Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationsanspruch des Personalrats und Persönlichkeitsschutz. Leistungszulagen, Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Empfänger von –
Normenkette
BPersVG § 67 Abs. 1 S. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 24. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Dienststellenleiter verpflichtet ist, dem Personalrat die Namen der Beschäftigten mitzuteilen, die eine Leistungszulage erhalten.
Am 1. August 1989 trat die Verordnung über die Gewährung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost (Postleistungszulagenverordnung – PostLZulV –) vom 12. Juli 1989 in Kraft, wonach Beamten der Deutschen Bundespost Zulagen für besondere Leistungen gewährt werden. Für die Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost – Bereich Telekom – regelt der Tarifvertrag Nr. 400 die näheren Einzelheiten über die Gewährung der Zulagen für besondere Leistungen. In der zur PostLZulV ergangenen Unternehmensrichtlinie vom 24. Juli 1990 wird in Abschnitt 3.2.4 die personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Gewährung der Zulagen wie folgt geregelt:
„Die Personalvertretung wird monatlich über die Zahl der neuen Leistungszulagenempfänger sowie über die Art und Stufe der an sie gewährten Zulagen unterrichtet. Jeweils nach dem Stand vom 30.06. und 31.12. wird der Personalvertretung eine Übersicht über die Strukturierung der Leistungszulagenvergabe, aus der die Zahl der Leistungszulagenempfänger an diesen Stichtagen nach Art und Stufe der jeweiligen Zulagen hervorgeht, zur Verfügung gestellt.”
Die gleiche Regelung enthalten die Hinweise der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Telekom zum Tarifvertrag Nr. 400 in Abschnitt 2.2.4; dort findet sich außerdem der
Zusatz: „Die Beteiligungsrechte nach dem BPersVG bleiben unberührt.”
Der Antragsteller, der Personalrat beim Fernmeldeamt 2 H., ist der Auffassung, daß über die vorgenannten Informationen hinaus ihm auch die Namen der Leistungszulagenempfänger mitgeteilt werden müssen. Demgegenüber sieht sich der Beteiligte, der Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes, dazu nicht verpflichtet.
Der Antragsteller hat im Dezember 1991 zur Klärung der Streitfrage das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, die eine Leistungszulage nach der Postleistungszulagenverordnung oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen Regelung erhalten, sowie fortlaufend die Namen derjenigen Beschäftigten, die eine Leistungszulage der genannten Art neu erhalten oder nicht mehr erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. Februar 1993 zurückgewiesen und seine Rechtsauffassung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Verpflichtung, dem Antragsteller die Namen der Empfänger von Leistungszulagen zu benennen, ergebe sich aus dem Informationsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Der Antragsteller habe u.a. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten ergangene Postleistungszulagenverordnung und die zu ihr ergangenen Verfügungen sowie die diesbezüglichen Tarifverträge angewendet würden. Dieser Überwachungspflicht könne der Antragsteller nur dann sachgerecht genügen, wenn er Kenntnis von der tatsächlichen Handhabung der Vorschriften über die Gewährung der Leistungszulagen erhalte. Dazu gehöre mindestens die Unterrichtung, welcher Beschäftigte in welcher Höhe Zulagen für besondere Leistungen bekomme. Anonymisierte Listen reichten nicht aus. Es sei nicht zu verkennen, daß jedenfalls die Bekanntgabe der Namen der Leistungsempfänger dem Antragsteller schon wesentliche Überwachungsmöglichkeiten, die über diejenigen aufgrund anonymisierter Mitteilungen hinausgingen, eröffne, da der Personalrat über gewisse Kenntnisse bezüglich der Persönlichkeit und der Arbeitsweise von Kollegen sowie über die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen verfüge. Er könne sich deshalb zumindest nach der Namensnennung ein grobes Urteil über die Berechtigung der Gewährung der Zulagen bilden und evtl. Gründen für eine mögliche Ungleichbehandlung oder sonstiger ungerechtfertigter Benachteiligungen von Beschäftigten nachgehen und diese ggfs. rügen. Gründe des Persönlichkeitsschutzes stünden der Namensnennung nicht entgegen.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Beteiligte eine Verletzung materiellen Rechts. Er trägt ergänzend vor:
Er ist der Auffassung, die Namensnennung sei für den Antragsteller nicht erforderlich, um seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Ihm sei die Leistungsbeurteilung verwehrt. Die Einhaltung der Grenzen dieser Leistungsbeurteilung könne er deshalb auch aufgrund der Namensnennung nicht überprüfen. Auch sei der vom Oberverwaltungsgericht verwendete Begriff des „groben Urteils”, das sich der Personalrat bilden müsse, ungenau. Damit werde ihm ein „uferloses Informationsrecht” zugebilligt, das ihm nicht zustehe. Schließlich müsse der in § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG enthaltenen Grundentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes, wonach dienstliche Beurteilungen nur auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis gebracht werden dürfen, auch im vorliegenden Fall entsprechend Rechnung getragen werden. Diese müsse besonders deshalb gelten, weil der Antragsteller den Unterrichtungsanspruch mit dem erklärten Ziel geltend mache, die Berechtigung einer positiven Entscheidung in einem anderen Fall anzuzweifeln.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Mai 1992 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten gegen die dem Begehren des Antragstellers stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, daß ihm der Beteiligte die Namen der Empfänger von Leistungszulagen mitteilt. Zum Schütze der Empfänger darf dies allerdings nur in der Weise geschehen, daß lediglich Einblick in entsprechende Listen gewährt wird.
1. Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 68 Abs. 2 BPersVG.
Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist die Personalvertretung „zur Durchführung ihrer Aufgaben” rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach Satz 2 sind ihr die „hierfür erforderlichen” Unterlagen vorzulegen. Der Informationsanspruch muß also schon nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 BPersVG stets im Zusammenhang mit einer von der Personalvertretung wahrzunehmenden Aufgabe gesehen werden, an die er gebunden ist. Dabei kann es sich sowohl um allgemeine Aufgaben handeln, wie sie in den §§ 67, 68 BPersVG genannt werden, als auch um Aufgaben in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten (vgl. Beschluß vom 4. September 1990 – BVerwG 6 P 28.87 – Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 11). Erst durch die Aufgabenwahrnehmung läßt sich der Informationsanspruch rechtfertigen. Denn die Personalvertretung ist kein mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestattetes Kontrollorgan, das der Rechts- und Fachaufsicht nebengeordnet wäre. Ohne ausreichende Information aber bliebe der ihr vom Gesetz gestellte Auftrag unerfüllbar, obwohl es ihr möglich sein muß, ihn wirksam zu erfüllen (vgl. BVerwGE 61, 325 ≪327≫; 84, 59 ≪63≫). Durch die Anbindung an die wahrzunehmende Aufgabe – und die gegebenenfalls damit verbundenen Befugnisse – wird der Informationsanspruch zugleich seinem Umfange nach, nämlich im Rahmen des „hierfür Erforderlichen”, begrenzt.
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auf den in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG genannten Überwachungsauftrag des Personalrats abgestellt. Er ergibt sich auch aus der allgemeinen Überwachungspflicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.
Zwar geht es bei der Zuerkennung der Leistungszulagen, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht klargestellt hat, ausschließlich um die Durchführung von Verordnungen und Tarifverträgen, über welche die Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu wachen hat. Dies schließt aber nicht aus, daß in diesem Rahmen gleichzeitig die allgemeine Überwachungsaufgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wahrzunehmen ist. Auch im Rahmen der Spielräume, die der Normvollzug beläßt, haben nämlich Dienststelle und Personalvertretung darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Bei dieser Überwachung geht es immer darum, bestimmten verfassungsrechtlichen Grundprinzipien mit Hilfe der Personalvertretungen die Geltung zu verschaffen, die sie für jegliche staatliche Tätigkeit, sowohl beim gebundenen Normvollzug als auch bei nichtgebundenem innerdienstlichen Verwaltungshandeln, gleichermaßen beanspruchen. Daß aber bei der Gewährung der Zulagen für „besondere Leistungen”, auch wenn es sich um reinen Normvollzug handelt, entsprechende Spielräume bestehen, läßt sich nicht ernstlich in Abrede stellen. Sie ergeben sich zwangsläufig aus dem Zusammenhang der Gewährung mit entsprechenden Bewertungen und Beurteilungen der im Dienst erbrachten Leistungen.
Eine Ausschließlichkeit der Zuordnung zu einem der beiden allgemeinen Aufgabenbereiche läßt sich auch nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde meint, aus dem Beschluß des Senats vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – Buchholz 238.3 A § 67 Nr. 5 BPersVG herleiten. Dort wird zwar einerseits die Aufgabe der Überwachung der tariflich festgelegten Entlohnung und Vergütung aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hergeleitet und andererseits, soweit über- und außertarifliche Lohn- und Gehaltsanteile zu überwachen sind, dies der Aufgabe nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zugerechnet. Die Zuordnung der erstgenannten Aufgabe zu § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zielte jedoch nicht auf eine Ausschließlichkeit ab. Die Unterscheidung nach beiden Aufgabenbereichen lag im wesentlichen nur darin begründet, daß es in erster Linie darum ging, den Einblick in Bruttolohn- und Gehaltslisten gerade auch hinsichtlich der darin enthaltenen übertariflichen Zulagen zu rechtfertigen. Insoweit bestand ein zusätzlicher Begründungsbedarf, weil die Gewährung solcher Leistungen nicht der Überwachung nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegen kann. Das machte einen ergänzenden Hinweis auf die in § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG genannte Aufgabe erforderlich. Für die tariflichen Zahlungen hingegen ergab sich der Aufgabenbezug ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, weil es sich dabei um die Durchführung eines zugunsten der Beschäftigten geltenden Tarifvertrages handelt. Daß eine diesbezügliche Überwachung auch in den Aufgabenbereich des § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG fallen kann, bedurfte deshalb keiner Erörterung.
2. Es fehlt hier auch nicht an dem konkreten Bezug zu der von der Personalvertretung wahrzunehmenden Aufgabe, der Voraussetzung für den Informationsanspruch ist. Die Vorlage der Namenslisten darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung dargelegt wird.
Es trifft zwar zu, daß es der Personalvertretung zwar nicht obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein und unabhängig von den ihr zugewiesenen Aufgaben zu überwachen (Beschluß vom 27. November 1991 – BVerwG 6 P 24.90 – Buchholz 251.7 § 75 NWPersVG Nr. 1). Ihre Aufgaben erschöpfen sich aber nicht darin, den ihr zugestandenen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluß in sachlich abgrenzbaren Zusammenhängen oder gar nur in Einzelfällen zur Geltung zu bringen. Sie hat als Kollektivorgan der Beschäftigten auch – und zwar vorrangig – Sorge dafür zu tragen, daß die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie der Gruppen und letztlich auch der einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden. Über Einzelinformationen hinaus benötigt sie daher den Überblick über alle diese Belange berührenden Fakten und Vorhaben, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten nach Möglichkeit bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können (Beschluß vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – a.a.O.).
Die Grenze zwischen dem, was nach diesem Kollektivauftrag an Information noch verlangt werden kann, und dem, was bereits in eine unzulässige allgemeine Überwachung fiele, ist nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu ermitteln. Er folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und ist wie folgt anzuwenden:
In Sachzusammenhängen, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß dem Personalrat Verstöße und Unbilligkeiten ihren Anlässen nach wenigstens in Anhaltspunkten erkennbar sind oder ihm doch Anlässe zu entsprechender Besorgnis von den betroffenen Beschäftigten regelmäßig mitgeteilt werden, läßt es sich rechtfertigen, den Informationsanspruch der Personalvertretungen an das Vorliegen eines bestimmten, ein konkretes Informationsbedürfnis sachlich rechtfertigenden Anlasses zu binden; entsprechende Anhaltspunkte sind regelmäßig (vgl. zu einer sachlich gerechtfertigten Ausnahme: BVerwGE 85, 36) im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren dem Dienststellenleiter auf dessen Verlangen mitzuteilen (Beschluß vom 29. August 1990 – BVerwG 6 P 30.87 – Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3). Im Regelfall sind dabei jedoch an die Erforderlichkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Anders verhält es sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch hier anzuwenden ist (BVerwGE 84, 58 ≪63, 65≫), wenn entweder das Informationsbedürfnis nur mit erheblichem Aufwand erfüllt werden kann oder aber der Persönlichkeitsschutz dies nach der Intensität der Betroffenheit erfordert (vgl. Beschluß vom 29. August 1990 – BVerwG 6 P 30.87 – a.a.O.). Der Maßstab ist dann entsprechend strenger zu handhaben.
Handelt es sich hingegen um Sachzusammenhänge, die sich dem Blickfeld des Personalrats und der Beschäftigten regelmäßig entziehen, und ist daher eine Information durch die Dienststelle der einzige Weg, um die Personalvertretung überhaupt in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe wahrzunehmen, so verhält es sich anders (vgl. auch dazu die Beschlüsse vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – und vom 29. August 1990 – BVerwG 6 P 30.87 – a.a.O.). Der Personalrat muß auch diese Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen können und bedarf dazu der nach der konkreten Aufgabenstellung erforderlichen Informationen. Sie sind ihm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt vor allem für diejenigen Bereiche, in denen der vorbeugenden Überwachung durch die Personalvertretung eine besondere Bedeutung zukommt.
Zu diesen Bereichen zählt namentlich die Entlohnung bzw. Vergütung der Beschäftigten (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – a.a.O.), und zwar vor allem in den Fällen, in denen bei der Festsetzung Entscheidungsfreiräume, und sei es auch nur in der Form eines Bewertungs- oder Beurteilungsspielraumes, bestehen. Dies läßt sich nicht zuletzt daran verdeutlichen, daß selbst Eingruppierung, Höhergruppierung und Rückgruppierung, obwohl es sich dabei einerseits um rechtlich determinierte, andererseits aber nicht konstitutive Akte handelt, nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz der Mitbestimmung unterliegen (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Die tiefere Rechtfertigung dieser Mitbestimmungsregelung liegt vor allem in den auch diesen Maßnahmen innewohnenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen. Hier ist der kollektiv-rechtliche Schutz der Beschäftigten gefordert, weil in diesen Fällen einerseits auch dem individuellen Rechtsschutz Grenzen gesetzt sind und andererseits der Personalrat noch am ehesten in der Lage ist, dienststelleninterne Unstimmigkeiten vergleichend zu erkennen.
Kaum weniger bedeutsam erscheint die Aufgabe der Überwachung bei der nicht mitbestimmungspflichtigen Festsetzung von Leistungszulagen im Einzelfall (auf sie erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nicht – vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – a.a.O.). Ohne ausreichende Unterrichtung könnte der Personalrat seiner ihm durch § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG übertragenen Überwachungsaufgabe, die bei den gerade hier bestehenden Spielräumen besonders gefordert ist, insoweit nicht nachkommen. Den für die vergleichende Bewertung erforderlichen Überblick könnte er auf andere Weise nicht gewinnen. Eine diesbezüglich umfassende (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) Information darf daher nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung dargelegt wird. Auch hier erfordert die Überwachungsaufgabe einen breiten, jedenfalls über Konfliktfälle hinausgehenden Kenntnisstand und muß auch in diesen Fällen auf die Vermeidung von Konflikten und damit auf die Erhaltung des Friedens in der Dienststelle abzielen.
3. Die Erforderlichkeit der vom Antragsteller begehrten Information läßt sich auch nicht damit verneinen, daß ihre Eignung zur sachgerechten Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Frage zu stellen wäre. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Namen der Empfänger von Leistungszulagen dem Personalrat zumindest Anhaltspunkte dafür zu liefern vermögen, ob die Zulagenpraxis dem auch an die Dienststelle gerichteten Auftrag des § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gerecht wird. Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann der Personalrat ihnen beispielsweise Hinweise entnehmen, ob es angezeigt ist, der Frage nachzugehen, ob eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen unter den Beschäftigten unterblieben ist, wie etwa einer solchen von Frauen und Männern, Deutschen und Ausländern, Angehörigen von Gewerkschaften und nicht gewerkschaftlich gebundenen Beschäftigten, Angehörigen verschiedener Gewerkschaften, oder auch früherer und gegenwärtiger Personalratsmitglieder im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten.
Auch der Umstand, daß es der Personalvertretung verwehrt ist, einer Beurteilung der Leistungen der Beschäftigten durch die Dienststelle ein eigenes Leistungsurteil entgegenzusetzen, läßt die geforderte Information nicht als zur Aufgabenwahrnehmung entbehrlich oder untauglich erscheinen. Ergibt sich aus dem Vergleich der Leistungsempfänger im Ergebnis ein unterschiedliches Ausmaß der Zulagengewährung, so kann ihr schon allein das Veranlassung geben, dem weiter nachzugehen, indem sie sich etwa eine nachvollziehbare Begründung dafür geben läßt.
4. Es fehlt auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit der begehrten Information über die Namen der Empfänger von Leistungszulagen, weil sich der Zweck auf eine für die betroffenen Beschäftigten schonungsvollere Weise erreichen ließe. Eine insoweit etwa in Betracht zu ziehende anonymisierte Vorlage der für die Leistungszulagen im Einzelfall maßgeblich gewesenen Gründe mag zwar eine Überprüfung aller schriftlich fixierten Begründungen auf deren Konsistenz ermöglichen. Dies kann aber den Informationswert von Namenslisten nur ergänzen, nicht ersetzen. Letztere haben gegenüber einer anonymisierten Vorlage den Vorzug, eine gezielt gruppenspezifische Bewertung der Zulagenpraxis auch nach ihren Ergebnissen zu ermöglichen. Sie eröffnen damit einen an anderen Zusammenhängen orientierten Beurteilungsstandpunkt. Dies kann die anonymisierte Vorlage nicht leisten.
5. Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes schließlich stehen dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. So ist nicht etwa § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG entsprechend anzuwenden. Bei ihm handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, was gegen eine erweiternde Rechtsanwendung spricht. Auch fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlage. Die Beschränkung auf die Einsicht in dienstliche Beurteilungen in § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG rechtfertigt sich aus dem umfassenden Charakter derartiger Beurteilungen, die mit Blick auf die auch zu würdigende Eignung regelmäßig über das reine Leistungsbild erheblich hinausgehen und damit in viel stärkerem Maße das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren. Für die Leistungsbewertungen, die der Gewährung der Zulagen vorausgehen, gilt dies nicht. Vor allem aber geht es hier nicht um diese Leistungsbewertungen im einzelnen. Es geht nur um die Mitteilung, wer eine Leistungszulage erhält. Eine solche Mitteilung läßt nur mittelbar einen groben Schluß auf das Ergebnis der Leistungsbewertung zu, nämlich dahin, daß die erbrachten Leistungen für eine Leistungszulage würdig befunden worden sein müssen. Unter diesem Gesichtspunkt können daher individualisierte Angaben über Leistungszulagen kaum stärkeren Restriktionen unterliegen, als dies bei Beförderungen der Fall ist. Lediglich als Bestandteil der individuellen Bezüge bedürfen sie der vertraulichen Behandlung. Auch insoweit aber können sie keinen höheren Grad an Vertraulichkeit beanspruchen, als dies bei Bruttolohn- und Gehaltslisten ansonsten der Fall ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, dürfen derartige Listen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vom Personalrat nur innerhalb der Dienststelle eingesehen werden. Dabei darf er sich zwar bei der Einsichtnahme Notizen machen, er darf sie aber weder vollständig abschreiben noch fotokopieren, auch sind ihm lückenlose Kopien nicht zeitweise zur Verfügung zu stellen (Beschlüsse vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 –, vom 29. August 1990 – BVerwG 6 P 30.87 – und vom 4. September 1990 – BVerwG 6 P 28.87 – a.a.O.). Im übrigen aber geht das an die schon genannten Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 BPersVG gebundene Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechts einem weiterreichenden Datenschutz vor (vgl. insbesondere Beschluß vom 4. September 1990 – BVerwG 6 P 28.87 – a.a.O.; ferner BAGE 42, 113 ≪116≫; 60, 311 ≪320≫).
Unterschriften
Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen