Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 2 S 310/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 565,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.).
1. Die Klägerin, die gewerblich Fernsehgeräte vermietet, wendet sich dagegen, zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen zu werden. Ihre Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hält § 2 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RdfGebStV – SächsGVBl 1991, 444) für verfassungsrechtlich bedenklich: Sie knüpfe die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr allein an das Vorhalten zur Vermietung und nicht an das Bereithalten zum Empfang. Eine Abwälzung der Gebührenlast auf den Vermieter führe letztlich zu der Konsequenz, daß die Gebühren durch Umlage auf den Mietpreis von den Mietern zu entrichten seien, diese aber für Zweitgeräte die Ausnahmeregelung des § 5 RdfGebStV beanspruchen könnten. Die Differenzierung bei den Gebührenlasten zwischen begünstigter privater Nutzung und gewerblicher Nutzung sowie bei Vermietung und bei Verkauf sei zudem willkürlich. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege auch in „der doppelten Gebührenbelastung” der Mieter. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die zeitliche Begrenzung der Gebührenpflicht auf die Dauer von drei Monaten und der Umstand, daß innerhalb dieses Zeitraums die Gebühr nur einmal zu zahlen sei, selbst bei kurzfristiger Mehrfachvermietung.
2. Diese Fragen könnten, soweit es in ihnen um die Anwendung und Auslegung des Staatsvertrages, insbesondere des § 2 Abs. 3 RdfGebStV handelt, in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn es geht bei diesen Fragen um die Anwendung und Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von 1991 (SächsGVBl 1991, 444). Dieser ist dem Landesrecht zuzurechnen und deshalb nicht revisibel (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1995 – BVerwG 6 B 36.95 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 4). Von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, das in Frage stehende Landesrecht für revisibel zu erklären, haben die Länder nur hinsichtlich des Rundfunkstaatsvertrags (§ 48), nicht aber hinsichtlich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages Gebrauch gemacht.
Soweit die Beschwerde in den genannten Fragestellungen § 2 Abs. 3 RdfGebStV für „verfassungsrechtlich bedenklich” hält, fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluß vom 9. März 1984 – BVerwG 7 B 238.81 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluß vom 9. September 1988 – BVerwG 4 B 37.88 – DVBl 1988, 1176 ≪1178≫; Beschluß vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluß vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – NVwZ 1997, 61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, daß vorgetragen wird, daß die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen.
Die einzige Verfassungsbestimmung, deren Verletzung mit hinreichender Deutlichkeit gerügt wird, ist der Willkürgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Fragen der Differenzierung bei den Gebührenlasten zwischen begünstigter privater Nutzung und gewerblicher Nutzung sowie bei Vermietung und bei Verkauf erlauben indessen keine Antwort, die nicht auch schon mit der bisherigen Auslegung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots zu geben wäre und sind damit nicht in der erforderlichen Weise grundsätzlich bedeutsam. Die Beschwerde verkennt insoweit, daß es eine Frage allein des Landesrechts bleibt, nämlich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, ob der Kläger als Vermieter von Fernsehgeräten als Rundfunkteilnehmer anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat den Kläger in dieser Eigenschaft in Auslegung des Landesrechts als Rundfunkteilnehmer beurteilt. Grundsätzlich bedeutsame verfassungsrechtliche Fragen werden mit der Beschwerde dazu nicht aufgeworfen, solche sind auch nicht ersichtlich. Dementsprechend kann die Behauptung willkürlicher Differenzierung auch nicht an die Behauptung des Fehlens der Eigenschaft, Rundfunkteilnehmer zu sein, geknüpft werden. Die hierzu gestellten Fragen wären deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; er entspricht rechnerisch richtig den geforderten Gebühren und 8 DM Säumniszuschlag.
Unterschriften
Niehues, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen