Verfahrensgang
Tenor
Die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – betreffende Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
1. Auf die Rüge eines durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80 – BVerfGE 64, 135 ≪143 f.≫). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267 ≪274≫). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 ≪216≫); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 – BVerfGE 64, 1 ≪12≫, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – BVerfGE 87, 1 ≪33≫).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – BVerwG 9 CB 20.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫ und vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – BVerfGE 105, 279 ≪311≫, BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, S. 16). Maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (zur Zulassung der Revision stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).
2.1 Die Ablehnung des auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags Nr. 1075.1 durch den Beschluss vom 9. Februar 2006 verstieß nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG; sie ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden.
2.1.1 Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 ≪41 f.≫). Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, steht es nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – BVerwGE 82, 76 ≪90≫, Beschluss vom 7. März 2003 – BVerwG 6 B 16.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55). Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪127≫, Beschluss vom 4. Dezember 1991 – BVerwG 2 B 135.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, S. 67). Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 – BVerwG 6 B 31.04 – juris, Rn. 21).
Nach diesen Maßgaben konnte der erkennende Senat den Beweisantrag unter Hinweis auf das bereits vorhandene umfangreiche gutachtliche Material ablehnen. Diese beigezogenen und vom Senat verwerteten Gutachten wurden teils von den Klägern, teils vom Beklagten und den Beigeladenen vorgelegt. Außerdem wurde der zu diesen Fragen von den Klägern beauftragte Sachverständige F… in der mündlichen Verhandlung mehrfach und ausführlich zur Erläuterung seiner verschiedenen schriftlichen gutachtlichen Äußerungen gehört. Dieses Material reichte aus, um die entscheidungserheblichen Fragen zu beantworten. Der Beweisantrag hatte die behaupteten Vorzüge eines Flughafensystems mit einer neu konzipierten Verkehrsaufteilung zum Gegenstand. Dieses Konzept widersprach der verkehrspolitischen Zielsetzung der Landesplanung, den Luftverkehr auf einen einzigen ballungsraumnahen Standort zu konzentrieren und wäre nur dann abwägungsfehlerhaft ausgeklammert worden, wenn es als verkehrspolitische Alternative aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen den eindeutigen Vorzug verdiente. Dies konnte ohne weitere Beweiserhebung unter Darlegung der jedenfalls bestehenden Nachteile eines Flughafensystems verneint werden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – UA, Rn. 105 f.). Dass die Kläger diesen Nachteilen – etwa hinsichtlich des Umsteigeverkehrs – nur geringes Gewicht beimessen, betrifft die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung, nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.1.2 Die Kläger haben im Übrigen weder in ihrem Beweisantrag noch in ihrer Anhörungsrüge dargelegt, inwieweit ein weiteres, vom Gericht eingeholtes Gutachten bessere oder weiter gehende Erkenntnisse hätte vermitteln sollen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 – BVerwG 1 B 10.05 – Buchholz 310 § 108 Abs.1 VwGO Nr. 36). Sie gehen vielmehr selbst davon aus, dass das Gutachten der Fa. fdc Airport Consulting & Partners vom 12. Oktober 2004 (Anlage K 33) dem Gericht ausreichende Erkenntnisse vermittelt hat, wenden sich also nur dagegen, dass das Gericht ihren gutachtlich gestützten Einwänden nicht gefolgt ist. Dies zeigt eine Gehörsverletzung nicht auf.
2.1.3 Der Senat hat nachvollziehbar dargelegt, dass und woher er die notwendige Sachkunde erworben hat.
Lehnt das Tatsachengericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ab, muss es in dem Ablehnungsbeschluss oder spätestens in der Sachentscheidung begründen, woher es diese Sachkunde hat (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Dieser Pflicht hat der Senat genügt, indem er die Beweisanträge unter Hinweis auf das bereits vorliegende umfangreiche gutachtliche Material abgelehnt hat. Diese Gutachten und die dazu von deren Verfassern in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen haben dem Senat die nötige Sachkunde vermittelt, ganz abgesehen davon, dass die Mitglieder des Senats zum Teil seit Jahrzehnten in zahlreichen planungs- und zulassungsrechtlichen Streitigkeiten entsprechendes Fachwissen erworben haben. Auch die Kläger machen im Übrigen nicht geltend, ihnen sei unklar gewesen, auf welches Material der Senat damit Bezug nahm.
Hiervon unabhängig sind die Kläger mit ihrer Rüge ausgeschlossen: Nach § 173 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO hätte der behauptete Mangel – sein Vorliegen unterstellt – spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden müssen. Nächste mündliche Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Teil der mündlichen Verhandlung, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensverstoß geschehen sein soll (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 – BVerwG 4 B 4.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53). Die Kläger haben ausweislich des Terminprotokolls den angeblichen Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt.
2.1.4 Die Kläger rügen auch ohne Erfolg die unterlassene Begutachtung möglicher Synergieeffekte und wirtschaftlicher Betriebskonzepte eines “Single”-Flughafens, der Anforderungen an die Koordinierung des Luftraums und des Gruppenrisikos (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 24). Denn der Beweisantrag Nr. 1075.1 hatte keine Tatsachenbehauptungen zu diesen Fragen zum Gegenstand. Die Anhörungsrüge ist aber kein Mittel, Versäumnisse der Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren. Den Beteiligten eines Prozesses obliegt es vielmehr, alle Mittel des Prozessrechts zu nutzen, um einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bereits in der Tatsacheninstanz zu verhindern; dies gilt für die Anhörungsrüge ebenso wie für die Verfassungsbeschwerde (so zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 – BVerfGE 112, 50 ≪62≫).
2.2 Der Senat hat entgegen der Darstellung der Kläger (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 11) die Erhebung eines Urkundsbeweises über das Gutachten der Fa. fdc Airport Consulting & Partners (Anlage K 33) nicht mit der Begründung abgelehnt, dem Gericht stehe bereits ausreichendes gutachtliches Material zur Verfügung. Der Beschluss vom 9. Februar 2006 lehnte den zu Protokoll gestellten Beweisantrag vom 7. Februar 2006 ab, der allein auf Einholung eines Sachverständigenbeweises gerichtet war. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche weiter gehenden Erkenntnisse sich aus der Erhebung eines Urkundsbeweises über dieses Gutachten ergeben sollten.
Das Gericht hat das genannte Gutachten zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 92, 105, 126) und sich mit dem von den Klägern favorisierten Konzept auseinandergesetzt. Dass das Gericht den Argumenten der Kläger und ihres Gutachters nicht gefolgt ist, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
2.3 Den Klägern wird im Urteil entgegen ihrer Darstellung nicht unterstellt, sie seien “von der Annahme ausgegangen, es sei ausreichend, wenn die Umstände des Falles zu erkennen geben würden, dass das bisherige Flughafensystem eine weiterhin technisch realisierbare und rechtlich wohl auch vertretbare Lösung ist” (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 20). Der Senat hat den Klägervortrag vielmehr dahin verstanden, es gäbe Systemalternativen, die “sich nach Lage der Dinge angeboten oder gar aufgedrängt” hätten (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 102).
2.4 Soweit die Kläger eine fehlerhafte Bewertung der Lärmauswirkungen durch die Schließung der Nordbahn am Standort Schönefeld rügen (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 29), übersehen sie, dass es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankam (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 112).
2.5 Die Kläger (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 21) wenden sich gegen die Würdigung des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS, GVBl Bbg II S. 594) im Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O., Rn. 100). Dies betrifft die Sachverhaltswürdigung, nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.1 Die Kläger rügen die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1001.1, beschränkt auf die Beweisanträge Nr. 18-20, 22-23, 25 und 26 (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 30 ff.).
3.1.1 Der Senat konnte die gestellten Beweisanträge ermessensfehlerfrei nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO ablehnen. Das von dem Plangeber des LEP FS zugrunde gelegte Intraplan-Gutachten vom 13. Februar 2003 (“Bewertung der verkehrlichen Erschließung des Flughafenstandortes Schönefeld im Vergleich zu stadtfernen Standortalternativen”) reichte zur Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen aus.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich nicht deswegen aufdrängen, weil das Intraplan-Gutachten (hinsichtlich beider Standorte) Verkehrsverbindungen einbezog, die erst im Hinblick auf die landesplanerische Standortentscheidung geschaffen werden sollen. Welche rechtlichen Bedenken die Kläger gegen dieses Vorgehen erheben, ist nicht ersichtlich. Wie die Nr. 18, 19 und 25 des Beweisantrags Nr. 1001.1 zeigen, halten auch die Kläger die verkehrliche Anbindung eines Standortes nach dem Ausbau der Verkehrsverbindungen für maßgeblich.
3.1.2 Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum Nr. 26 des Beweisantrags Nr. 1001.1 die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose des Beklagten hätte zu Tage fördern können (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 33). Der Beweisantrag hatte nicht die Verkehrsprognose zum Gegenstand, sondern die Behauptung, dass bestimmte Unterschiede in der Anreisezeit weder hinsichtlich der Nachfrage noch der Wirtschaftlichkeit eines Flughafens eine Rolle spielen.
Die zu Beweis gestellte Tatsachenbehauptung war im Übrigen nicht entscheidungserheblich: Von einer Fehlgewichtung der Planungsentscheidung des LEP FS kann nur die Rede sein, wenn die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten nicht vertretbar erscheint. Dies setzt eine völlige Verfehlung der objektiven Gewichtigkeit eines Belanges voraus. Die Entscheidung zu Gunsten des Standortes Schönefeld verwirklicht Grundsätze der Raumordnung und Vorgaben des LEPro (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 117 ff.); auf diese Regelwerke könnte sich die Standortentscheidung auch stützen, wenn die wirtschaftlichen Vorteile eines aufkommensnäheren Flughafens geringer wären, als der Beklagte annimmt.
3.1.3 Nr. 18, 19, 20 und 22 des Beweisantrags Nr. 1001.1 betrafen keine entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung. Eine Einbindung des Standortes Sperenberg in das Hochgeschwindigkeitsnetz über einige zentrale Punkte bringt große Umwege, Umsteigebedarf und Reisezeitverluste mit sich (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 126). Zu diesen Nachteilen verhalten sich die Beweisanträge Nr. 18 und 19 nicht. Die Behauptungen der Nr. 20 und 22 hatten die Kosten einer schienenseitigen Anbindung des Standortes Sperenberg zum Gegenstand. Diesen Kosten mussten die Verfasser des LEP FS nicht nachgehen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 126).
3.1.4 Auf die Wirkung und die Kosten einer straßenseitigen Anbindung des Standortes Sperenberg, die die Nr. 23 und 25 des Beweisantrags Nr. 1001.1 zum Gegenstand hatten, kommt es gleichfalls nicht an. Denn wegen des notwendigen Ausbaus ist nicht zu beanstanden, dass der LEP FS flughafenbedingten Straßenbauvorhaben im Einklang mit § 19 Abs. 4 LEPro eine Absage erteilt und dem ergänzenden Ausbau des Straßennetzes am Standort Schönefeld den Vorrang eingeräumt hat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 127).
3.2 Die Kläger sehen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1001.3, Ziffer 10 bis 13 und 16 als verletzt an (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 36 ff.).
Der Senat konnte sich auf die im Aufstellungsverfahren zum LEP FS eingeholte gutachterliche Stellungnahme der PLANCO CONSULTING GmbH, Essen und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus stützen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 130). Die Kläger zeigen in ihrer Anhörungsrüge nicht auf, warum sich dem Senat eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Allein der Verweis der Kläger auf den Flughafen München und die von ihm ausgehenden wirtschaftlichen Impulse reichen dafür nicht aus, da die eingeholte gutachterliche Stellungnahme auf einer wesentlich breiteren Tatsachenbasis aufbaut (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 130). Soweit die Kläger auf die (behauptete) Möglichkeit weiter gehenden Nachtflugs am Standort Sperenberg verweisen, ist dem entgegen zu halten, dass über Umfang und Grenzen des Nachtflugbetriebs in der Fachplanung, nicht in der Raumordnung entschieden wird.
4. Der Senat hat die Dimensionierung der Betriebsflächen nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 214 ff.). Er hat sich mit den Einwänden der Kläger und des von ihnen beauftragten Sachverständigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 225) gegen die Dimensionierung auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Zahl der planfestgestellten Abstellpositionen sich noch im Erwartungshorizont einer sehr hohen Auslastung befindet. Dass der Senat den Einwänden der Kläger nicht gefolgt ist, verletzt entgegen dem Vorbringen der Anhörungsrüge (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 39 ff.) den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Des angebotenen Sachverständigenbeweises bedurfte es nicht. Die Stellungnahmen vom 28. März 2005 und vom 5. April 2005 waren Gegenstand des Eilverfahrens 4 VR 1005.04 (Anlagen 103 und 111 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 8. April 2005); die Kläger haben diesen Vortrag zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht (Bl. 6190 GA); der Senat hat ihn zur Kenntnis genommen und erwogen. Auch die Äußerungen in den Stellungnahmen vom 21. November 2005 (Anlage K B. 90 zum Schriftsatz der Kläger vom 30. November 2005 in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04) und vom 15. März 2005 (Anlage 110 zum Schriftsatz der Antragsteller in dem Verfahren 4 VR 1006.04) hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung erwogen. Welche weiteren Erkenntnisse die geforderte Beweiserhebung über diese Gutachten erbringen sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
5.1 Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1073.3 verstößt nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 44 f.). Die vorliegenden Gutachten reichten aus, die entscheidungserheblichen Fragen zu beantworten.
Auf die angeblichen methodischen Fehler des Gutachtens M 8 (Prof. Dr. J…) kommt es nicht an: Die Planfeststellungsbehörde hat sich nicht an diesem Gutachten ausgerichtet; der Senat hat dies nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 300). Auch die behaupteten methodischen Einwände hinsichtlich der Ergebnisse der Fluglärmsynopse (Griefahn, Jansen, Scheuch, Spreng, ZfL 2002, 171 ff.) sind nicht entscheidungserheblich: Der Senat hat die lärmmedizinischen Einwände gegen die Ergebnisse dieser Synopse, die insbesondere M… erhoben hat, gewürdigt und für nicht durchgreifend erachtet (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 303-307); ob die methodischen Einwände gegen die Synopse berechtigt sind, hat er – in anderem Zusammenhang – offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 313). Etwaige neue präventivmedizinische Erkenntnisse wären einer Planungs- und Zulassungsentscheidung in der Regel jedenfalls erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben (Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 308). Die von den Klägern behaupteten methodischen Bedenken gegen die Fluglärmsynopse würden einen solchen neuen Stand der Wissenschaft aber nicht aufzeigen, sondern könnten nur belegen, dass bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden.
5.2 Der Senat hat bei den Ausführungen in Rn. 307 (S. 133) des Urteils die Stellungnahme von M… vom 27. November 2005 (Anlage K 79) nicht übersehen. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 27. November 2005 bedurfte es nicht, weil Art. 103 Abs. 1 GG nicht fordert, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267 ≪274≫). Auch insoweit wenden sich die Kläger im Gewand einer Anhörungsrüge lediglich gegen die von ihnen für unzutreffend angesehene Würdigung der verschiedenen vom Senat herangezogenen gutachtlichen Äußerungen zur Zumutbarkeit nächtlichen Fluglärms.
5.3 Die Rüge des Klägers, der Senat habe in den Rn. 312 ff. den Stand der Lärmwirkungsforschung fehlerhaft wiedergegeben, zeigt keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auf. Der Senat war nicht gehalten, alle neueren Studien der Lärmwirkungsforschung im Einzelnen darzustellen und zu würdigen.
5.4 Das Urteil setzt sich – entgegen der Darstellung der Kläger – mit den Ausführungen von M… zum Dauerschallpegel auseinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 307). Dass das Gericht diesen Ausführungen nicht gefolgt ist, berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Die Darstellung des Urteils, M… führe zur Untermauerung seines eigenen Standpunktes keine Fundstellen an (UA Rn. 314), trifft zu. Die Gutachtliche Stellungnahme vom 4. Dezember 2005 (Anlage K 84) führt für die Herleitung der Begrenzung des nächtlichen Dauerschallpegels auf 30 dB(A) bis 32 dB(A) keine Belegstelle an (ebd., S. 36-50): Das Urteil legt dar, dass dem Spandauer Gesundheits-Survey die geforderten Werte nicht entnommen werden können (UA Rn. 315). Die weiteren von den Klägern benannten Studien zieht M… nur im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden durch Schall am Tage heran (ebd., S. 66 ff., 71, 74 f.).
5.5 Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1075.6 verletzte den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht. Hinsichtlich der DLR-Studie bedurfte es keines Beweises, da die behauptete fehlerhafte Methodik dieser Studie nicht erheblich war. Denn die Planfeststellungsbehörde hat sich die Methodik der DLR-Studie nicht zu Eigen gemacht (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 302). Auch auf das behauptete Vorliegen weiterer Untersuchungen kam es nicht an. Denn das bereits vorliegende Gutachtenmaterial vermittelte dem Senat ausreichende Fachkunde, um den Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf den Komplex Lärm einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
5.6 Bei seinen Ausführungen zum Pegelunterschied eines gekippten Fensters (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 337 ff.) hat der Senat die Ausführungen der Kläger und des von ihnen beauftragen Sachverständigen M… zur Kenntnis genommen und erwogen. Er ist diesen Ausführungen nicht gefolgt, sondern hat es gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde als “Durchschnitts- und Hilfsgröße” einen Dämmwert von 15 dB(A) angenommen hat. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör ersichtlich nicht.
5.7 Der Senat hat entgegen der Rüge der Kläger das Gutachten von M… “Lärmmedizinische Forderungen zum Schutz vor Fluglärm” (Anlage K 41) zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dass er sich der Auffassung dieses Gutachtens nicht angeschlossen hat, zeigt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Soweit die Kläger rügen, der “diesbezügliche Diskussionsstand” zum zumutbaren Dauerschall könne nicht mehr als offen bezeichnet werden, wenden sie sich gegen die Sachverhaltswürdigung, zeigen aber keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auf.
6. Dem Beweisantrag Nr. 1075.10, Nr. 24 brauchte der Senat entgegen der Ansicht der Kläger (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, S. 55) nicht nachzugehen. Der Senat hat in Ausübung des ihm in § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens abgelehnt, ein weiteres Gutachten einzuholen. In den Urteilsgründen ist im Einzelnen dargelegt, warum der Senat den Einwänden der Kläger nicht gefolgt ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 486). Die Aufklärungsrüge zeigt nicht auf, warum sich dem Senat eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt haben sollte; im Übrigen machen die Kläger auch nicht substantiiert geltend, warum die Einschätzung des Urteils in der Sache verfehlt sein soll.
7. Der Senat hat angenommen, der Verstoß der Planfeststellungsbehörde gegen die Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG, den Einwendern Gelegenheit zur – schriftlichen – Äußerung zu geben, sei nach § 46 VwVfGBbg unschädlich. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher für das Entscheidungsergebnis maßgebliche Gesichtspunkt noch hätte aufgezeigt werden können, wenn die Kläger Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätten (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 52). Die Kläger sehen hierin einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie verweisen pauschal auf ihren Klagevortrag zur Aufgabe des Flughafensystems und zu den Standortalternativen Schönefeld und Sperenberg. Diesen Klagevortrag hat der Senat indes zur Kenntnis genommen und erwogen, ist aber zu der Auffassung gelangt, es sei kein Gesichtspunkt ersichtlich, der im Kern nicht bereits Gegenstand ausgiebiger Diskussion – insbesondere in der Erörterung – gewesen sei.
8. Die in dem Schriftsatz vom 10. Juli 2006 weiter erhobenen Rügen, die über eine Vertiefung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 30. Juni 2006 hinausgehen, sind nicht fristgerecht erhoben. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen hinsichtlich einer T-Konfiguration am Standort Schönefeld (S. 14 ff.) und mögliche Einwände bei einer erneuten Anhörung der Kläger (S. 20 ff.). Denn die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist wahrt der Schriftsatz vom 10. Juli 2006 nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch
Fundstellen