Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 24 B 99.603) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 500,03 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die geltend gemachten Beschwerdegründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, „ob der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz besitzt, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für von der Polizei ersetzte Schäden eines Dritten landesgesetzlich zu begründen, wenn diese Schäden im Zuge einer Festnahmemaßnahme, also repressiv-polizeilicher Tätigkeit, entstanden ist”. Sie trägt sinngemäß vor, die Länder hätten keine Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Ermittlungsverfahren, das durch den Bund gemäß Art. 74 Nr. 1 GG in der Strafprozessordnung abschließend geregelt sei; die Vorschrift des Art. 72 Abs. 1 PAG sei dementsprechend hier nicht anwendbar.
Die aufgeworfene Frage, die sich nicht auf polizeiliche Repressivmaßnahmen im Sinne der Unterbindung der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat, sondern allein auf polizeiliches Handeln nach der Strafprozessordnung bezieht, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach den – das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs geht es hier um Kosten einer Maßnahme, die die Begehung einer rechtswidrigen Tat verhindern oder deren Fortsetzung unterbinden sollte, nicht aber um Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfolgung möglicher Straftaten entstanden und nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu beurteilen sind (Berufungsurteil S. 10). Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, der Einsatz der Polizei habe zunächst vorbeugenden Charakter gehabt; dass es im Rahmen des Einsatzes zu einer Eskalation und zur Festnahme des Klägers gekommen sei, mache den Polizeieinsatz „nicht von vornherein zu einem repressiven Vorgang” mit der Folge, dass das Handeln der Polizeibeamten als überwiegend strafverfolgend einzustufen wäre. Sodann heißt es im Berufungsurteil weiter, neben einer Festnahme des Klägers nach den Vorschriften der Strafprozessordnung wegen des Verdachts einer begangenen Straftat sei es noch „denkbar”, dass die Festnahme als Maßnahme des Gewahrsams unter Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgt sei, um zu verhindern, dass der Kläger weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Verlauf der Demonstration begehe. Nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof – ungeachtet der Missverständlichkeit von ihm verwendeter Wendungen – damit festgestellt, dass die Polizei hier ausschließlich Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrgenommen hat. Dafür spricht auch die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen. Aber selbst wenn man daran zweifeln wollte, führte das nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn jedenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt, dass die Festnahme des Klägers der Strafverfolgung diente. Die aufgeworfene Rechtsfrage stellte sich aber nur, wenn dies der Fall wäre. Die bloße Möglichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach einer Zurückverweisung eine derartige Feststellung treffen könnte, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Meyer, Gielen, Gerhardt
Fundstellen