Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem Konkurrentenstreit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Organisationsentscheidung muss so frühzeitig vor der Auswahlentscheidung erfolgen, dass Interessenten für den Dienstposten vor der Entscheidung in Erfahrung bringen können, ob sie nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen.
2. Zu dokumentieren ist auch, aus welchen - z.B. haushalts- oder personalwirtschaftlichen - Gründen die Auswahlentscheidung getroffen wurde.
3. Wird in einem militärischen Konkurrentenstreit die Organisationsgrundentscheidung nicht dokumentiert, kann dieser Mangel nicht im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdestelle analog § 45 Abs. 1 VwVfG durch Nachholung geheilt werden.
Tenor
Die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten des Abteilungsleiters Führung und Personalstabsoffiziers Streitkräfte im... mit dem Beigeladenen zu besetzen, und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. August 2021 werden aufgehoben.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
Rz. 1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens "Abteilungsleiter Führung" im...
Rz. 2
Der im Jahre... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde im März 2008 zum Oberstleutnant befördert und im August 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nach diversen Verwendungen unter anderem als Referatsleiter im... und zuletzt als Referent im... wurde er Anfang 2019 ans... versetzt. Dort wurde er in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2021 offiziell auf dem mit A 15 bewerteten Dienstposten des Dezernatsleiters... geführt, nahm aber gemäß Weisung des Dienststellenleiters vollumfänglich die Aufgaben des "Abteilungsleiter Führung" wahr. In der dienstlichen Beurteilung vom 3. Februar 2020 wird dazu ausgeführt, dass er die Aufgaben auf dem Dienstposten des Abteilungsleiters Führung mit höchstem Engagement und zur vollsten Zufriedenheit erfülle. Der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung betrage 8,7 Punkte. Der Antragsteller habe das Potential für eine A 16/B 3-Verwendung etwa als Chef des Stabes im...
Rz. 3
Im Frühjahr 2021 wurde eine Anpassung der Organisationsgrundlagen im... geplant. Die Dotierung des vom Antragsteller offiziell bekleideten Dienstpostens des Dezernatsleiters... sollte von A 15 auf A 13/A 14 herab- und der Dienstposten "Abteilungsleiter Führung" von A 13/A 14 auf A 15 heraufgesetzt werden. Mit E-Mail vom 20. April 2021 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag, ihn bei der anstehenden Besetzung des auf A 15 heraufgestuften Dienstpostens "Abteilungsleiter Führung" mitzubetrachten. Er nehme die Funktion dieses Dienstpostens bereits seit Anfang 2019 mit Erfolg wahr.
Rz. 4
Mit E-Mail vom 5. Mai 2021 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller davon in Kenntnis, dass der genannte Dienstposten dem Kompetenzbereich Personalmanagement zugeordnet worden sei und zum 1. Mai 2021 mit einem Soldaten aus dem Bereich der Personalführung besetzt werde. Der Antragsteller werde zunächst auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt (DpäK) beim... und spätestens zum Oktober 2021 auf einen etatisierten A 15-Dienstposten versetzt.
Rz. 5
Die E-Mail beruht nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung auf einer im gesamten Verfahren nicht vorgelegten Auswahlentscheidung des Unterabteilungsleiters... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zur Begründung der Auswahl wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein undatierter und nicht unterschriebener Entscheidungsvorschlag der Unterabteilung... des Bundesamtes für das Personalmanagement vorgelegt. Darin heißt es, der Dienstposten Abteilungsleiter Führung "..." sei zum 1. Mai 2021 geöffnet worden und solle spätestens zum 1. Oktober 2021 besetzt werden. Man habe sich für die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteiger" entschieden, da geeignete Stabsoffiziere (A 15) nicht verfügbar seien. Die Aufgaben des Dienstpostens bestünden im Wesentlichen in der Koordinierung und Überwachung der Stabsarbeit in den Führungsgrundgebieten, in der Auswertung und Umsetzung diesbezüglicher Anweisungen vorgesetzter Dienststellen sowie in der Wahrnehmung der Disziplinargewalt Stufe I für alle Offiziere der Abteilung Führung und alle Unteroffiziere und Mannschaften der Dienststelle. Unter der Rubrik Anforderungsprofil wird insbesondere ausgeführt, dass die Bewerber die "Grundsatzforderung" Stabsoffizier im Kompetenzbereich Personalmanagement erfüllen müssten. Aus der Rubrik "Kandidatenfeld & Empfehlung" geht hervor, dass in den Kandidatenvergleich sieben Stabsoffiziere A 14 mit dem Kompetenzbereich Personalmanagement einbezogen wurden. Der Vorschlag, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, wird damit begründet, dass dieser neben den zwingenden auch die wünschenswerten Bedarfsträgerforderungen erfülle, uneingeschränkt geeignet sei und das beste aktuelle Leistungsbild (Durchschnittswert von 8,5 Punkten, Entwicklungsprognose 3) aufweise.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 - eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung am 25. Mai 2021 - erhob der Antragsteller Beschwerde. Er sei zu Unrecht bei der Besetzung des Dienstpostens nicht mitbetrachtet worden, obwohl er die Funktion des Abteilungsleiters Führung in einer ablauforganisatorischen Gliederung mit Billigung des Dienststellenleiters bereits seit dem 1. Januar 2019 ausübe. Dem Bundesamt für das Personalmanagement sei bekannt, dass der Dienstposten nur aufgrund eines Bürofehlers fälschlicherweise dem Kompetenzbereich Personalmanagement zugeordnet worden sei. Ausweislich der beigefügten Stellungnahme des Majors G. vom 27. Mai 2021 habe der Chef des Stabes des... befohlen, die Attribuierung als Personalstabsoffizier zu belassen. Richtigerweise müsse der Dienstposten dem Kompetenzbereich Führungsunterstützung zugeordnet werden.
Rz. 7
Selbst wenn die Zuordnung zum Kompetenzbereich Personalmanagement korrekt sei, hätte der Antragsteller nicht von der Auswahl ausgeschlossen werden dürfen. Aufgrund seiner Verwendung als Referatsleiter... im... vom 1. April 2014 bis 30. September 2017 müsse ihm auch der Kompetenzbereich Personalmanagement zugewiesen werden. Er habe seine Qualifikation auf dem Dienstposten nachgewiesen und sei auf diesem Dienstposten beurteilt worden. Die Leitung des... habe sich wiederholt für ihn ausgesprochen. In den Akten finden sich zwei vom 24. Juni 2021 datierende Stellungnahmen des nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, Oberst W., und seines nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, Oberst i.G. P. Darin führen die beiden Vorgesetzten jeweils aus, dass sie mit Nachdruck die Verwendung des Antragstellers auf dem von ihm angestrebten neuen A15-Dienstposten "Abteilungsleiter Führung" befürworten.
Rz. 8
Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 18. August 2021 - der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 24. August 2021 - zurück. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht für den begehrten Dienstposten auszuwählen, sei nicht zu beanstanden. Der Dienstherr habe das Organisationsgrundmodell "Aufsteiger" gewählt, das die weitere Betrachtung des Antragstellers ausschließe. Aber selbst wenn der Dienstherr das Modell "Aufsteiger und Querversetzung" gewählt hätte, sei seine Nichtauswahl rechtmäßig, weil der Antragsteller das Anforderungsprofil nicht vollständig erfülle. Gehöre - wie hier - die Zuweisung eines Kompetenzbereichs zum Anforderungsprofil eines Dienstpostens, sei ein Soldat, der nicht über eine entsprechende Zuweisung verfüge, für die Besetzung des Dienstpostens grundsätzlich nicht geeignet. Nach der Aufgabenbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens sei auch das Führungsgrundgebiet 1 umfasst und die Forderung gerechtfertigt, dass eine Kompetenz im Bereich Personalmanagement ein für die Aufgabenwahrnehmung förderliches Kriterium darstelle. Dies überschreite nicht das Organisationsermessen des Dienstherrn. Rechtfertigungsbedürftig sei folglich auch nicht die neue - letztlich nur wiederholte - Aufnahme dieser Anforderung, sondern umgekehrt dessen zeitweiliger Verzicht auf Wunsch des... Aus der vorgelegten Stellungnahme von Major G. vom 27. Mai 2021 ergebe sich eher der Versuch des..., rechtswidrig Einfluss auf die Anforderungen zu nehmen, um gerade den Antragsteller auf den Dienstposten versetzen zu lassen. Seine Zuordnung zu dem Kompetenzbereich Führungsunterstützung sei rechtskonform und sachgerecht, weil bisher abgesehen von einer Verwendung des Antragstellers alle übrigen diesem Bereich zuzuordnen seien.
Rz. 9
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 22. September 2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zur Begründung vertieft er sein Beschwerdevorbringen, dass der streitgegenständliche Dienstposten nach der Aufgabenbeschreibung nicht dem Kompetenzbereich Personalmanagement, sondern dem Kompetenzbereich Führungsunterstützung zuzuordnen sei. Das... sei eine technische Dienststelle mit einem durch die Abteilung Führung zu unterstützenden technischen Auftrag. Damit sei eine Zuordnung zum Kompetenzbereich Personalmanagement nicht vereinbar. Die Koordinierung und Überwachung der Stabsarbeit in den Führungsgrundgebieten umfasse zwar auch das Führungsgrundgebiet 1 "Personalmanagement". Diese Argumentation sei aber unvollständig, weil der Abteilung ebenso das Führungsgrundgebiet 6 "Führungsunterstützung" unterstellt sei. Diese Sichtweise werde durch die Stellungnahme des zuständigen Planungsoffiziers G. vom 27. Mai 2021 belegt, dessen Vernehmung als Zeuge er anbiete. Die Eignung für den Dienstposten dürfe ihm auch dann nicht abgesprochen werden, wenn der streitgegenständliche Dienstposten dem Kompetenzbereich Personalmanagement zugeordnet werde. Er sei dreieinhalb Jahre lang im... tätig gewesen. Darüber hinaus habe er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren die Aufgaben des streitigen Dienstpostens wahrgenommen. Daher müsse ihm auch der Kompetenzbereich Personalmanagement zuerkannt werden.
Rz. 10
Die Auswahlentscheidung beruhe auch auf einer nicht ordnungsgemäß getroffenen Organisationsgrundentscheidung. Diese Entscheidung sei unzulässiger Weise nach der materiellen Auswahlentscheidung getroffen worden. Darauf deute die Formulierung im Beschwerdebescheid hin, dass etwaige Formfehler vor der damaligen materiellen Entscheidung mittlerweile geheilt seien. Ein Mangel der Organisationsgrundentscheidung könne aber nicht durch Nachholung geheilt werden und sei auch nicht unbeachtlich. Die Auswahlentscheidung sei auch wegen Verletzung der Dokumentationspflicht rechtswidrig, weil die Akte keine zeitlichen Abläufe erkennen lasse. So sei nicht erkennbar, wer die Auswahlentscheidung wann getroffen oder gebilligt habe. Bei Wiederholung der Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Organisationsgrundentscheidung bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er ausgewählt werde. Denn er erfülle alle sonstigen Anforderungen und sei der bestgeeignete Bewerber.
Rz. 11
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung der Unterabteilungsleiterin III.1 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den A15-Dienstposten... eines Abteilungsleiters Führung und Personalstabsoffiziers Streitkräfte im... nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem Beigeladenen zu besetzen, in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. August 2021 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Rz. 12
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 13
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Der bereits im Jahr 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesene Antragsteller gehöre nicht dem gewählten Organisationsmodell "Aufsteiger" an, das in der Auswahldokumentation ordnungsgemäß niedergelegt sei. Da er für den streitigen Dienstposten nicht in Frage komme, habe er keinen Anspruch auf Überprüfung der Qualifikationen des ausgewählten Kandidaten. Außerdem sei der Antragsteller deshalb nicht geeignet, weil er nicht dem "Kompetenzbereich Personalmanagement" angehöre, was er auch nicht bestreite. Die zeitweilige Manipulation des Anforderungsprofils durch die Dienststelle des Antragstellers sei unzulässig gewesen.
Rz. 14
Im weiteren Verfahren hat der Vorsitzende des 1. Wehrdienstsenats das Bundesministerium der Verteidigung aufgefordert, die Auswahlakte des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vorzulegen und darauf hingewiesen, dass lediglich ein nicht datierter und nicht unterschriebener Entwurf vorliege. Das Bundesministerium der Verteidigung hat daraufhin lediglich eine Akte des für das Beschwerdeverfahren zuständigen Justiziariats des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr nachgereicht. Darin befindet sich ebenfalls keine datierte oder unterschriebene Auswahldokumentation im Original oder in Kopie. Es hat seine Argumentation wiederholt, dass sämtliche etwa bestehenden formellen Mängel im Beschwerdeverfahren geheilt worden seien.
Rz. 15
Der Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 2021 auf dem Dienstposten eines Dezernatsleiters (A 15) im... tätig. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 hat das Bundesamt für das Personalmanagement den Beigeladenen mit Dienstantritt am 20. September 2021 auf den streitigen Dienstposten versetzt. Mit Antrag vom 1. Februar 2022 hat der Antragsteller beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung des Beigeladenen auf den streitigen Dienstposten vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache rückgängig zu machen (1 W-VR 4.22). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung, die Personalgrundakte des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 16
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
Rz. 17
1. Der Antrag ist zulässig.
Rz. 18
a) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung seiner Bewerbung möglicherweise in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 SG verletzt zu sein. Ob der Bewerberkreis wirksam auf Förderungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 17).
Rz. 19
b) Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 8.20 - juris Rn. 20).
Rz. 20
c) Eine Erledigung des Rechtsstreits ist auch nicht durch die dem Antragsteller am 8. Juni 2021 angekündigte Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten eines Dezernatsleiters beim... eingetreten. Hierbei handelt es sich um einen anderen Dienstposten als denjenigen, den der Antragsteller mit seinem hier zur Entscheidung gestellten Rechtsschutzbegehren anstrebt. Konsequenterweise hat er deshalb am 13. Juli 2021 auch erklärt, seine Beschwerde habe sich durch seine Versetzung auf den Dienstposten eines Dezernatsleiters beim... nicht erledigt.
Rz. 21
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten "Abteilungsleiter Führung" im... mit dem Beigeladenen und nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, verletzt diesen in seinen Rechten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Rz. 22
a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 ≪332≫). Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG regelmäßig dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22).
Rz. 23
Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung besetzt werden soll. Übt der Dienstherr sein Ermessen dahin aus, sowohl Bewerber, für die der Dienstposten eine höherwertige Verwendung bedeuten würde (Förderungsbewerber), als auch Bewerber, die bereits einen entsprechend bewerteten Dienstposten innehaben (Versetzungsbewerber), in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) zu beurteilen, so ist er hieran aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. Er muss dann den Maßstab des § 3 Abs. 1 SG uneingeschränkt auf alle in die Auswahl einbezogenen Bewerber und damit auch auf die Versetzungsbewerber anwenden. Welches Modell der Dienstherr seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, hat er - gleichsam als "Organisationsgrundentscheidung" - vor der Auswahlentscheidung festzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 21 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 29).
Rz. 24
b) Der Antragsteller kann mit Erfolg geltend machen, dass keine formell rechtmäßige Organisationsgrundentscheidung vorliegt und dass dieser Mangel seinen Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 3 SG verletzt.
Rz. 25
Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 ≪335 f.≫ und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 ≪14 f.≫). Unter dem Blickwinkel der "verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178) ist aber auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden; denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Dokumentation nicht überspannt werden. Ein Nachweis kann grundsätzlich auch durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden, solange er die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 31 f. und vom 27. Oktober 2015 - 1 WB 56.14 - juris Rn. 41 f. m.w.N.).
Rz. 26
Daran fehlt es. Es liegt kein hinreichender Nachweis dafür vor, dass das Bundesamt für das Personalmanagement eine auf Aufsteiger beschränkte Organisationsgrundentscheidung getroffen hat. Dem Antragsteller ist bei seiner Bewerbung am 24. April 2021 nicht mitgeteilt worden, dass das Auswahlverfahren auf Förderungsbewerber beschränkt ist. Auch die Ablehnung seiner Bewerbung am 5. Mai 2021 wurde nicht mit einer entgegenstehenden Organisationsgrundentscheidung, sondern ausschließlich damit begründet, dass der Dienstposten dem Kompetenzbereich Personalmanagement zugeordnet sei. Der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Entscheidungsvorschlag empfiehlt zwar, den Dienstposten aus personalwirtschaftlicher Sicht mit einem Aufsteiger zu besetzen, weil keine geeigneten Stabsoffiziere (A 15) verfügbar seien. Es ist aber nicht ersichtlich, dass irgendein Entscheidungsträger im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sich diese Festlegung und die dafür gegebene Begründung zu eigen gemacht hätte. Der Vorschlag ist von niemanden unterschrieben und nicht mit einem Datum versehen. Es ist nicht einmal erkennbar, dass der Entscheidungsvorschlag zeitlich vor der Auswahlentscheidung und der Ablehnung des Antragstellers vorgelegen hätte. Mithin liegt kein Nachweis dafür vor, dass eine auf Förderungsbewerber beschränkte Organisationsgrundentscheidung vor der Auswahl getroffen wurde.
Rz. 27
c) Dieser formelle Mangel der Organisationsgrundentscheidung ist entgegen der Ansicht des Bundesministeriums der Verteidigung nicht heilbar. Die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens gehört nicht zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenshandlungen, die bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachholbar sind. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist auch nicht mit dem Zweck des Dokumentationserfordernisses vereinbar. Denn die Pflicht zur Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung dient nicht nur dem Nachweis eines ordnungsgemäßen Personalauswahlverfahrens. Sie verfolgt auch den Zweck, die für die Personalauswahl zuständige Stelle zur Gewährleistung eines sachorientierten und fairen Auswahlverfahrens anzuhalten. Sie muss sich aufgrund des Dokumentationserfordernisses vergewissern, dass die Organisationsgrundentscheidung sachliche Gründe hat und angemessene Zeit vor der Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Rz. 28
Denn einerseits muss die Organisationsgrundentscheidung so frühzeitig erfolgen, dass die Interessenten für einen Dienstposten vor der Auswahlentscheidung in Erfahrung bringen können, ob sie nach der Grundregelung des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass die Organisationsgrundentscheidung aus sachlichen, insbesondere haushalts- oder personalwirtschaftlichen Gründen getroffen wird.
Rz. 29
Würde eine nachträgliche Festlegung der Organisationsgrundentscheidung durch die Beschwerdestelle zugelassen, bestünde die Gefahr, dass die nachträgliche Beschränkung auf Beförderungs- oder Versetzungsbewerber dazu instrumentalisiert würde, unerwünschte Kandidaten auszuschließen oder eine nicht im Einklang mit dem Leistungsprinzip stehende Auswahlentscheidung nachträglich mit anderen Gründen zu rechtfertigen. Eine Heilung des Dokumentationsmangels ist daher nicht dadurch möglich gewesen, dass erstmals im Beschwerdebescheid eine Organisationsgrundentscheidung verbindlich festgelegt und begründet worden ist.
Rz. 30
d) Der Dokumentationsmangel ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn diese Vorschrift greift nur ein, wenn offensichtlich ist, dass ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im vorliegenden Verfahren ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die zuständige Stelle ungeachtet der fehlenden Dokumentation angemessene Zeit vor der Auswahlentscheidung eine sachlich begründete Organisationsgrundentscheidung mit der Beschränkung des Bewerberkreises auf Aufsteiger getroffen und dies den Interessenten für den Dienstposten bekannt gegeben hätte. Vielmehr sprechen die dem Antragsteller am 5. Mai 2021 mitgeteilten Ablehnungsgründe dafür, dass eine entsprechende Organisationsgrundentscheidung nicht vorgelegen hat. Denn ihm gegenüber wurde die Ablehnung nicht mit der entgegenstehenden Organisationsgrundentscheidung, sondern allein damit begründet, dass ihm die Kompetenz Personalmanagement fehle.
Rz. 31
e) Die Verletzung der Dokumentationspflicht ist auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 46 VwVfG offensichtlich ohne Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung gewesen. Bei einem für Versetzungs- und Beförderungsbewerber offenen, am Grundsatz der Bestenauslese im Sinne des § 3 Abs. 1 SG orientierten Auswahlverfahren hätte der Antragsteller nicht ohne Weiteres abgelehnt werden können. Denn er hatte in einem höheren Statusamt eine bessere dienstliche Beurteilung erreicht als der Beigeladene, so dass er bei einem an der dienstlichen Beurteilung orientierten Leistungsvergleich als leistungsstärker einzustufen gewesen wäre. Er hatte sich zudem gerade auf dem umstrittenen Dienstposten bewährt. Außerdem greift der Einwand nicht durch, dass der Antragsteller mangels Zuordnung zum Kompetenzbereich Personalmanagement als für den Dienstposten ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 SG abgelehnt werden durfte.
Rz. 32
aa) Zum einen ist schon nicht nachgewiesen, dass die "Grundsatzforderung Stabsoffizier Kompetenzbereich Personalmanagement" im vorliegenden Fall ein zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils gewesen ist und dass eine darauf gestützte verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stattgefunden hat. Denn es fehlt jede Dokumentation des Anforderungsprofils und der Auswahlentscheidung. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, wer im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an welchem Tag aus welchem Grund den Beigeladenen für den Dienstposten ausgewählt hat. Diese Mängel sind ebenfalls nicht dadurch geheilt worden, dass das Bundesministerium der Verteidigung im Beschwerdeverfahren einen undatierten Entscheidungsvorschlag zugrunde gelegt und sich dessen Auswahlerwägungen im Beschwerdebescheid zu eigen gemacht hat.
Rz. 33
Die fehlende Dokumentation des Anforderungsprofils ist aus den gleichen Gründen wie die fehlende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung nicht nach § 45 Abs. 1 VwVfG durch Nachholung heilbar. Denn auch das Anforderungsprofil - das einer Stellenausschreibung im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren gleicht - muss angemessene Zeit vor der Auswahlentscheidung festgelegt werden, um ein faires und chancengleiches Bewerbungsverfahren zu gewährleisten. Es kann nicht erst nach der Auswahl eines bestimmten Bewerbers mit dem Ziel formuliert werden, die bereits getroffene Personalentscheidung nachträglich durch Aufstellung von zusätzlichen dienstpostenbezogenen Anforderungen zu rechtfertigen.
Rz. 34
Ferner besteht auch für militärische Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsdienstposten aus § 3 Abs. 1 SG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 35 f.).
Rz. 35
Maßgeblich sind dabei in erster Linie die zum Zeitpunkt der eigentlichen Auswahl angestellten Erwägungen. Hat die für die Personalauswahl zuständige Stelle - wie hier - ihre wesentlichen Auswahlerwägungen überhaupt nicht dokumentiert, liegt ein nicht mehr heilbarer Mangel vor. Ermessenserwägungen können zwar - in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wonach eine erforderliche Begründung nachgeholt werden kann. Diese Vorschrift bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass dokumentierte materielle Auswahlerwägungen, die für eine Entscheidung maßgebend waren und sich lediglich in der (etwa einem Mitbewerber gegenüber erfolgten) Begründung der Entscheidung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben fanden, nachträglich bekannt gegeben werden können; sie ermöglicht jedoch nicht, die materiellen Auswahlerwägungen selbst nachzuholen oder eine fehlende Dokumentation der Auswahlerwägungen "nachzuschieben" (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 46 und 48).
Rz. 36
bb) Zum anderen hätte der Antragsteller auch bei ordnungsgemäßer Dokumentation des Anforderungsprofils und der Auswahlentscheidung nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil ihm zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Kompetenzbereich "Personalmanagement" nicht förmlich zugewiesen war. Gemäß Nr. 102 ZDv A-1300/35 bildet die Einführung und Nutzung bundeswehrgemeinsamer Kompetenzbereiche ein personalwirtschaftliches Planungs- und Steuerungsinstrument für die Verwendungsplanung und den Verwendungsaufbau von Offizieren des Truppendienstes. Die Zuweisung von höchstens zwei, der insgesamt zehn festgelegten Kompetenzbereiche - Militärpolitik, Führung und Einsatz, Militärisches Nachrichtenwesen, Führungsunterstützung, Personalmanagement, Integrierte Planung, Organisation, Rüstungs- und Nutzungsmanagement, Logistik sowie Ausbildungsmanagement - erfolgt in Zuständigkeit der jeweiligen personalbearbeitenden Stelle, die sich dabei einerseits am Bedarf und andererseits an den Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Persönlichkeitseigenschaften des jeweiligen Offiziers orientieren soll (Nr. 704 Satz 1 bis 3 ZDv A-1300/35).
Rz. 37
Der betroffene Soldat kann die ergänzende Zuweisung eines weiteren Kompetenzbereiches beantragen, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht isoliert im wehrdienstgerichtlichen Verfahren durchsetzen. Denn die Zuweisung oder Ablehnung eines Kompetenzbereiches dient nur der Vorbereitung von Personalentscheidungen und ist selbst keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. Der Betroffene kann aber im Rahmen eines Konkurrentenstreits inzident gerichtlich überprüfen lassen, ob seine Befähigung für die Zuteilung eines Kompetenzbereiches ausreicht und ob die mangelnde Berücksichtigung seiner Bewerbung wegen Fehlens eines Kompetenzbereichs rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2020 - 1 WB 57.19 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 109 Rn. 17 und 22 f.).
Rz. 38
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren den Nachweis erbracht, dass er die für die Zuteilung des Kompetenzbereichs Personalmanagement notwendige Befähigung besitzt. Die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 18. August 2021 treffen nicht zu, dass die bisherigen Verwendungen des Antragstellers - bis auf eine - ausschließlich dem Bereich Führungsunterstützung zuzuordnen sind. Vielmehr ist der Antragsteller nicht nur in der Zeit vom 1. April 2019 bis jedenfalls Mai 2021 auf dem streitigen Dienstposten als "Abteilungsleiter Führung" im Bereich Personalmanagement tätig gewesen, sondern auch in der Zeit von April 2014 bis September 2017 im... als Referatsleiter des... ("...") eingesetzt worden. Dementsprechend ist dieser Dienstposten in dem Personalstammblatt des Antragstellers mit "Personalstabsoffizier Streitkräfte" bezeichnet. Diese langjährige Tätigkeit des Antragstellers im Bereich des Personalmanagements vermittelt ihm einen Anspruch auf Zuerkennung des Kompetenzbereichs "Personalmanagement" im Konkurrentenstreit. Auch wenn die Frage des Bedarfes für die personalbearbeitende Stelle ein entscheidungserhebliches Kriterium bei der Zuweisung eines Kompetenzbereichs ist, kann dies in einem Besetzungsverfahren für eine offene Stelle keine streitentscheidende Rolle zulasten eines Bewerbers spielen. Bei einem an den Kriterien von Eignung, Leistung und Befähigung orientierten Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 1 SG ist die mangelnde Berücksichtigung eines leistungsstarken Bewerbers aus Gründen der militärischen Bedarfsplanung nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 87 Rn. 39 f.).
Rz. 39
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine Aufwendungen selbst.
Fundstellen
Haufe-Index 15131537 |
BVerwGE 2023, 53 |
ZBR 2022, 249 |