Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 10 B 99.1509)

 

Tenor

Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Franz Auer in Regensburg als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Franz Auer beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Ausweisersatzes in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert in Abänderung der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 8 000 DM festgesetzt; davon entfallen je 4 000 DM auf den Antrag auf Erteilung einer Duldung und auf Erteilung eines Ausweisersatzes.

 

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2. Dagegen sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird – wie hier – die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob einem Ausländer, der einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung hat, diese Duldung auch dann in Form eines Ausweisersatzes zu erteilen ist, wenn es an zumutbaren Bemühungen des Ausländers im Sinne von § 39 Abs. 1 AuslG fehlt. Zur Begründung macht die Beschwerde geltend, daß als Schriftstück, auf dem die Duldung zu erteilen sei, bei Fehlen eines Passes oder Paßersatzpapiers ausschließlich ein Ausweisersatz im Sinne von § 39 Abs. 1 AuslG in Betracht komme. Dies ergebe sich insbesondere aus § 40 Abs. 1 AuslG, demzufolge ein Ausländer u.a. verpflichtet sei, seinen Paß, seinen Paßersatz oder seinenAusweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oderDuldung auf Verlangen den mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen (Hervorhebung im Original). Das Gesetz gehe also davon aus, daß ein Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz vorweisen könne, zumindest im Besitz eines Ausweisersatzes und – soweit er keine Aufenthaltsgenehmigung besitze – einer dort eingetragenen Duldung sein müsse.

Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den erwähnten Darlegungserfordernissen bezeichnet. Nach § 39 Abs. 1 AuslG genügt ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist (Ausweisersatz). Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Gründen sich in den in Rede stehenden Fällen aus § 39 Abs. 1 AuslG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes ergeben soll. Ferner fehlt es an Ausführungen zu der Frage, weshalb es auf das nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehende Erfordernis, daß der Ausländer den Ausweis in zumutbarer Weise nicht erlangen kann, nicht ankommen soll. Die Beschwerde legt weiter nicht dar, aus welchen Gründen sich der erwähnte Anspruch aus § 40 Abs. 1 AuslG ergeben soll. Insoweit hätte es angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift sowie deshalb näherer Darlegungen bedurft, weil § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Erteilung der Duldung in Form eines gesonderten Schriftstücks zuläßt. Die Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift unter bloßer drucktechnischer Hervorhebung der Tatbestandsmerkmale „Ausweisersatz” und „Duldung” genügt den erwähnten Darlegungsanforderungen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG und bezüglich der vorinstanzlichen Wertfestsetzung auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Für eine auf Duldung gerichtete Klage (hier: Revisionsverfahren) ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 18. Dezember 1997 – BVerwG 1 C 34.97 –, vom 7. September 1999 – BVerwG 1 C 6.99 –, vom 14. Oktober 1999 – BVerwG 1 B 66.99 und vom 6. Dezember 1999 – BVerwG 1 C 19.98 –) grundsätzlich ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen (vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563 ff.). Maßgeblich ist insoweit der Gegenstand der Duldung, mit der lediglich die Abschiebung des Ausländers zeitweise ausgesetzt wird (§ 55 Abs. 1 AuslG), ohne daß diesem ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben zu keinem anderen Ergebnis Anlaß. Für das auf Erteilung eines Ausweisersatzes gerichtete Begehren (Nichtzulassungsbeschwerde) hat Entsprechendes zu gelten.

 

Unterschriften

Meyer, Mallmann, Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567470

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