Verfahrensgang

OVG des Saarlandes (Aktenzeichen 1 R 51/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. April 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels ausreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine das Bundesrecht betreffende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des Bundesrechts und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann.

a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Satzung des Versorgungswerkes der beklagten Architektenkammer Nordrhein-Westfalen über den Anschluss bzw. die Übernahme der Mitglieder des Versorgungswerkes der Architektenkammer des Saarlandes auf die Mitglieder der übernommenen Körperschaft anzuwenden ist, obwohl diese im Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung noch nicht Mitglieder der übernehmenden Körperschaft waren und damit deren Satzungsgewalt noch gar nicht unterlagen.

Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage richtet sich allein nach nicht revisiblem Landesrecht; nur ihm lässt sich entnehmen, welchen Geltungsanspruch sich die erwähnte Satzung beimisst. Die Beschwerde lässt weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß erkennen, inwieweit klärungsbedürftiges Bundesrecht zur Beantwortung der Frage heranzuziehen ist. Der in der Beschwerde erwähnte Grundsatz von Treu und Glauben gehört, soweit er wie hier der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften dient, ebenfalls dem Landesrecht und nicht dem revisiblen Bundesrecht an (Beschluss vom 14. Oktober 1994 – BVerwG 1 B 153.93 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27, S. 11).

b) Die weitere Frage, ob das Verwaltungsgericht eines Bundeslandes berechtigt ist, im Wege einer inzidenten Normenkontrolle über die Gültigkeit von Satzungsrecht eines anderen Bundeslandes zu entscheiden, wenn es auf Grund örtlicher Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Frage ist offensichtlich zu bejahen. Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers nach Dynamisierung seiner Altersrente allein nach nordrhein-westfälischem Landesrecht geprüft und verneint; dabei hat es die in einem vorangegangenen Normenkontrollbeschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 1992, durch den Nr. 3 a Satz 2 der saarländischen Satzung über die Übernahme des Versorgungswerkes der Architektenkammer des Saarlandes durch das Versorgungswerk der beklagten Architektenkammer Nordrhein-Westfalen für nichtig erklärt worden war, als nicht überzeugend bezeichnet und deshalb keinen Anlass gesehen, die gleich lautende nordrhein-westfälische Regelung als unwirksam anzusehen. In dieser Entscheidung liegt, was nicht erst in einem Revisionsverfahren zu klären ist, keine unzulässige inzidente Kontrolle der Normen eines anderen Bundeslandes. Sie ist vielmehr Ausfluss der selbstverständlichen, jedem Gericht obliegenden Pflicht, die von ihm angewandten Rechtsvorschriften ohne Rücksicht auf ihre Herkunft auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Inwiefern sich in diesem Zusammenhang aus dem vom Kläger erwähnten Grundsatz der Rechtstaatlichkeit und des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts ergibt, wird von der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt.

c) Auch die Frage, ob Art. 14 GG einen Anspruch auf Rentendynamisierung garantiert, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Art. 14 GG schützt den Einzelnen vor der Aushöhlung einer erworbenen Eigentumsstellung, garantiert ihm aber keinen Mindestbestand an Eigentum. Hat der Kläger durch seine Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk nur einen Anspruch auf Rente erworben, der keiner Dynamisierung unterliegt, so ist Art. 14 GG nicht geeignet, seine Rechtsstellung zu verbessern. Zur Dynamisierung eines auf Landesrecht beruhenden Rentenanspruchs bedarf es einer landesrechtlichen Regelung (Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 1 C 11.89BVerwGE 87, 324, ≪327≫; vgl. auch Beschluss vom 22. November 1994 – BVerwG 1 NB 1.94 – ≪Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28, S. 16≫). Soweit bundesrechtliche Vorschriften die Dynamisierung eines Rentenanspruchs gebieten könnten, betrifft dies nur die Vollrente, die – ähnlich wie die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung – jedenfalls grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt des Versicherten zu decken bestimmt ist. Es betrifft dagegen nicht eine mit minimalen Beiträgen erworbene lediglich ergänzende Rente, wie sie der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 27 f.) bezieht. Da insoweit Renten unterschiedlichen Versorgungscharakters in Rede stehen, kann die Beschwerde auch nicht mit Erfolg geltend machen, es verstoße gegen Art. 3 GG, die Empfänger solcher Ergänzungsrenten auf Dauer von einer Dynamisierung auszuschließen; klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts ergeben sich hieraus nicht. Im Übrigen sind die in der Beschwerde ausführlich erörterte Frage des Verhältnisses einer berufsständischen Versorgung zur gesetzlichen Sozialversicherung und die daran anknüpfenden Fragen zur Tragweite weiterer verfassungsrechtlicher Grundsätze – insbesondere der Verhältnismäßigkeit – durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt (vgl. z.B. Beschluss vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 B 107.97 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 36 m.w.N.); neue Gesichtspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf.

2. Auf die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht einzugehen, weil der Kläger keine Entscheidung bezeichnet und keinen Rechtssatz benennt, von denen das Berufungsurteil abgewichen ist.

3. Als Verfahrensfehler rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Abgesehen davon, dass für diese Annahme jeder Anhaltspunkt fehlt, wird damit kein Verfahrensfehler, sondern ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts geltend gemacht. Nichts anderes gilt für die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe einen Dynamisierungsanspruch des Klägers der Sache nach anerkannt, aber gleichwohl die Klage abgewiesen und damit eine widersprüchliche und willkürliche „Vorgehensweise” gezeigt.

4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Meyer, Groepper, Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565839

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