Verfahrensgang
OVG Berlin (Urteil vom 13.03.2014; Aktenzeichen 2 B 8.12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob § 24 VwVfG im Falle formell illegaler baulicher Anlagen, deren materielle Baurechtmäßigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung abhängt, neben der Aktenauswertung von der Behörde noch weitere umfangreiche und zeitaufwändige Aufklärungsaktivitäten verlangt, bejahendenfalls, welche.
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr; Beschluss vom 9. April 2014 – BVerwG 4 BN 3.14 – ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
Das angegriffene Urteil wirft die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, ob die Beklagte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil sie gegen andere in Walmflächen vorhandene Gauben bisher nicht vorgegangen ist, deren Errichtungszeitpunkt unbekannt ist. Es hat einen Verstoß verneint und einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung in dem in den anderen Fällen erforderlichen weitergehenden Ermittlungsaufwand zur Feststellung eines möglichen Bestandsschutzes gesehen (UA S. 7). Damit formuliert es keinen Rechtssatz zu den Ermittlungspflichten aus § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG, sondern schätzt den tatsächlichen Verwaltungsaufwand prognostisch ein. Hiervon geht im Ergebnis auch die Beschwerde aus, die mit ihrer Verfahrensrüge geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte den konkret erforderlichen Aufwand aufklären müssen.
2. Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es eine weitere Aufklärung zum erforderlichen Ermittlungsaufwand und zur Entwicklung der Personalsituation bei der Beklagten unterlassen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die – wie hier – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – BVerwG 4 B 20.12 – BRS 79 Nr. 73 Rn. 6 und vom 10. März 2014 – BVerwG 4 B 45.13 – Rn. 5). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (stRspr, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – BVerwG 4 BN 36.13 – BauR 2014, 57 Rn. 14). Maßgebend ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 ≪449≫ und vom 20. Dezember 2010 – BVerwG 5 B 38.10 – juris Rn. 18).
Soweit die Klägerin eine weitere Aufklärung zur Entwicklung der Personalsituation vermisst, verkennt sie den allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, auf dessen materiell-rechtliche Richtigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Es hat als sachlichen Grund für das Vorgehen der Behörde auf die Versicherung der Beklagten verwiesen, diese werde andere Fälle bearbeiten, sobald die Personalsituation dies zulasse. Ob und ggf. in welchem Zeitrahmen mit einer Verbesserung dieser Situation zu rechnen sein könnte, war von diesem materiellen Standpunkt aus nicht erheblich.
Dem Oberverwaltungsgericht musste sich – von seinem materiellen Standpunkt aus – zum zu erwartenden Verwaltungsaufwand keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Der zu erwartende Verwaltungsaufwand selbst ist kein tauglicher Gegenstand des geforderten Zeugenbeweises. Die Klägerin benennt auch keine Anhaltspunkte dafür und solche sind auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der zuständigen Stadträtin des Bezirks T. zu diesem Aufwand von der dem Oberverwaltungsgericht bekannten Einschätzung des Bezirksamtes abweichen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Decker, Dr. Külpmann
Fundstellen