Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 22.03.1989; Aktenzeichen BPV TK 1127/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 22. März 1989 wird verworfen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, weil sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Zulassungsgründen erreichen will, die für Streitigkeiten der vorliegenden Art von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen.
1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 25. März 1980 – BVerwG 6 P 39.79 – ≪Buchholz 238.31 § 86 PersVG Baden-Württemberg Nr. 1 = PersV 1981, 330≫, seitdem st. Rspr.), kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung in Betracht (§§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Eine derartige Streitigkeit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde strebt daneben auch insoweit eine nicht statthafte Zulassung der Rechtsbeschwerde außerhalb der in § 92 a Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe an, als sie sich darauf beruft, daß dem Beschwerdegericht ein im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen sei (vgl. Beschluß des Senats vom 9. März 1984 – BVerwG 6 PB 22.83 –). Für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren werden mit den genannten Vorschriften die Möglichkeiten einer nachträglichen Eröffnung der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde abschließend aufgezählt (vgl. zu § 72 a ArbGG: BAG, Beschluß vom 5. August 1986 – 3 AZN 9/86 – ≪AP Nr. 24 zu § 72 a ArbGG 1979 = DB 1986, 2688 = NZA 1986, 763 LS≫; Beschluß des Senats vom 13. Juni 1988 – BVerwG 6 PB 5.88 –). Das läßt ein Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen erkennen: Sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO) als auch im Verfahren vor den Sozialgerichten (§§ 160 Abs. 2 Nr. 3, 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG) und den Finanzgerichten (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO) hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auch auf Verfahrensverstöße gestützt werden kann. Eine vergleichbare Regelung hat er im Arbeitsgerichtsgesetz nicht getroffen. Wie das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) mit Recht festgestellt hat, liegt dem offenbar eine Differenzierung zugrunde, die sich daran ausrichtet, ob im Gerichtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz oder der Beibringungsgrundsatz gilt. Dafür gibt es auch sachliche Gründe. Die beiden Maximen bewirken nämlich, daß Verfahrensfehlern jeweils unterschiedliche Bedeutung zukommt. Demnach kann von einer ungewollten, ausfüllungsfähigen Regelungslücke keine Rede sein.
Auch ein Rückgriff auf Verfassungsrecht bietet folglich insoweit keine Handhabe zu einer erweiternden Auslegung, die als verfassungskonform auch durchaus nicht geboten wäre (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 25. Mai 1982 – BVerwG 6 P 39.80 – unter Hinweis auf BAG, Beschluß vom 3. September 1980 – 6 AZN 226/80 – ≪AP Nr. 8 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz≫).
3. Hiervon abgesehen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die Beschwerdeentscheidung im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde als eine Überraschungsentscheidung darstellt. Immerhin stand die Frage nach der Kompetenz der Einigungsstelle von Anfang an im Vordergrund des Verfahrens. Vor allem aber würde die Entscheidung auf einem solchen Verfahrensfehler – unterstellt, er läge denn vor – nicht beruhen. Denn das Beschwerdegericht hat die Kompetenz der Einigungsstelle nicht ausschließlich in Anwendung der erstmals von ihm angesprochenen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes verneint. Es hat diese Kompetenz „darüber hinaus” auch in Anlehnung an die erstinstanzliche Entscheidung, also nach Maßgabe der strittigen Betriebsvereinbarungen, als nicht gegeben angesehen. In diesem Sinne sind die Ausführungen auf S. 14 f. des Beschlußabdrucks zu verstehen. Dort ist nämlich im einzelnen ausgeführt, daß und aus welchen Gründen die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Grundsätze zur Vertragsanpassung „gegenüber dem erstinstanzlichen Beschluß … nicht durchdringen” könne. Diese Erwägungen tragen die Entscheidung für sich allein und würden auch von dem gerügten Verfahrensfehler nicht berührt; auf sie würde sich ein solcher Fehler nicht auswirken können. Der Fehler wäre ggf. also nicht für das Ergebnis der Entscheidung erheblich.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Nettesheirn, Albers
Fundstellen