Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungszulassung. Bindungswirkung. Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage während des Gerichtsverfahrens. Anforderungen an die Bestimmtheit und das Maß der Konkretisierung planerischer Festsetzungen. Spiel- und Sportplatz. wohnverträgliche Nutzung. Schutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen
Leitsatz (amtlich)
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht gebunden.
Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen (stRspr).
Ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets unter Verwendung des für eine Sportanlage und einen Spielplatz gebräuchlichen Planzeichens eine Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ohne weitere Vorkehrungen festsetzt, genügt grundsätzlich den Anforderungen der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen (stRspr).
Normenkette
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 152 Abs. 1; ZPO § 548; BauGB § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 15
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.01.1998; Aktenzeichen 8 A 12181/97) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 12.05.1997; Aktenzeichen 5 K 2520/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
I.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
1. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn das Tatsachengericht über eine baurechtliche Nachbarklage zu entscheiden hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zu differenzieren. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1978 – BVerwG 4 C 96 und 97.76 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, und vom 14. Januar 1993 – BVerwG 4 C 19.90 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155). Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müßte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 – BVerwG 4 C 3.65 – BVerwGE 22, 129; Beschluß vom 22. April 1996 – BVerwG 4 B 54.96 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 132).
Nicht klärungsbedürftig ist, daß berücksichtigungsfähig auch Änderungen sein können, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, aber vor der Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht entstanden sind. Hiervon zu trennen ist die von der Beschwerde ebenfalls angesprochene Frage, ob das Oberverwaltungsgericht eine solche Änderung zum Anlaß dafür nehmen darf, die Berufung zuzulassen. Hierzu Stellung zu nehmen, würde das erstrebte Revisionsverfahren dem Senat indes keine Gelegenheit bieten. Die Beklagte hat in ihrem Zulassungsantrag vom 26. Juni 1997 eingehend dargelegt (S. 6 – 10), weshalb aus ihrer Sicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestanden. Nur beiläufig hat sie als zusätzlichen Grund für ernstliche Zweifel auch den Umstand angeführt (S. 11), daß die Baugenehmigung in der Zwischenzeit geändert worden war. Der Beschluß vom 14. August 1997 bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassung der Berufung auf diesen Gesichtspunkt abgehoben haben könnte. Selbst wenn die Vorinstanz bei ihrer Zulassungsentscheidung die nachträgliche Änderung der Baugenehmigung in ihre Überlegungen hätte einfließen lassen, ergäbe sich hieraus kein Klärungsbedarf. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß es dem mit der Berufungszulassung verfolgten gesetzgeberischen Zweck zuwiderliefe, einen Zulassungsgrund aus Umständen herzuleiten, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind. Hierzu weitere Erwägungen anzustellen, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren jedoch erübrigen, da sich aus dieser Fragestellung keine Folgerungen für die Berufungszulassung vom 14. August 1997 ergäben. Die Zulassungsentscheidung des Berufungsgericht hat, auch wenn sie sich als fehlerhaft erweisen würde, bindende Wirkung. Nach § 548 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts Entscheidungen, die dem Endurteil der Vorinstanz vorausgegangen sind, nur dann, wenn sie nicht unanfechtbar sind. Gerade dies aber trifft, wie aus § 152 Abs. 1 VwGO zu ersehen ist, für die Berufungszulassung nicht zu.
2. Die Frage, ob ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets unter Verwendung des für eine Sportanlage und einen Spielplatz gebräuchlichen Planzeichens ohne weitere Vorkehrungen eine Grünfläche festsetzt, den rechtlichen Anforderungen genügt, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Auch sie läßt sich, soweit sie einer Klärung in verallgemeinerungsfähiger Weise überhaupt zugänglich ist, auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten. Der Senat hat zur Bestimmtheit von Bebauungsplänen und zum notwendigen Maß der Konkretisierung planerischer Festsetzungen wiederholt Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, daß sich die Anforderungen an die Bestimmtheit und das Maß der Konkretisierung danach richten, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 BauGB erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1973 – BVerwG 4 C 66.69 – BVerwGE 42, 5, und vom 11. März 1988 – BVerwG 4 C 56.84 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30). Selbst wenn die Gemeinde es damit bewenden läßt, nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Grünfläche festzusetzen, ist der Bebauungsplan nicht mangels hinreichender Konkretisierung unwirksam. In diesem Falle ist es ihr lediglich verwehrt, auf dieser Grünfläche Anlagen einzurichten, die einer besonderen Kennzeichnung bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 – BVerwG 4 C 17.74 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148). Nennt sie im Rahmen der Grünflächenfestsetzung mehrere der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 aufgeführten speziellen Verwendungszwecke, so wird die Bestimmtheit nicht allein dadurch in Frage gestellt, daß nicht vorherbestimmt ist, welche der zulässigen Nutzungen an welchem Standort ausgeübt werden darf. Soll eine Grünfläche in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde als Sport- und als Spielplatz dienen, so erübrigt sich eine nähere räumliche Zuordnung in aller Regel schon deshalb, weil in einem solchen Gebiet beide Arten von Anlagen planungsrechtlich zulässig sind. Sportplätze sind zwar für die Umgebung potentiell konfliktträchtiger. Dieser Umstand nötigt aber nicht dazu, die Konkretisierungsanforderungen von vornherein höherzuschrauben. Auch bei der Festsetzung solcher Anlagen bestimmt die Gemeinde in dem durch § 1 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 BauGB abgesteckten Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1989 – BVerwG 4 NB 19.89 – Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3, und vom 20. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 43.93 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 74). Ihr ist es nicht verwehrt, insoweit planerische Zurückhaltung zu üben. Sie darf der Tatsache Rechnung tragen, daß Art und Umfang der Nutzung durch die Baunutzungsverordnung bereits insofern gesteuert werden, als in einem allgemeinen Wohngebiet nicht Sportanlagen jedweder Art errichtet werden dürfen. Sieht die Gemeinde von weiteren Vorgaben ab, so ist der Bebauungsplan dahin auszulegen, daß auf dem Sportplatz nur eine mit der Wohnnutzung verträgliche Sportausübung zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 77.87 – BVerwGE 81, 197; Beschluß vom 2. Juli 1991 – BVerwG 4 B 1.91 – Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6). Konflikte die sich aus der Nutzung im Einzelfall gleichwohl ergeben können, brauchen nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt zu werden, da im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein Instrument zur Verfügung steht, das es ermöglicht, die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – BVerwG 4 C 56.84 – a.a.O.; Beschlüsse vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 B 191.83 – BVerwGE 69, 30, und vom 28. August 1987 – BVerwG 4 N 1.86 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29). Auf der Genehmigungsstufe kann insbesondere sichergestellt werden, daß die mit der Nutzung eines Sportplatzes verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1991 – BVerwG 7 C 12.90 – BVerwGE 88, 143). Die Beschwerde zeigt nicht auf, unter welchem Blickwinkel diese Rechtsprechung korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte.
II.
Die Divergenzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsauffassung gesetzt haben soll, die das Bundesverwaltungsgericht in den von ihr zitierten Entscheidungen vertreten hat. Eine Abweichung von den Urteilen vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 C 70.80 – (NVwZ 1984, 366) und vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 31.87 – (BVerwGE 81, 185) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, sich mit der in diesen Entscheidungen behandelten Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Auflage isoliert anfechtbar ist. Auch das Senatsurteil vom 2. März 1973 – BVerwG 4 C 35.70 – (BRS 27 Nr. 178) bietet keinen Ansatzpunkt für die geltend gemachte Divergenz. Es enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Baugenehmigung mangels Teilbarkeit niemals teilweise anfechtbar ist. Es beschränkt sich vielmehr fallbezogen auf die Aussage, daß eine für ein Gebäude erteilte Baugenehmigung nicht ohne weiteres hinsichtlich der Zahl der Geschosse teilbar ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es sich bei einer geringeren Geschoßzahl um ein anderes Gebäude handelt, für das es einer erneuten Überprüfung und Genehmigung bedarf. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß die Vorinstanz diesen Rechtssatz in Zweifel gezogen habe. Sie bemängelt allenfalls, daß das Berufungsgericht aus dem von ihr zitierten Senatsurteil für das anhängige Verfahren nicht die rechtlichen Schlüsse gezogen hat, die nach ihrer Ansicht geboten gewesen wären. Damit markiert sie indes keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
III.
Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht hat nicht dadurch einen Verfahrensfehler begangen, daß es den Klägern für einen Teilbereich ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen hat. Die Beschwerde trägt selbst vor, daß die Kläger sich gegen die Baugenehmigung u.a. wegen der zugelassenen Nutzungsart und des Umfangs der Benutzung des Sportplatzes zur Wehr setzen. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß die Beklagte die angefochtene Baugenehmigung unter dem 26. Juni 1997 in diesem Punkt geändert hat. Gleichzeitig räumt sie ein, daß die Kläger im Berufungsverfahren von diesem Änderungsbescheid keine Notiz genommen und ausdrücklich erklärt haben, den “Anfechtungsantrag erster Instanz aufrechterhalten” zu wollen (vgl. UA S. 7). Soweit die Änderung inhaltlich reicht, ist die ursprüngliche Baugenehmigung indes modifiziert bzw. ergänzt worden. Die alte Genehmigung entfaltet in dem Umfange, in dem an ihre Stelle die neue Regelung getreten ist, keine Regelungswirkung mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1981 – BVerwG 8 C 39.80 – NVwZ 1982, 560). Wird ein angefochtener Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, wendet der Kläger sich aber, ohne den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung in das anhängige Verfahren einzubeziehen, weiterhin gegen die Genehmigungsteile, die durch die Neuregelung gegenstandslos geworden sind, so entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die insoweit aufrechterhaltene Klage unzulässig wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 – BVerwG 4 C 25.90 – und vom 16. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 180.92 – Buchholz 316 § 76 VwVfG Nrn. 4 und 7).
2. Dem Berufungsurteil haftet auch kein Begründungsmangel an.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die angefochtene Baugenehmigung weder wegen der mit der Sportausübung verbundenen Lärmeinwirkungen dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot widerspricht noch gegen die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregelung verstößt. Zur näheren Begründung hat es auf seine Ausführungen im Beschluß vom 21. August 1996 Bezug genommen, der den Schlußpunkt des von den Klägern eingeleiteten, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens bildete. Eine solche Vorgehensweise ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn auf ein Schriftstück verwiesen wird, das den Beteiligten bekannt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. November 1995 – BVerwG 4 B 248.95 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 30), und sichergestellt ist, daß keine Unklarheiten und Zweifel über wesentliche tatsächliche Grundlagen und über die Rechtsgrundlage der Entscheidung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1958 – BVerwG 2 C 163.57 – BVerwGE 7, 12). Der Beschluß vom 21. August 1996 ist den Klägern zugestellt worden. In ihm setzt sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde angesprochenen Thematik auseinander. Bestätigten sich im Hauptsacheverfahren die seinerzeit aufgrund einer bloß summarischen Prüfung gewonnenen vorläufigen Erkenntnisse, so war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, im Urteil auf die rechtlichen Ergebnisse des Eilverfahrens zurückzugreifen. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß ein Urteil in allen Punkten eingehender begründet sein muß als ein vorangegangener Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO, gibt es nicht. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf sich das Gericht darauf beschränken, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Halama
Fundstellen
Haufe-Index 1457415 |
BauR 1998, 897 |
BauR 1998, 995 |
NVwZ 1998, 1179 |
DÖV 1999, 168 |
NuR 1998, 608 |
ZfBR 1998, 256 |
BRS 1999, 619 |
GV/RP 1999, 375 |
Städtetag 1998, 658 |
UPR 1999, 117 |
FuHe 1999, 530 |
FuNds 1999, 271 |
www.judicialis.de 1998 |