Entscheidungsstichwort (Thema)
“In-sich-beurlaubter” Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Post AG. Abteilungsleiter. außerdienstliches Dienstvergehen (Verdacht der unerlaubten Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, unterlassene Offenbarung verwandtschaftlicher Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten und Förderung dessen Anliegens ≪Antrag auf Teilleistungszugang gemäß § 28 PostG≫, Interessenkollision, Verletzung der Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht). Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (Zuständigkeit des Arbeitsdirektors, keine “Befangenheit” der Deutschen Post AG, Abkürzung der Vorermittlungen). vorläufige Dienstenthebung und Widerruf der Beurlaubung. vorläufige Dienstenthebung bestätigt
Leitsatz (amtlich)
Verstößt ein Beamter der Deutschen Post AG, der unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist und von der Aktiengesellschaft als Angestellter weiter beschäftigt wird, gegen Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber, die mit entsprechenden Beamtenpflichten, die gegenüber dem Dienstherrn bestehen, kongruent sind, ist dies nicht nur arbeitsrechtlich zu sanktionieren. Bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt dies zugleich auch ein disziplinarrechtlich relevantes außerdienstliches Dienstvergehen dar.
Dieses ist – solange der Bund als Anteilseigner ein unmittelbares finanzielles Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Aktiengesellschaft hat – in der Regel nicht milder zu ahnden als ein entsprechendes innerdienstliches Dienstvergehen eines nicht beurlaubten Beamten. Auf den Bestand der ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt es dabei nicht an.
Normenkette
BBG § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. 2; BDO §§ 26, 91, 95 Abs. 3; PostPersRG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 6, 8, § 2 Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 3; BAPostG § 15; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1; SUrlV § 13
Verfahrensgang
BDIG (Beschluss vom 22.02.2002; Aktenzeichen XVI BK 6/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI – … –, vom 22. Februar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Der Antragsteller, der am 1. Januar 1996 vom Bundesministerium für Wirtschaft zur Generaldirektion der Deutschen Post AG versetzt worden war, wurde ab dem 1. April 1997 nach Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 13 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG als leitender Angestellter mit der Aufgabe des Abteilungsleiters “Regulierungs- und europäische Wettbewerbsstrategie” – zunächst für drei Jahre – bei der Deutschen Post AG angestellt. Der außertarifliche Anstellungsvertrag wurde bis zum 31. März 2003 verlängert. Wegen der hier streitigen Vorwürfe gegen den Antragsteller wurde dieser mit Wirkung vom 4. September 2000 zur Deutschen Post Immobilien Service GmbH versetzt.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 und 12. Februar 2001 kündigten sowohl die Deutsche Post AG als auch die Deutsche Post Immobilien Service GmbH die Arbeitsverhältnisse zum Antragsteller fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Verdachts- bzw. Tatkündigungen wurden letztlich darauf gestützt, dass der Antragsteller unter grobem Verstoß gegen die ihm obliegenden Verschwiegenheits- und Treuepflichten den einzelkaufmännischen Geschäftsbetrieb M.… aktiv unterstützt und dadurch der Deutschen Post AG erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe. Nachdem die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers vor dem Arbeitsgericht … nur teilweise Erfolg hatte (Urteil vom 2. August 2001), hat das Landesarbeitsgericht … durch Urteil vom 9. Juli 2002 festgestellt, dass die oben genannten Kündigungen unwirksam und rechtsunwirksam sind.
Durch Schreiben vom 5. Oktober 2001 war dem Antragsteller nochmals fristlos gekündigt worden wegen des – inzwischen auch disziplinaren – Vorwurfs, den Inhaber der Firma M.… mit unternehmensinternen Informationen aus dem Postbereich versorgt zu haben, um diese im Rahmen des gegen die Deutsche Post AG geführten Schiedsverfahrens verwenden zu können. Der Antragsteller hat hiergegen vor dem Arbeitsgericht … Klage erhoben.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 widerrief die Deutsche Post AG die Beurlaubung des Antragstellers ohne Begründung “mit sofortiger Wirkung”. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen. Dagegen ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 stellte die Deutsche Post AG bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht … gegen den Antragsteller Strafanzeige wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Verletzung von Dienstgeheimnissen, der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, des Betruges sowie des Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde wiederholt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen die letzte Einstellung gemäß Einstellungsnachricht vom 17. Juni 2002 hat die Deutsche Post AG erneut Beschwerde eingelegt.
2. Der Vorstand der Deutschen Post AG hat mit berichtigter Verfügung vom 16. Februar 2001 gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, zugleich die Durchführung einer Untersuchung angeordnet und den Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben. Der Einleitungsverfügung liegt wie den arbeitsrechtlichen Kündigungen vom 14. Dezember 2000 und 12. Februar 2001 der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller sei dringend verdächtig, in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter “Internationale und nationale Regulierungspolitik/Regulierungsstrategien” bei der Zentrale der Deutschen Post AG in widerrechtlicher Art und Weise den einzelkaufmännischen Geschäftsbetrieb M.… bei dessen Antrag vom 31. Dezember 1999 auf Teilleistungszugang (§ 28 PostG) unterstützt zu haben. Es hätten sich darüber hinaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller spezifisches Insiderwissen an den Inhaber von M.… weitergeleitet habe. Außerdem habe er es versäumt, anlässlich seines umfangreichen Tätigwerdens bei den Verhandlungen der Deutschen Post AG mit der Firma M.… über den Abschluss eines Vertrages auf Teilleistungszugang darauf hinzuweisen, dass er, der Antragsteller, mit dem Inhaber von M.… in einer familiären Beziehung stehe. Auf Anraten des Antragstellers sei der Weg der Kooperation mit der Firma M.… gesucht worden, um die wirtschaftlichen Nachteile für die Deutsche Post AG durch diesen angeblich ernst zu nehmenden Konkurrenten gering zu halten. Der mit dem Inhaber der Firma M.… geschlossene Beratervertrag beinhalte monatliche Zahlungen über 100 000 DM. Der Vorvertrag über den Geschäftsübergang der Firma M.… sehe eine Zahlung von 13,6 Millionen DM vor.
Der Antragsteller sei deshalb verdächtig, durch sein Verhalten seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zur Amtsverschwiegenheit sowie zur Beratung und Unterstützung schuldhaft in erheblicher Weise verletzt und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen zu haben.
Da der Antragsteller im Rahmen der Vorermittlungen erklärt habe, er sehe derzeit keine Veranlassung, an dem angesetzten Anhörungstermin teilzunehmen, erscheine in diesem Verfahrensabschnitt eine weitere Sachaufklärung nicht mehr möglich. Von der Fortführung des Vorermittlungsverfahrens werde daher abgesehen.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist damit begründet worden, das Vertrauensverhältnis zum Antragsteller sei aufgrund der ihm zur Last gelegten Vorwürfe so nachhaltig gestört, dass bis zur endgültigen Sachaufklärung eine weitere Beschäftigung bei der Deutschen Post AG nicht hingenommen werden könne. Diese Maßnahme sei auch zur Sicherung des Dienstbetriebs und zur Wahrung des Ansehens der Deutschen Post AG erforderlich.
3. Der Antragsteller hat gegen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung am 30. März 2001 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die angegriffene Verfügung sei bereits verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Denn sie sei nicht von einem Beamten unterschrieben worden; die Deutsche Post AG sei wegen Befangenheit nicht entscheidungsbefugt und die Einleitung eines förmlichen Verfahrens sei ohne hinreichende Vorermittlungen und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt. Die ihm vorgeworfenen beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen könne er schon deshalb nicht begangen haben, da er als Beamter beurlaubt gewesen sei. Schließlich sei die vorläufige Dienstenthebung ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.
4. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 22. Februar 2002 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers aufrechterhalten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das förmliche Disziplinarverfahren sei wirksam eingeleitet worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Einleitungsverfügung von dem gemäß § 1 Abs. 8 PostPersRG für die personellen Angelegenheiten der Beamten zuständigen – nichtbeamteten – Arbeitsdirektor unterschrieben worden sei. Nach dem Gesetz komme es nicht auf den dienstlichen Status des Arbeitsdirektors an. Es sei auch zulässig und sachgerecht gewesen, die angeordneten Vorermittlungen abzukürzen, nachdem der Antragsteller der Ladung zur ersten Anhörung nicht Folge geleistet habe. Dieser habe von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Äußerung zu den Vorwürfen keinen Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs liege damit nicht vor.
Die disziplinaren Vorwürfe rechtfertigten auch mindestens die Verhängung einer den Disziplinargerichten vorbehaltenen Maßnahme. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, in schwerwiegender Weise seine Loyalitätspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber und seinem Dienstherrn verletzt und diesen schweren finanziellen Schaden zugefügt zu haben. Darin sei zumindest ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) zu sehen. Diese Dienstpflicht gelte für den Antragsteller als Beamten trotz der so genannten In-sich-Beurlaubung und der Beschäftigung aufgrund privatrechtlichen Arbeitsvertrags fort. Eine vorwerfbare schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn/Arbeitgeber berechtige nicht nur zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch zu disziplinaren Maßnahmen im Beamtenverhältnis. Dies sei hier der Fall, wobei die Entscheidung über die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde stehe.
Diese Ermessensentscheidung sei hier nicht zu beanstanden. Sie sei ordnungsgemäß begründet worden. Zwar könne es sein, dass die Deutsche Post AG bei der von ihr getroffenen Entscheidung als Geschädigte in verfahrensrechtlicher Hinsicht “befangen” gewesen sei. Dies sei aber bei Dienstvergehen von Beamten zu Lasten ihres Dienstherrn regelmäßig der Fall, ohne dass deshalb die gesetzliche Befugnis zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens entfalle. Eine Ablehnung wegen Befangenheit scheide deshalb aus.
Die vorläufige Dienstenthebung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Anspruch des Antragstellers auf Alimentation bleibe in voller Höhe erhalten. Angesichts der schweren – noch aufzuklärenden – Vorwürfe sei es der Deutschen Post AG nicht mehr zuzumuten, den Antragsteller vorläufig weiter zu beschäftigen. Deshalb sei auch das Arbeitsverhältnis gekündigt worden.
Schließlich greife auch der Einwand des Antragstellers, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien insgesamt nicht hinreichend aufgeklärt oder schon widerlegt, nicht durch. Das dem Antragsteller zur Last gelegte Fehlverhalten sei nach wie vor Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Arbeitsgericht … habe immerhin das Vorliegen eines Grundes für die fristlose Kündigung und Verstöße des Antragstellers gegen seine Loyalitätspflicht bejaht. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe abschließend zu klären. Bei der Anordnung nach § 91 BDO handele es sich um eine vorläufige Maßnahme, die in der Regel am Anfang der Sachaufklärung stehe und deren Berechtigung sich unter Umständen erst im nachfolgenden förmlichen disziplinargerichtlichen Verfahren herausstellen werde.
5. Gegen die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. So macht er weiter geltend, die Deutsche Post AG sei bei der von ihr getroffenen Entscheidung “befangen” gewesen. Anstelle der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines objektiven und unparteiischen Verfahrens habe die Post einseitig mit dem Ziel ermittelt, ihn, den Antragsteller, letztlich um jeden Preis aus dem Dienst entfernen zu können. Ferner sei willkürlich – und damit verfahrensfehlerhaft – von der Durchführung von Vorermittlungen abgesehen worden, um das Disziplinarverfahren als Druckmittel gegen seinen “Verwandten”, den Inhaber der Firma M.…, im schiedsgerichtlichen Verfahren wegen des Vertrages mit der Deutschen Post AG zu missbrauchen. Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Untersuchungsverfahren seit August 2001 nicht mehr betrieben worden sei; dies widerspreche dem Charakter des Disziplinarverfahrens als Eilverfahren. Allein durch den Zeitablauf führe die vorläufige Dienstenthebung faktisch – in rechtswidriger Weise – zu einer endgültigen Suspendierung vom Dienst. Die Vorinstanz habe sich auch nicht hinreichend damit auseinander gesetzt, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung überhaupt noch ein hinreichender Verdacht eines schweren Dienstvergehens und die hinreichende Aussicht auf seine, des Antragstellers, Überführung bestehe. Dabei komme es allein auf die Sach- und Beweislage im Disziplinarverfahren – und nicht auf die sonstiger anhängiger Verfahren – an. Ungeachtet dessen sei das Urteil des Arbeitsgerichts nicht rechtskräftig geworden. Das Landesarbeitsgericht … habe durch Urteil vom 9. Juli 2002 festgestellt, dass die Kündigungen vom 14. Dezember 2000 und 12. Februar 2001 unwirksam und rechtsunwirksam seien. Zudem seien die vorhandenen Beweismittel (Zeugenaussagen, sprachwissenschaftliches Sachverständigengutachten zur Klärung der strittigen Autorenschaft von Schreiben an die Deutsche Post AG) erschöpft und belegten, dass gegen ihn, den Antragsteller, derzeit kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Deshalb sei auch das Ermittlungsverfahren gegen ihn erneut eingestellt worden. Schließlich werde die vorläufige Dienstenthebung als unverhältnismäßig angesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 79 BDO zulässig; die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 16. Februar 2001 beurteilt sich auch nach dem Außerkrafttreten der Bundesdisziplinarordnung zum 1. Januar 2002 nach §§ 91 ff. BDO (vgl. dazu Beschluss vom 31. Januar 2002 – BVerwG 1 DB 1.02 – m.w.N.).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ordnungsgemäß eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Darüber hinaus muss der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000 – BVerwG 1 DB 7.00 – ZBR 2001, 213, m.w.N.).
1. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Das förmliche Disziplinarverfahren ist durch die berichtigte Verfügung vom 16. Februar 2001, die der zuständige Arbeitsdirektor (§ 1 Abs. 8 PostPersRG) für den Vorstand der Deutschen Post AG als Einleitungsbehörde (§ 1 Abs. 3 PostPersRG) unterzeichnet hat, wirksam eingeleitet worden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es angesichts des Schweigens des Gesetzgebers nicht darauf ankommt, ob der Unterzeichner der Verfügung Beamter ist. Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG, wonach – entgegen § 56 Abs. 2 BDO – sogar ein der Aktiengesellschaft angehörender Angestellter, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, mit den Befugnissen eines Untersuchungsführers beauftragt werden darf.
Die Beschwerde macht auch ohne Erfolg geltend, die Deutsche Post AG sei als Betroffene “befangen” und deshalb nicht entscheidungsbefugt gewesen. Wäre dieser Einwand zutreffend, müsste es der Aktiengesellschaft regelmäßig untersagt sein, im Falle von Dienstvergehen eines bei ihr beschäftigten Beamten förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten und eine Anordnung nach § 91 BDO zu erlassen. Denn die Aktiengesellschaft wäre zumindest immer dann durch das Dienstvergehen betroffen, wenn hierdurch bei ihr ein Schaden eingetreten ist, wie auch vorliegend geltend gemacht wird. Im Postpersonalrechtsgesetz ist generell aber anderes bestimmt. Nach dessen § 1 werden die Aktiengesellschaften ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten wahrzunehmen. Dabei werden dem jeweiligen Vorstand bzw. Dienstvorgesetzten auch disziplinarrechtliche Befugnisse, z.B. zur Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren und zur Verhängung einer Geldbuße, eingeräumt (§ 1 Abs. 3 und Abs. 6 PostPersRG). In diesen Fällen ist allerdings die beabsichtigte Maßnahme unter Vorlage der Akten vorab von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen; dem Prüfungsergebnis hat die zuständige Stelle der Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen (§ 1 Abs. 6 PostPersRG, § 15 BAPostG). Durch die Vorkontrolle seitens einer unabhängigen Behörde soll das Vertrauen der bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten in die Rechtmäßigkeit solcher schwerwiegender Eingriffe und in die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens gemäß § 3 BDO gestärkt werden (BTDrucks 12/8060 S. 184 zu § 12a Entwurf – BAPostG). Im vorliegenden Fall hat die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach Prüfung der ihr vorgelegten Unterlagen am 30. Januar 2001 die Voraussetzungen für die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens für gegeben erachtet.
Ferner hat das Bundesdisziplinargericht auch zutreffend dargelegt, dass es zulässig und sachgerecht war, die mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 angeordneten Vorermittlungen abzukürzen, nachdem der Antragsteller einer Ladung zur ersten Anhörung nicht gefolgt war, weil die ihm mitgeteilten Vorwürfe nicht konkret genug seien und auf falschen Rechtsansichten beruhten. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschlussumdruck (S. 4) verwiesen. Im Übrigen setzt die Rechtmäßigkeit der Einleitung des förmlichen Verfahrens nicht voraus, dass Vorermittlungen stattgefunden haben, die in jeder Hinsicht den Vorschriften des § 26 BDO entsprechen; eventuelle Verfahrensfehler können durch das nachfolgende Verfahren geheilt werden (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. Juni 1976 – BVerwG 1 DB 8.76 – BVerwGE 53, 176; Urteil vom 22. April 1997 – BVerwG 1 D 9.96 – m.w.N). Hier hat der Antragsteller im laufenden Untersuchungsverfahren und auch im vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Lediglich dann, wenn auf die Durchführung von Vorermittlungen willkürlich verzichtet worden wäre, könnte die Möglichkeit, Verfahrensfehler zu heilen, anders beurteilt werden (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Dezember 1982 – BVerwG 1 DB 29.82 – BVerwGE 76, 48; Urteil vom 8. September 1988 – BVerwG 1 D 70.87 – m.w.N.). Dafür gibt es hier jedoch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine Anhaltspunkte.
Der vorläufigen Dienstenthebung steht schließlich auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Zustellung und damit des Wirksamwerdens der Anordnung (§ 94 Satz 2 i.V.m. § 23a Abs. 1 BDO) – 19. Februar 2001 – die Beurlaubung des Antragstellers unter Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 13 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG, die ihn von seiner beamtenrechtlichen Pflicht zur Dienstleistung entbunden hatte (vgl. Urteil vom 7. Juni 2000 – BVerwG 1 D 4.99 – BVerwGE 111, 231; Urteil vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 1 D 4.01 –), noch nicht wirksam widerrufen war. Ob es in einem solchen Beurlaubungsfall überhaupt noch rechtlich möglich und geboten ist, den ohnehin nach Beamtenrecht nicht dienstleistungspflichtigen Beamten gemäß § 91 BDO von seiner Dienstleistungspflicht zu entbinden (vgl. dazu allgemein z.B. Behnke, BDO, 2. Auflage 1970, § 91 Rn. 3; Lindgen, RiA 1968, 121 ≪122≫, Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage 1994, § 91 Rn. 1; Schütz, Disziplinarordnung NRW, Stand 2000, § 91/93 Rn. 7; Weiß in: GKÖD, Bd. II, Stand 2002, BDO § 91 Rn. 20; Zängl, Bayerische Disziplinarordnung, Stand 2001, Art. 80 Rn. 2), kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls im für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl. z.B. Beschluss vom 1. Dezember 1993 – BVerwG 1 DB 28.93 – m.w.N.) liegt mit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 ein wirksamer Widerruf der Beurlaubung vor. Die beamtenrechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Dienstleistung ist damit wieder aufgelebt, sodass für eine vorläufige Dienstenthebung Raum ist.
2. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Die Suspendierung des Antragstellers, der im dringenden Verdacht steht, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Vorstand der Deutschen Post AG als Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O.). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Dienstausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 46, 17 ≪26≫). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten (Beschluss vom 3. Juli 2001 – BVerwG 1 DB 17.01 –). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
b) Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nach der im Antragsverfahren im Sinne von § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts angesichts der gegenwärtigen Beweislage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
aa) Der Senat geht nach dem Stand der bisher durchgeführten disziplinaren Ermittlungen davon aus, dass der gemäß § 13 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG vom Dienst beurlaubte Antragsteller in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter “Regulierungs- und europäische Wettbewerbsstrategie” bei der Zentrale der Deutschen Post AG in der Zeit von etwa Januar bis Ende März 2000 wiederholt mit dem Antrag des einzelkaufmännischen Geschäftsbetriebs M.…, Inhaber: Dipl.-Ing. N.…, auf Teilleistungszugang (§ 28 PostG) vom 31. Dezember 1999 befasst war. Der Antragsteller war insbesondere auch an der Vorbereitung der konzerninternen Entscheidung über den Abschluss des Beratervertrages mit Herrn N.… und des Vorvertrages für die Geschäftsübernahme beteiligt; zum Vorvertragsschluss kam es am 23. März 2000. Der endgültige Geschäftsübernahmevertrag kam nicht zustande. Die Ehefrau des Antragstellers und die Ehefrau des Herrn N.… sind Schwestern. Dieser Umstand war den an der konzerninternen Bearbeitung und Entscheidung des Antrags auf Teilleistungszugang beteiligten Personen – mit Ausnahme des Antragstellers – bis Mitte August 2000 nicht bekannt. Dass Herr N.… Inhaber der Firma M.… war, ist dem Antragsteller jedenfalls schon vor seiner gutachterlichen Befassung mit der Angelegenheit bekannt gewesen. Gleichwohl hat er die familiäre Beziehung bis zu deren Aufdeckung im August 2000 seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht offenbart. Der Antragsteller hatte zuvor die Frage, ob er Herrn N.… schon einmal begegnet sei, sogar verneint.
bb) Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhen im Wesentlichen auf folgenden Vorwürfen:
1) Unterstützung der Firma M.… bei deren Antrag auf Teilleistungszugang vom 31. Dezember 1999;
2) Weitergabe von spezifischem Insiderwissen an Herrn N.…;
3) Unterlassung der Offenbarung der familiären Beziehungen zu Herrn N.… anlässlich des Tätigwerdens des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrags auf Teilleistungszugang;
4) Empfehlung an die konzerninternen Entscheidungsträger, aus unternehmensstrategischer Sicht mit der Firma M.… zu kooperieren, d.h., die Firma zu kaufen (Vorvertrag) und Herrn N.… durch einen Beratervertrag zur Aufgabe der Geschäftsidee zu bewegen.
Die Berechtigung des Vorwurfs zu 1) ist – für sich gesehen – nach gegenwärtiger Beweislage nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Deutsche Post AG stützt sich vor allem auf den ungewöhnlich professionellen Inhalt der Schriftsätze der Firma M.…. Aufgrund der hohen Fachkenntnis des Antragstellers geht man davon aus, dass dieser bei der Abfassung der Schreiben maßgeblich mitgewirkt hat. Prof. Dr. K.… kommt in seinem von der Deutschen Post AG in Auftrag gegebenen sprachwissenschaftlichen Gutachten vom 28. Januar 2001 zum Ergebnis, dass der Antragsteller – unter der Voraussetzung, dass er Autor der vorgelegten Vergleichsschreiben ist – “mit Wahrscheinlichkeit” auch partiell Autor oder Mitautor der strittigen Schreiben von Herrn N.… ist.
Der Senat ist derzeit nicht davon überzeugt, dass dem Antragsteller allein auf dieser Grundlage nachgewiesen werden kann, Autor oder Mitautor der Schriftsätze des Herrn N.… an die Deutsche Post AG gewesen zu sein. Beide Personen bestreiten, dass es bei der Antragstellung gemäß § 28 PostG zu Unterstützungshandlungen seitens des Antragstellers gekommen ist. Aufgrund der beruflichen Ausbildung und Tätigkeit des Dipl.-Ing. N.…, der den Vertretern der Deutschen Post AG als durchaus kompetenter und sehr beeindruckender Gesprächspartner erschienen ist, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dieser sich in die postrechtliche und -fachliche Materie eingearbeitet und die Schriftsätze selbst verfasst hat. Das vorgelegte sprachwissenschaftliche (Partei-) Gutachten vom 28. Januar 2001, dessen Überzeugungskraft durch zwei vom Antragsteller vorgelegte sprachwissenschaftliche gutachterliche Stellungnahmen vom 6. und 10. September 2001 – mit Gegenstellungnahme von Prof. Dr. K.… vom 29. Mai 2002 – in Zweifel gezogen wird, ist jedenfalls nicht geeignet, den Nachweis der (Mit-)Autorenschaft des Antragstellers zu führen. Nach glaubhafter Aussage des Zeugen C.… von der Zentrale der Deutschen Post AG und Vorgesetzten des Antragstellers ist bereits nicht gesichert, dass alle im Gutachten verwerteten Vergleichsschreiben mit der Unterschrift des Antragstellers textlich von diesem stammen; in der Abteilung des Antragstellers arbeiteten damals ca. fünf bis sechs Mitarbeiter mit Hochschulabschluss und zwei Sachbearbeiter. Nicht übersehen werden darf auch die eigene Aussage des Sachverständigen, dass es sich bei seiner forensisch-linguistischen Textanalyse nicht um “Beweise”, sondern um “Wahrscheinlichkeitsaussagen” handelt; die Einstufung “mit Wahrscheinlichkeit” entspricht der dritten Stufe auf der fünfstufigen Skala von “nicht entscheidbar” bis “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”. Eine so “unsichere” gutachterliche Bewertung reicht für sich allein nicht aus, eine – gegebenenfalls zu disziplinaren Konsequenzen führende – (Mit-)Autorenschaft des Antragstellers annehmen zu können. Zwar ist nicht ausgeschlossen – nach der Lebenserfahrung vielleicht sogar “wahrscheinlich” –, dass der Antragsteller den Schwager seiner Frau bezüglich des Antrags nach § 28 PostG “beraten” hat und dies auch in entsprechende Schreiben der Firma M.… an die Deutsche Post AG eingeflossen ist. Über eine derartige Mutmaßung hinausgehend lässt sich dies aber derzeit nicht anhand konkreter Beweismittel nachweisen. Allenfalls der gesicherte Nachweis weiterer Vorwürfe könnte – im Zusammenhang gesehen – die Beweislage zu diesem Vorwurf aufwerten.
Hinsichtlich des Vorwurfs zu 2) ist der Antragsteller allerdings dringend verdächtig, zumindest in einem Fall ein Geschäftsgeheimnis an Herrn N.… weitergegeben zu haben.
Nach § 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 30. April 1997 – gültig bis einschließlich 31. März 2000 (vgl. § 2 Abs. 1 des Vertrages) – und nach § 3 Abs. 5 des anschließend wirksam gewordenen Anstellungsvertrages vom 28. Dezember 1999 war der Antragsteller arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Stillschweigen zu bewahren.
Es ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Einzelheiten der am 14. März 2000 konzernintern abgesprochenen Taktik für das Verhandlungsgespräch mit Herrn N.… an diesen anschließend weitergegeben hat. Der Zeuge C.… hat wiederholt glaubhaft ausgesagt, am Vormittag des 14. März 2000 habe man in einem Vorbereitungsgespräch in Anwesenheit des Antragstellers über einen möglichen Kauf der Firma M.… diskutiert und dabei auch die Frage behandelt, wie ein solches Unternehmen zu bewerten sei. Er, der Zeuge, habe eingangs eine Bandbreite von 0 bis 100 Millionen DM als denkbar bezeichnet, letztlich aber erklärt, nicht mehr als 6 Millionen DM bieten zu wollen. Am Nachmittag habe man sich dann mit Herrn N.… getroffen; der Antragsteller sei bei diesen und weiteren Vertragsverhandlungen allerdings nie dabei gewesen. Im Verlaufe des Verhandlungsgesprächs habe man auch über einen möglichen Kaufpreis für das Unternehmen gesprochen. Herr N.… habe geäußert, man könne ja bei 100 Millionen DM anfangen. Er, der Zeuge, habe entgegnet, man könne genauso gut bei einem niedrigeren Betrag als 1 Million DM beginnen. Das Gespräch zum Kaufpreis sei dann – sich zwischen 1 und 2 Millionen bewegend – hin und her gegangen. Im weiteren Gesprächsverlauf habe Herr N.… dann unvermittelt erklärt: Wenn sie meinten, sie könnten ihn mit 6 Millionen DM abfinden, hätten sie sich “geschnitten”. Für ihn, den Zeugen, sei diese Bemerkung sehr überraschend gekommen, da ein solcher Betrag im bisherigen Verlauf des Gesprächs nicht erwähnt worden sei.
Es muss als sehr unwahrscheinlich angesehen werden, dass Herr N.… in dieser Weise, d.h. ohne Annäherung in Verhandlungsschritten, “zufällig” einen noch nicht zur Diskussion stehenden Betrag als Verkaufspreis angesprochen hat, der dem intern erörterten Maximum entsprach, nicht mehr und nicht weniger. Vielmehr war Herr N.… nach der objektiv nachvollziehbaren Aussage des Zeugen offensichtlich darauf aus, das nicht aufgedeckte Verhandlungsziel der Deutschen Post AG als von vornherein inakzeptabel zu kennzeichnen, um es auf einen Schlag und ohne jede – nach Lage der Dinge auch nicht mögliche – Begründung durchbrechen zu können. Das lässt, zumal es an jeglichen Vergleichsmaßstäben für die Preisbildung mangelte, auf ein erstaunliches Maß an Gewissheit über die gegnerische Verhandlungsposition schließen, für das es nur eine Erklärung gibt: Es besteht der dringende Verdacht, dass Herr N.… von Informationen profitiert hat, die er von einem Teilnehmer des Vorbereitungsgesprächs erhalten hatte. Nach Lage der Dinge – wegen der familiären Beziehung, auch weil diese nicht aufgedeckt worden war, und weil sich der Antragsteller gleichwohl in Kenntnis all dieser Umstände von sich aus angeboten hatte, seine aktuelle “zufällige” Befassung mit der Thematik zum Anlass zu nehmen, den Antrag und seine Behandlung durch ihn begutachten zu lassen – kommt dafür nur der Antragsteller in Betracht. Nur so macht sein Streben nach einer pflichtwidrigen Befassung mit der Angelegenheit überhaupt einen Sinn. Bei den Informationen handelt es sich auch um ein Geschäftsgeheimnis. Als ein solches werden alle Tatsachen angesehen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem Willen des Arbeitgebers im Rahmen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl. 2002, § 54 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass es sich sogar um ein ausgesprochen bedeutsames Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt, wird nicht zuletzt am Ausmaß deutlich, in dem die ursprüngliche Verhandlungsmarge von 6 Millionen DM, bis zum letztlich ausgehandelten Betrag von 13,6 Millionen DM noch überboten werden musste.
Ansonsten gibt es bisher weder Beweise noch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller weiteres Insiderwissen an den Schwager seiner Ehefrau weitergeleitet hat.
Den Vorwurf zu 3), seine familiären Beziehungen zu Herrn N.… konzernintern nicht rechtzeitig offen gelegt zu haben, hat der Antragsteller selbst eingeräumt. Erläuternd hat er angegeben, er habe geschwiegen aus Sorge, arbeits- und dienstrechtliche Probleme zu bekommen. Das ist insofern nicht nachvollziehbar, als es das Nichtoffenbaren vor den ersten eigenen Aktivitäten in der Angelegenheit betrifft. Die Identität des Inhabers von M.… war ihm nach den Aussagen der Zeugen C.… und M.…, einem weiteren Vorgesetzten des Antragstellers, schon vorher (seit Ende Januar, unstreitig zumindest seit Anfang März 2000) bekannt. Wie die beiden Zeugen weiterhin ausgesagt haben, wäre der Antragsteller dann, wenn er sich rechtzeitig offenbart hätte, sofort von der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit entbunden worden; es wäre dann auch nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Schwager seiner Ehefrau gekommen. Dessen muss sich der Antragsteller als Volljurist und zumal in einer so bedeutungsvollen wie auch – bei bevorstehendem Börsengang – heiklen Angelegenheit bewusst gewesen sein. Auch hier handelt es sich also um eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Der Vorwurf zu 4), eine Empfehlung zur Kooperation mit der Firma M.… abgegeben zu haben, beruht auf einem unstreitigen Sachverhalt, und zwar im Wesentlichen auf dem 12-seitigen Gutachten des Antragstellers vom 18. März 2000 (“Analyse alternativer Handlungsmöglichkeiten und ihrer Erfolgsaussichten gegen Teilleistungsbegehren von Kundenvermittlern”) sowie auf dessen Zusammenstellung der “mit der Firma M.… aus regulatorischer Sicht zu regelnden Vertragspunkte” vom 21. März 2000. Zwar enthielt das Schriftstück vom 18. März 2000 nach Ansicht des Zeugen C.… zum Teil gewagte Thesen und war im Schreiben vom 21. März 2002 unter Ziffer 5 auffällig ein Vorteil für M.… herausgearbeitet. Insgesamt wurden die Analysen von den Zeugen C.… und M.… in der Kürze der ihnen damals zur Verfügung stehenden Zeit aber im Wesentlichen als “in sich schlüssig und inhaltlich nicht zu beanstanden” beurteilt. Neben den Vorwürfen zu 2) und 3) kommt den Empfehlungen des Antragstellers daher keine selbständige Bedeutung als Pflichtverletzung zu. Es bleibt jedoch der Zusammenhang mit dem Vorwurf zu 3): Das pflichtwidrige Tätigwerden in der Angelegenheit ohne vorherige Offenbarung der familiären Beziehung.
cc) Soweit in den Vorwürfen zu 2), 3) und 4) der Sachverhalt erwiesen ist bzw. derzeit zumindest ein dringender Tatverdacht besteht, stellt die Handlungsweise des Antragstellers einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG und ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar.
Nach § 54 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Von dieser Verpflichtung war der Antragsteller nicht dadurch befreit, dass er Beschäftigter der Deutschen Post AG geworden war. Ausgehend von Art. 143b Abs. 3 GG normiert § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG die Beleihung u.a. der Deutschen Post AG mit den Befugnissen des Dienstherrn Bund gegenüber allen auf die Aktiengesellschaft übergegangenen Beamten. Damit blieb der Beamtenstatus des Antragstellers durch den Übergang auf die Deutsche Post AG unverändert, einschließlich seiner Loyalitätsbindung an den Dienstherrn Bund. Er blieb Beamter im unmittelbaren Bundesdienst (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG), die Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG galten für ihn fort (vgl. Urteil vom 20. August 1996 – BVerwG 1 D 80.95 – BVerwGE 103, 375). Durch die Beurlaubung vom Dienst nach § 4 Abs. 3 PostPersRG und die Beschäftigung mittels privatrechtlichen Anstellungsvertrages bei der Deutschen Post AG (sog. “In-sich-Beurlaubung”) war der Antragsteller nur von einem Teil seiner beamtenrechtlichen Pflichten entbunden worden, nicht aber von den Pflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG. Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines Beamten vor allem zur Folge, dass dieser für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht befreit ist. Demgegenüber bleibt das Treueverhältnis uneingeschränkt bestehen. Der Beamte bleibt beamtenrechtlich pflichtgebunden, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts anderes ergibt (Urteil vom 7. Juni 2000, a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).
Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats gelten für Beamte, die nach den genannten Vorschriften beurlaubt sind, neben ihrer fortbestehenden Treue- und Loyalitätsbindung an den Dienstherrn eine Reihe weiterer beamtenrechtlicher Pflichten uneingeschränkt fort, in Anlehnung an § 77 Abs. 2 BBG u.a. die Verschwiegenheitspflicht. Daneben wird durch die Tätigkeit bei der Deutschen Post AG die Pflicht zur Beachtung von Rechtsvorschriften, die – wie z.B. die Strafgesetze – wichtigen Gemeinschaftsinteressen dienen, als Bestandteil der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nicht eingeschränkt. Die allgemeine Gesetzestreue eines Beamten stellt nach wie vor eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Auch nach heutiger Anschauung ist ein – auch außerdienstlicher – Verstoß gegen Rechtsnormen, die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung der Berufsbeamten zu erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 – 2 BvR 2257/96 –).
Von einem Fall der Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstherrn ist hier hinsichtlich der Handlungsweise des Antragstellers auszugehen, die ihm zu 2), 3) und 4) vorgeworfen wird. Der Antragsteller steht nicht nur in dringendem Verdacht, zumindest einmal arbeitsvertragswidrig Geschäftsgeheimnisse (Verhandlungstaktik) der Deutschen Post AG an den Schwager seiner Ehefrau als Verhandlungspartner der Post weitergegeben zu haben. Er hat auch konzernintern nicht rechtzeitig offenbart, dass der von ihm bearbeitete Antrag der Firma M.… auf Teilleistungszugang vom Schwager seiner Ehefrau gestellt worden war. Hierzu war er arbeitsvertraglich aufgrund seiner Loyalitätsbindung zum Arbeitgeber verpflichtet. Beide Verhaltensweisen waren aber nicht nur arbeitsvertragswidrig, sondern sie bedeuteten zugleich einen vorsätzlichen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treue- und Loyalitätspflicht: Dies war dem Antragsteller – eigenen Angaben zufolge – von vornherein klar. Insbesondere aus Sorge vor arbeits- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen hat er bewusst davon abgesehen, diesen Umstand konzernintern mitzuteilen.
Der schwerwiegende Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht und die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber stellt zugleich eine Verletzung derjenigen beamtenrechtlichen Pflichten dar, die mit denen des Arbeitsrechts deckungsgleich sind und gegenüber dem Dienstherrn bestehen. Davon ist für die hier festzustellenden Pflichtverletzungen vollen Umfangs auszugehen. Sowohl im Arbeitsrecht als auch im Beamtenrecht sind Arbeitnehmer und Beamte vertraglich und gesetzlich (§§ 61, 77 Abs. 2 Nr. 3 BBG) gegenüber außenstehenden Dritten zur Verschwiegenheit über betriebs- bzw. verwaltungsinterne Angelegenheiten verpflichtet. Die Pflichtverletzungen können arbeits- und disziplinarrechtlich sanktioniert werden. Nicht nur im Privatinteresse, sondern auch im Interesse des Gemeinwohls soll sichergestellt werden, dass ein Geschäftsbetrieb mit Arbeitnehmern ohne Wettbewerbsverzerrungen – z.B. aufgrund von Geheimnisverrat – seinen wirtschaftlichen Zielen und Interessen nachgehen kann. Entsprechendes gilt auch für die Verwaltung, die objektiv, unparteiisch und sachgerecht, d.h. auch: ohne Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen, ihre Aufgaben durch ihre Amtswalter zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 1 D 30.99 – m.w.N.) gehört die Pflicht eines Beamten zur Amtsverschwiegenheit zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl (in erster Linie) dem öffentlichen Interesse als auch (in zweiter Linie) dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. Es macht letztlich auch keinen Unterschied, ob ein Bundesbeamter in einem öffentlichrechtlich ausgestalteten Unternehmen (wie z.B. nach der 1. Postreform der Deutschen Bundespost POSTDIENST) oder in einem beliehenen Privatunternehmen (z.B. der Deutschen Post AG) entweder als ein zur Dienstleistung zugewiesener Beamter oder aber (auf demselben Dienstposten/Arbeitsplatz) als “in-sich-beurlaubter” Beamter im Angestelltenverhältnis die Geheimhaltungspflicht verletzt. Zumindest so lange, wie sich die Deutsche Post AG in den Händen des Bundes befindet – während des hier in Rede stehenden Zeitraums (kurz vor dem Börsengang) war dies sogar noch uneingeschränkt der Fall (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. März 1998 – BVerwG 1 D 88.97 – BVerwGE 113, 208) – werden die Interessen des Dienstherrn Bund durch eine derartige Verletzung der Geheimhaltungspflicht in gleicher Weise betroffen.
Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Offenbarung der familiären Beziehung zum Firmeninhaber N.… sowie die dessen ungeachtet ausgeübte gutachtliche und sonstige betriebsintern beratende Tätigkeit betreffend den Umgang mit dem Antrag auf Teilleistungszugang.
Durch die unterlassene Offenbarung der familiären Beziehungen zu Herrn N.… und die Abgabe einer Empfehlung zur Kooperation mit dessen Firma hat der Antragsteller in erheblichem Maße pflichtwidrig eine Interessenkollision herbeigeführt und aufrechterhalten. Dieses ist nicht nur ein arbeitsrechtlich illoyales Verhalten. Es ist auch beamtenrechtlich nicht hinzunehmen. Zur Vermeidung des “bösen Scheins” möglicher Parteilichkeit, von “Vetternwirtschaft” und von sonstigen Interessenwidersprüchen sieht z.B. § 20 VwVfG vor, dass in einem Verwaltungsverfahren ein Beamter oder Angestellter für eine Behörde nicht tätig werden darf, dessen Unbefangenheit gegenüber der zu treffenden Entscheidung wegen mangelnder Distanz zum Gegenstand des Verfahrens gefährdet sein könnte. Ergänzend befreit § 59 BBG einen Beamten von Amtshandlungen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. Auch wenn hier kein Ausschlussgrund im Sinne des § 20 VwVfG besteht (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 6 VwVfG; dazu auch RGSt 15, 78), war der Antragsteller wegen seiner familiären und persönlichen Nähe zu Herrn N.… doch dienstrechtlich zur Offenbarung dieses Umstandes verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus der fortbestehenden Treuepflicht zum Dienstherrn. Inhaltlich entspricht sie im Wesentlichen der auch die nichtbeamteten Amtswalter betreffenden Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach hat ein Verwaltungsbediensteter seinen Behördenleiter oder dessen Beauftragten zu unterrichten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine, des Bediensteten, unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, liegt in der Regel dann vor, wenn – wie hier – zwischen dem Bediensteten und dem Verfahrensbeteiligten verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, die nicht unter § 20 VwVfG fallen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 21 Rn. 3).
Indem der Antragsteller während seiner privatrechtlichen Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, d.h. im außerdienstlichen Bereich in der dargestellten Art und Weise nicht nur arbeitsrechtliche Verschwiegenheits- und Offenbarungspflichten verletzt, sondern sich deckungsgleich auch über wichtige Rechtsvorschriften und -grundsätze der Dienstverschwiegenheit und der Offenlegung von Interessenkollisionen hinweggesetzt hat, die auch sein Beamtenverhältnis prägen, hat er sein fortbestehendes Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn verletzt und dadurch vorsätzlich eine Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 54 Satz 3 BBG bewirkt.
Der Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG erfüllt auch die besonderen Voraussetzungen, die § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens aufstellt. Das Fehlverhalten des Antragstellers ist nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet und diese Beeinträchtigung ist allgemein bedeutsam. Der Antragsteller hat als Postdirektor in einer herausgehobenen Vertrauensstellung versagt. Er ist promovierter Volljurist und Diplomvolkswirt. Bei der Deutschen Post AG, einem Unternehmen mit Dienstherrneigenschaft, hatte er in der Konzernzentrale auf der sog. dritten Führungsebene als Abteilungsleiter mit mehreren Untergebenen eine wichtige Funktion inne. Insbesondere in allen Regulierungsfragen, d.h. im Umgang mit der Regulierungsbehörde, war er der entscheidende Fachmann. Man hatte hohes Vertrauen in seine Fachkompetenz und die Unbestechlichkeit seines Urteils. In seinem höchst sensiblen Tätigkeitsbereich – und zumal während der Zeit unmittelbar vor dem Börsengang der Deutschen Post AG – war absolute Diskretion und Verschwiegenheit nach außen unerlässlich, und zwar auch und gerade im Interesse des Bundes, seines Dienstherrn. Das Fehlverhalten des Antragstellers begründet deshalb sowohl die von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vorausgesetzte qualifizierte konkrete Möglichkeit als auch die Eignung zu einer objektiv bedeutsamen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung.
dd) Das dem Antragsteller sehr wahrscheinlich nachzuweisende Dienstvergehen wird voraussichtlich – mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit – zu einer Entfernung aus dem Dienst führen. Die Verletzung der Offenbarungspflicht, die Verletzung der Pflicht, sich von einer Betätigung in Angelegenheiten des Schwagers seiner Ehefrau zu enthalten und die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellen je für sich, vor allem aber in ihrem Zusammenwirken einen sehr schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Vergleichbare Verstöße sind schon bei isolierter Betrachtung geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. z.B. zur Verletzung der Amtsverschwiegenheit: Urteil vom 11. Oktober 2000 – a.a.O. m.w.N.). Angesichts der hier obwaltenden konkreten Umstände, insbesondere der Hartnäckigkeit des Vorgehens des Antragstellers als Beamter des höheren Dienstes mit Vorgesetztenfunktion und des Ausmaßes der Gefährdung der Interessen des Dienstherrn Bund, zumal vor dem Börsengang, müssen die Verstöße, wenn sie so nachgewiesen werden, zum vollständigen Vertrauensverlust führen. Die Weitergabe vertraulicher Verhandlungspositionen an den Schwager der Ehefrau bedeutete für diesen als Verhandlungspartner eine erhebliche Verbesserung seiner verhandlungstaktischen Ausgangsposition. Dieser konnte von vornherein auf ein Verhandlungsergebnis hinarbeiten, das über dem für ihn nunmehr als sicher erreichbar feststehenden Betrag von 6 Millionen DM liegen würde. Tatsächlich gelang es ihm, einen Betrag von 13,6 Millionen DM herauszuhandeln. Darauf, ob dieses Ergebnis allein durch die Informationsweitergabe ermöglicht wurde und ob insoweit bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist oder noch eintreten wird, kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die Bewertung des Vertrauensbruchs ist das Maß an in Kauf genommener Gefährdung der Interessen des Dienstherrn. Dieses Maß aber war erheblich, war als solches für den Antragsteller erkennbar und die Gefährdung der Interessen des Bundes von ihm jedenfalls in Kauf genommen. Neben der Tatsache, dass die Informationsweitergabe geeignet war, eine Vermögensgefährdung herbeizuführen, kennzeichnen die genannten Zahlen lediglich die Größenordnung der als höchstwahrscheinlich anzusehenden Gefährdung. Ob der Antragsteller nur im Interesse des Schwagers seiner Ehefrau oder mittelbar auch im eigenen Interesse tätig war, ist demgegenüber ebenfalls unerheblich. Ebenso wenig kommt es dem Antragsteller zugute, dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen handelt. Dieser Umstand ist schon deshalb ohne Belang, weil mit einer derartigen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Deutschen Post AG auch Vermögensinteressen des Dienstherrn Bund in vergleichbarer Größenordnung gefährdet waren. Der Bund war seinerzeit noch alleiniger Aktionär. Er wollte beim bevorstehenden Börsengang mit dem Verkauf eines Teils der Aktien einen Teil des Firmenwerts der Deutschen Post AG veräußern und den am Markt zu erzielenden Erlös dem Bundeshaushalt zuführen. Für das Disziplinarverfahren nicht entscheidend sein kann schließlich auch der Umstand, dass es der Deutschen Post AG bisher wohl nicht gelungen ist, den Anstellungsvertrag mit dem Antragsteller wirksam zu kündigen. Der etwaige Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens keinen Einfluss nehmen. Insbesondere könnte selbst eine abweichende arbeitsgerichtliche Würdigung des Gewichts des Vertrauensbruchs für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung entfalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Unterschriften
Albers, Heeren, Müller
Fundstellen
ZBR 2003, 94 |
PersV 2003, 272 |
DVBl. 2003, 622 |