Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 27.05.2014; Aktenzeichen 20 A 1889/13.PVB) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 27. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2014 haben keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Rz. 3
Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 6 PB 19.13 – PersV 2014, 269 Rn. 4). Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 – 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 30. März 2015 – 5 PB 26.14 – juris Rn. 3). Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll (vgl. BAG, Beschluss vom 5. November 2011 – 5 AZN 842/08 – NJW 2009, 461 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Beteiligten nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun.
Rz. 4
a) Soweit die Beteiligte zu 1 rügt, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag im Schriftsatz vom 18. September 2013 übergangen, zwischen der Mitteilung der Antragstellerin vom 10. Januar 2012 und ihrem formalen Antrag auf Übernahme am 21. Mai 2012 hätten mit allen betroffenen Auszubildenden mehrere Gespräche unter Beteiligung des Dienststellenleiters stattgefunden, in denen den Auszubildenden nahegelegt worden sei, einen Antrag auf befristete Weiterbeschäftigung zu stellen, was aber zur Aufgabe des Anspruchs nach § 9 BPersVG geführt hätte und in denen sie mehrfach ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, auch eine der Stellen nach E3 oder E4 zu besetzen (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 3 und 5), räumt sie selbst ein, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Behauptung, mehrfach ihr Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung auf einem nicht ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz erklärt zu haben, zur Kenntnis genommen (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 3 ff.). Sie beanstandet aber, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Vortrag nicht dahin gewürdigt habe, dass mindestens ein derartiges Gespräch in dem von ihm für bedeutsam gehaltenen Zeitraum vom 12. Mai 2012 (Wahl) und dem 21. Mai 2012 (schriftliches Übernahmeverlangen) stattgefunden haben müsse (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 5). Damit wendet sich die Beteiligte zu 1 im Gewand der Gehörsrüge in Wahrheit gegen die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Mit einem Angriff auf die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig und so auch hier nicht begründet werden.
Rz. 5
b) Entsprechendes gilt für die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberverwaltungsgericht habe den Wortlaut ihres Schreibens vom 21. Mai 2012, mit dem sie ihre Weiterbeschäftigung und die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als Bürokauffrau im Anschluss an ihre Berufsausbildung beantragt habe, nur teilweise berücksichtigt, weil es darin einen Antrag auf Weiterbeschäftigung ausschließlich als Bürokauffrau gesehen habe (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 5). Auch damit wendet sich die Beteiligte zu 1 im Kern gegen die sachliche Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts und setzt dieser eine davon abweichende Bewertung entgegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird damit nicht dargetan.
Rz. 6
c) Fehl geht auch die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberverwaltungsgericht gehe im Hinblick auf den Dienstposten TE/ZE 224/608 von falschen Tatsachen aus, soweit es der Auffassung sei, die unbesetzte Hälfte der Stelle habe für eine Weiterbeschäftigung nicht zur Verfügung gestanden, weil die Beschäftigte W. einen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung gehabt habe. Die dem zugrundeliegende Annahme, nur die Teilzeitbeschäftigung sei befristet gewesen, sodass die ursprüngliche Arbeitszeitregelung mit Ablauf der Befristung wiederaufgelebt sei, sei mit dem Wortlaut des Änderungsvertrages nicht vereinbar (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 10 ff.). Auch insoweit erschöpfen sich die Ausführungen der Beteiligten zu 1 darin, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Damit wird den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht Rechnung getragen.
Rz. 7
Soweit die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass „[…] am 16.06.2013 auf der Stelle 224/608 – […] –, Herr Tim S. in Vollzeit beschäftigt [wurde]”, was belege, „dass die Freihaltung für Frau W. nur vorgeschoben wurde” (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014, S. 13), kann sie auch damit die Zulassung der Revision nicht erreichen. Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Rz. 8
d) Die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, die von der Antragstellerin vorgelegten Dienstpostenlisten spiegelten nicht den tatsächlichen Personalbestand wider (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 16), übersieht, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Umstand, dass in der dem Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 zur Verfügung gestellten Dienstpostenliste bei den Dienstposten TE/ZE 150/705 und 150/706 keine Stelleninhaber verzeichnet sind, auseinander gesetzt hat (BA S. 19 f.). Dass es daraus nicht die von der Beteiligten zu 1 gewünschte Schlussfolgerung gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
Rz. 9
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Rz. 10
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4). Gemessen daran kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
Rz. 11
a) Soweit die von der Beteiligten zu 1 für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob ein Auszubildender, der vor einem schriftlichen Übernahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG seine Bereitschaft zur Übernahme auch eines nicht ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes deutlich gemacht hat, mit einem anschließenden Übernahmeverlangen, das keinen expliziten Hinweis auf diese Bereitschaft (mehr) enthält, damit auf einen solchen Anspruch verzichtet bzw. damit von seiner zuvor erklärten Bereitschaft aus Sicht eines objektiven Empfängers Abstand nimmt?” (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 7),
überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, führt sie jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie würde sich auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Die Fragestellung geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beteiligte zu 1 vor ihrem schriftlichen Übernahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG vom 21. Mai 2012 gegenüber der Antragstellerin ihre Bereitschaft erklärt hat, auch mit einer Weiterbeschäftigung auf einem nicht ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz einverstanden zu sein. Eine derartige Feststellung ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass eine solche – mündliche – Erklärung der Beteiligten zu 1 nicht festzustellen sei (vgl. BA S. 24). Die Beteiligte zu 1 hat insoweit – wie dargelegt – keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben.
Rz. 12
Im Übrigen ist die Frage, welchen Inhalt das schriftliche Verlangen eines Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG hat, einzelfallbezogen im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dass nach der dabei zu berücksichtigenden Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend ist, so wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 5 B 51.09 – ZOV 2010, 31 Rn. 7 m.w.N.). Ein erneuter oder über die vorhandene Rechtsprechung hinausgehender Klärungsbedarf wird von der Beteiligten zu 1 nicht aufgezeigt.
Rz. 13
Der Sache nach wendet sich die Beteiligte zu 1 mit dieser Grundsatzrüge gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
Rz. 14
b) Soweit die Beteiligte zu 1 die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
„ob ein vorhandener, aber mit einem kw-Vermerk versehender Dienstposten einem Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 9 BPersVG zur Weiterbeschäftigung zuzuweisen ist?” (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 18),
fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unzumutbar ist, wenn der Arbeitgeber rechtlich oder tatsächlich gehindert ist, den Berechtigten in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 6 P 13.84 – BVerwGE 72, 154 ≪157≫). Darüber, ob ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 – 6 P 39.93 – BVerwGE 97, 68 ≪77≫ und vom 1. November 2005 – 6 P 3.05 – BVerwGE 124, 292 ≪300≫). Ein öffentlichrechtlicher Arbeitgeber darf nach dem von ihm zu beachtenden Grundsatz des Haushaltsrechts, auf unbestimmte Zeit, d.h. dauernd, bestehende Verpflichtungen nur eingehen, wenn die zu ihrer Erfüllung notwendigen Haushaltsmittel bereitstehen (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 6 P 13.84 – BVerwGE 72, 154 ≪158≫). Nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt standen der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 die Haushaltsmittel, die auf die Dienstposten TE/ZE 211/011, 211/013 und 211/014 entfielen, auf welche die Beteiligte zu 1 ihre Frage ausdrücklich nur bezieht, bereits tatsächlich nicht zur Verfügung, um ihrer Weiterbeschäftigungspflicht nachzukommen. Denn sie hat auf diesen Dienstposten bereits andere Beschäftigte „haushaltstechnisch geführt” (vgl. BA S. 19). Damit setzt sich die Beteiligte zu 1 nicht auseinander.
Rz. 15
Dessen ungeachtet ist die Frage, ob die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG unzumutbar ist, wenn die in Betracht zu ziehende unbesetzte Stelle im Haushaltsgesetz mit einem kw-Vermerk versehen ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Sinne der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entschieden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 6 P 39.93 – BVerwGE 97, 68 ≪78≫).
Rz. 16
Soweit die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang behauptet, „[…] die streitgegenständlichen Stellen [sind] später dauerhaft besetzt worden und nicht weggefallen” (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 19), kann sie auch damit die Zulassung der Revision nicht erreichen. Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Rz. 17
c) Das Vorbringen der Beteiligten zu 1,
„auch, soweit es um die Anforderung an die Darlegung fehlender Ausbildungsadäquanz geht, beruht der Beschluss auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung” (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 19),
genügt ebenfalls schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Denn damit wird keine konkrete Rechtsfrage formuliert.
Rz. 18
d) Die von den Beteiligten zu 1 und 2 für grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
„ist eine Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Auszubildenden mit kfm. Ausbildung einem Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz unabhängig von den Tätigkeiten, die im Einzelnen auf ihm anfallen, und unabhängig von seinen Tätigkeitsinhalten immer im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG nicht zuzumuten, wenn er den Arbeitsplatz als Arbeiterdienstposten im Sinne des ehemaligen Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) bezeichnet hat?” (Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 2 vom 20. August 2014 S. 2 f.),
würde sich in der durch die Formulierung „immer”) vorgegebenen Allgemeinheit nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den mit der Kennzeichnung als „Arbeiter”-Arbeitsplatz erfolgten Rückgriff auf die Lohngruppen 1 bis 3a bzw. 4 bis 9 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 die nach § 12 TVöD vorgesehene Entgeltverordnung noch nicht erlassen war und deshalb nach § 17 TVÜ-Bund die Eingruppierungsvorschriften der früheren Tarifverträge fortgalten, als Organisationsentscheidung der Antragstellerin dahingehend gewertet, dass auf diesen Stellen regelmäßig Tätigkeiten zu verrichten sind, die der Qualifikation von „ungelernten” Beschäftigten mit einer weniger als drei Jahre dauernden Ausbildung entsprechen. Allein für diese besondere Sachverhaltskonstellation hat es das Oberverwaltungsgericht als unerheblich angesehen, welche Tätigkeiten im Einzelnen auf den jeweiligen Arbeitsplätzen anfallen bzw. welche Tätigkeitsinhalte die jeweiligen Arbeitsplätze haben.
Rz. 19
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
Rz. 20
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 5 PB 5.14 – juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran sind die Beschwerden nicht ausreichend begründet.
Rz. 21
a) Die Beteiligte zu 1 sieht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, konkret seinem Beschluss vom 18. November 2008 – 6 PB 22.08 – (juris) darin, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, „insbesondere ist der Arbeitgeber nicht gehalten, ‚Stellenreste’ oder ‚Stellenanteile’ zusammenzuführen, um einem Jugend- oder Auszubildendenvertreter eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen”, während das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung entschieden habe, dass „[…] der öffentliche Arbeitgeber sehr wohl gehalten sein [kann], auch Stellenreste oder -anteile zusammenzulegen, wenn die verlangte Qualifikation der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht” (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 15). Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan, weil der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts den ihm von der Beteiligten zu 1 zugeschriebenen Rechtssatz nicht enthält.
Rz. 22
Gleiches gilt, soweit die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang ausführt, „während das BVerwG bei dem Vorhandensein mehrerer ‚Stellenreste’ oder ‚Stellenanteile’ allein darauf abstellt, ob diese nach ihrer Qualifikation zur Besetzung mit dem Vertreter geeignet wären, geht das OVG davon aus, dass eine Zusammenlegung unabhängig von der Qualifikation und ggf. nur mit Ausnahme missbräuchlicher Gestaltungen nie zu fordern ist” (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 16). Denn insbesondere dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1 kein Rechtssatz dahin zu entnehmen, dass eine Zusammenlegung von „Stellenresten” oder „Stellenanteilen” unabhängig von der Qualifikation und gegebenenfalls nur mit Ausnahme missbräuchlicher Gestaltungen niemals zu fordern ist.
Rz. 23
b) Der Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 – 6 P 3.05 – (BVerwGE 124, 292 ≪303≫) und vom 24. Mai 2012 – 6 PB 5.12 – (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45) ab, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, „die Beschäftigung einer kfm. Auszubildenden auf einem Dienstposten, der als Arbeiterdienstposten bezeichnet wird, [ist] für den Arbeitgeber unzumutbar […], ohne dass es auf die im Einzelnen anfallenden Tätigkeiten bzw. die Tätigkeitsinhalte ankommt”, während das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, „die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses [ist] unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter […] keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Dabei erfordert der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz […], einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes” (Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 2 vom 20. August 2014 S. 3). Dies genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung – wie dargelegt – einen solchen allgemeinen Rechtssatz nicht zugrunde gelegt hat.
Rz. 24
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen