsgerichts sei, da sie offensichtlich den größten Teil des Vortrages außer acht lasse, nicht geeignet, den Beschluss zu tragen, sowie vergleichbarem Vorbringen wenden sich die Kläger der Sache nach gegen die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Diese Würdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 – BVerwG 9 B 614.99 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46; Beschluss vom 20. Dezember 2005 – BVerwG 5 B 84.05 –; Beschluss vom 13. Juli 2006 – BVerwG 5 B 70.06 –; stRspr). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Welches Tatsachenvorbringen das Berufungsgericht, das sich bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2005 (2 E 501/05) und dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 27. April 2007 mit dem Sprachvermögen des Klägers befasst hatte, nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben sollte, erschließt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht; dass von den Klägern durchgängig vorgetragen worden ist, der Kläger zu 1. verfüge über die entsprechenden Sprachkenntnisse und so seien auch die Ergebnisse der Sprachtests bzw. Anhörungen zu werten, weist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und schließt eine abweichende Bewertung durch das Berufungsgericht nicht aus.
2.3 Das Berufungsgericht hat hier auch nicht dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, dass es gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Die Beschwerde verkennt, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein originärer Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgt. Nach § 130a VwGO kann das Berufungsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beschwerde legt keine Gründe dafür dar, dass der Verzicht des Berufungsgerichts auf eine mündliche Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht hat, worauf das dem Berufungsgericht in § 130a VwGO eingeräumte Ermessen in der Revision allein überprüft werden kann (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5). Das Berufungsgericht hat die Kläger auch zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und auf den Schriftsatz der Kläger vom 18. Juni 2007 hin mit Verfügung vom 9. Juli 2007, zu welcher die Kläger dann nochmals ergänzend vorgetragen haben, mitgeteilt, dass es weiterhin beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, weil es auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Schriftsatz vom 18. Juni 2007 die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, woraus sich ergibt, dass es nicht Beweis zu erheben beabsichtigte (zum Erfordernis neuerlicher Anhörung s. etwa Beschlüsse vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 3. Februar 1993 – BVerwG 11 B 12.92 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, und vom 22. Juni 2007 – BVerwG 10 B 56.07 –; stRspr).
2.4 Soweit die Kläger in Bezug auf ein Begehren auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. einen Verfahrensmangel geltend gemacht hatten (Schriftsatz vom 15. November 2007, S. 12 ff. ≪Nr. 3≫ und vom 28. November 2007), versteht der Senat das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Januar 2008, dass “der ‘Hilfsantrag’ nicht mehr weiterverfolgt” werde, dahin, dass eine Revisionszulassung aus diesem Grunde nicht mehr begehrt wird. Ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel liegt hier auch nicht vor, weil die Kläger bereits im berufungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt hatten, dass der Hilfsantrag nicht mehr weiterverfolgt werde (Schriftsatz vom 16. August 2007).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand Juli 2004) (NVwZ 2004, 1327).
Unterschriften
Schmidt, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen