Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den Revisionszulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), den die Beschwerde allein geltend macht.
Die Beschwerde will die Frage geklärt wissen, ob § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, der das Halten an engen Straßenstellen verbietet, „auch das Interesse des Straßenanliegers an einer unbehinderten Zufahrt zu seinem Grundstück” schützt und ob „die Vorschrift damit ein öffentlich-rechtlich geschütztes Individualinteresse i.S.v. § 45 I 1 StVO” begründet. Diese Frage nötigt indessen nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich nach den das Streitverfahren prägenden tatsächlichen Gegebenheiten im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde, wie bereits der Zusammenhang der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils belegt:
Hiernach ist der Verwaltungsgerichtshof von der – zutreffenden – Annahme ausgegangen, dass das Recht eines Einzelnen auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Individualinteressen durch Einwirkungen des Straßenverkehrs voraussetzt, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Erforderlich ist demzufolge eine in den örtlichen Verhältnissen begründete konkrete Beeinträchtigung, die das im Straßenverkehr allgemein bestehende Gefahren- und Belästigungsrisiko erheblich übersteigt (Urteilsabdruck S. 12). Ausgehend von diesen Annahmen hat der Verwaltungsgerichtshof für den Streitfall entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass „eine hinreichende Zufahrt zum Anwesen der Kläger auch über den südlichen Ast der Thinggasse gewährleistet und nicht erwiesen ist, dass die öffentlich-rechtlich geschützten Anliegerinteressen der Kläger an einer ungehinderten Benutzung dieser Zufahrt durch Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 StVO in einem das allgemeine Gefahren- und Belästigungsrisiko erheblich übersteigenden Maße beeinträchtigt wird” (Urteilsabdruck S. 15).
Vor dem Hintergrund dieser entscheidungstragenden tatsächlichen und rechtlichen Annahme durfte der Verwaltungsgerichtshof bedenkenfrei die Frage dahin stehen lassen, „ob eine Zufahrt zum Anwesen der Kläger mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen über den östlichen Ast der Thinggasse wegen häufiger Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 StVO in einem das allgemeine Gefahren- und Belästigungsrisiko erheblich übersteigenden Maße beeinträchtigt wird” (a.a.O.).
Damit erweist sich die Behauptung der Beschwerde als unzutreffend, der Ausgang des Rechtsstreits hänge entscheidend davon ab, ob und inwieweit im östlichen Ast der Thinggasse durch andere Verkehrsteilnehmer gegen das Verbot im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen wird; selbst wenn solche Verstöße im östlichen Ast der Thinggasse regelmäßig zu beobachten und die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu bejahen sein sollten, müsste es nach dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Erreichbarkeit des Anwesens über den südlichen Ast unbeanstandet eingenommenen tatsächlichen und rechtlichen Standpunkt dabei bleiben, dass wegen der damit feststehenden ungehinderten und zumutbaren Erreichbarkeit des klägerischen Anwesens über den südlichen Ast der Thinggasse die Kläger ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht beanspruchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen