Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.03.2014; Aktenzeichen 2 B 7.12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision.
Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die – wie hier – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – BVerwG 4 B 20.12 – BRS 79 Nr. 73 Rn. 6 und vom 10. März 2014 – BVerwG 4 B 45.13 – Rn. 5). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (stRspr, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – BVerwG 4 BN 36.13 – BauR 2014, 57 Rn. 14). Maßgebend ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 ≪449≫ und vom 20. Dezember 2010 – BVerwG 5 B 38.10 – juris Rn. 18). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Bestandserhebung der Beklagten zum Vorhandensein von Gauben auf Walmdachflächen im gesamten Bereich A der Erhaltungssatzung gestützt (UA S. 11) und diese Bestandserhebung auch für die Beurteilung der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks herangezogen (UA S. 12). Das Urteil nimmt weiter Bezug auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge, die Lagepläne und Lichtbilder enthalten (UA S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass sich darüber hinaus auch ohne entsprechenden Beweisantrag eine Sachverhaltsaufklärung durch Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen. Auch die Beschwerde stützt ihre vom Oberverwaltungsgericht abweichende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf die „Fotos in den Akten” und die „aus den Lageplänen erkennbare” Straßenführung.
Anders als die Beschwerde meint, bestand für die Klägerin auch Veranlassung, einen Beweisantrag zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hatte mit seiner Aufklärungsverfügung vom 4. Juli 2013 (Bl. 104 der Gerichtsakte) zu erkennen gegeben, welchen räumlichen Bezugsrahmen es voraussichtlich für maßgeblich halten würde und der Beklagten aufgegeben, für diesen Bereich die vorhandenen Walmdachflächen zu ermitteln und festzustellen, wo und in wie vielen Fällen Gauben eingebaut worden waren. Angesichts dieser Aufklärungsverfügung konnte die Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, das Oberverwaltungsgericht werde den Sachverhalt wie das Verwaltungsgericht bewerten, wenn es – wie geschehen – keine eigene Ortsbesichtigung durchführte.
Der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2014 legt keinen Zulassungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Decker, Dr. Külpmann
Fundstellen