Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 27.05.2014; Aktenzeichen 20 A 1885/13.PVB) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 27. Mai 2014 werden verworfen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2014 haben keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Rz. 3
Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll (vgl. BAG, Beschluss vom 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – NJW 2009, 461 m.w.N.). Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 27. März 2012 – 3 AZN 1389/11 – NJW 2012, 3196 Rn. 27 m.w.N.). Wird das Übergehen eines Beweisantritts gerügt, muss in der Beschwerdebegründung nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, in welchem Punkt die Vorinstanz eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll. Zugrunde zu legen sind deren tatsächliche und rechtliche Ausführungen. Grundsätzlich muss auch dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2012 – 4 AZR 464/10 – juris Rn. 21 m.w.N.). Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. BAG, Beschluss vom 23. September 2008 – 6 AZN 84/08 – BAGE 128, 13 ≪16 ≫).Gemessen daran genügen die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs den Begründungsanforderungen nicht.
Rz. 4
a) Soweit die Beteiligte zu 1 eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis zu der Behauptung erhoben habe, die Antragstellerin setze Fachkräfte für Lagerlogistik auch auf anders bezeichneten Dienstposten ein (Beschwerdebegründung S. 6), fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des angeblichen Verstoßes. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch Fachkräfte für Lagerlogistik auf Dienstposten einsetzte, die nicht deren Ausbildung entsprechen und insoweit anders bezeichnet waren (BA S. 17 ff.). Auf der hier maßgeblichen Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keiner Beweiserhebung. Dass die Unterlassung der Beweiserhebung gleichwohl kausal für die Entscheidung war, zeigt die Beteiligte zu 1 nicht auf.
Rz. 5
Davon abgesehen hat sie auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie hinsichtlich der für notwendig erachteten Beweiserhebung alle ihr prozessual zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen. Soweit sie auf den in der Beschwerdeschrift vom 26. September 2013 enthaltenen und auf die Vernehmung des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats gerichteten Beweisantrag verweist, bezog sich dieser Antrag auf ein anderes Beweisthema, nämlich auf die Behauptung, dass näher bezeichnete Dienstposten frei und besetzbar gewesen seien.
Rz. 6
b) Soweit die Beteiligte zu 1 vorträgt, das Oberverwaltungsgericht hätte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Ausbildungsadäquanz der in der „Dienstpostenliste Ochtrup” aufgeführten Arbeitsplätze aufklären müssen, welche ganz konkreten Tätigkeiten auf den einzelnen Arbeitsplätzen ausgeübt würden (Beschwerdebegründung S. 5), ob die von der Antragstellerin vorgelegte Dienstpostenliste fehlerfrei sei (Beschwerdebegründung S. 8) und in welchem Umfang die Antragstellerin bei wie vielen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen für welche Dauer Mehrarbeit angeordnet habe (Beschwerdebegründung S. 9), genügt sie den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil sie damit im Kern nicht die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts rügt, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG nicht gestützt werden kann.
Rz. 7
c) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch insoweit nicht schlüssig aufgezeigt, als die Beteiligte zu 1 beanstandet, das Oberverwaltungsgericht hätte Beweis zu der Frage erheben müssen, ob sie in ausreichender Weise ihre Bereitschaft erklärt habe, auf einem nicht ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz beschäftigt zu werden (Beschwerdebegründung S. 7). Auch insofern handelt es sich im Kern um die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, mit der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden kann. Davon abgesehen sind die Darlegungsanforderungen auch deshalb nicht erfüllt, weil die Beteiligte zu 1 nicht substantiiert darlegt, dass sie auf die von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme hingewirkt hat.
Rz. 8
Soweit die Beteiligte zu 1 im vorliegenden Zusammenhang der Auffassung ist, das Oberverwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an den Parteivortrag, wenn es annimmt, es könne nicht festgestellt werden, dass sie die hier in Rede stehende Bereitschaft erklärt habe, ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Zwar wird dieses Recht verletzt, wenn ein Gericht überzogene Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 3 B 40.14 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 91 Rn. 4). Hier ist bereits eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen nicht ausreichend dargelegt. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, dass sich das Oberverwaltungsgericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Frage entzogen hat, ob die Beteilige zu 1 die Bereitschaft erklärt hat. Damit setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander (BA S. 22 ff.).
Rz. 9
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Rz. 10
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4). Den vorstehenden Anforderungen genügen die Begründungen der Beschwerden nicht.
Rz. 11
a) Die Beteilige zu 1 möchte die angeblich grundsätzliche Frage geklärt wissen, ob „ein Versetzungsvorbehalt in einem Ausbildungsvertrag […] keinen Anlass [gibt], sämtliche im Bereich des Arbeitgebers [der gesamten Bundeswehr bzw. Bundeswehrverwaltung] freien Arbeitsplätze auch in anderen Betrieben des Arbeitgebers für eine mögliche Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG in Betracht zu ziehen” (Beschwerdebegründung S. 3). Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil sich dem Oberverwaltungsgericht diese Frage in ihrer Allgemeinheit nicht gestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, ein Versetzungsvorbehalt gebe stets keinen Anlass, den Blick auch auf andere freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben zu richten. Es hat vielmehr auf den konkreten Versetzungsvorbehalt abgestellt, der sich auf Versetzungen im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr bzw. der Bundeswehrverwaltung beschränke. Soweit die Beteiligte zu 1 diese Auslegung angreift, beanstandet sie allein deren Richtigkeit. Dies vermag die grundsätzliche Bedeutung der von ihr mit Blick auf den Versetzungsvorbehalt allgemein formulierten Grundsatzfrage nicht zu rechtfertigen.
Rz. 12
b) Soweit die Beteiligte zu 1 die Frage aufwirft, ob es der Schriftform bedarf, wenn ein Jugend- und Auszubildendenvertreter eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG auch zu geänderten Bedingungen geltend machen will (Beschwerdebegründung S. 7), hat sie den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch diese Frage hat sich der Vorinstanz nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass es in den in Rede stehenden Fällen stets einer schriftlichen Erklärung des Jugend- und Auszubildendenvertreters bedürfe. Es hat vielmehr für den besonderen Fall, dass vor Abgabe eines schriftlichen auf ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigung gerichteten Übernahmeverlangens mündlich die Bereitschaft zu einer nicht ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigung geäußert worden war, angenommen, dass die zuvor mündlich geäußerte Bereitschaft aufgegeben worden sei.
Rz. 13
Davon abgesehen wäre die aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht entscheidungserheblich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine mündlich erklärte Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung auf einem nicht ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz vorlag und deshalb zu entscheiden wäre, ob dies mangels Schriftlichkeit zu berücksichtigen wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen angenommen, dass eine mündlich erklärte Bereitschaft nicht festgestellt werden könne (BA S. 23 f.). Insoweit hat die Beteiligte zu 1 keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben.
Rz. 14
c) Der Beteiligte zu 2 sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Frage, ob „eine Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Auszubildenden mit kaufmännischer Ausbildung einem Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz unabhängig von den Tätigkeiten, die im Einzelnen auf ihn anfallen, und unabhängig von seinen Tätigkeitsinhalten immer im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG nicht zuzumuten ist, wenn er den Arbeitsplatz als Arbeiterdienstposten im Sinne des ehemaligen Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) bezeichnet hat” (Beschwerdebegründung S. 2). Eine Frage von dieser Allgemeinheit, die in der Formulierung „immer”) zum Ausdruck kommt, würde sich hier nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den mit der Kennzeichnung als „Arbeiter”-Arbeitsplatz erfolgten Rückgriff auf die Lohngruppen 1 bis 3a bzw. 4 bis 9 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 die nach § 12 TVöD vorgesehene Entgeltverordnung noch nicht erlassen war und deshalb nach § 17 TVÜ-Bund die Eingruppierungsvorschriften der früheren Tarifverträge fortgalten, als Organisationsentscheidung der Antragstellerin dahingehend gewertet, dass auf diesen Stellen regelmäßig Tätigkeiten zu verrichten sind, die der Qualifikation von „ungelernten” Beschäftigten mit einer weniger als drei Jahre dauernden Ausbildung entsprechen. Allein für diese besondere Sachverhaltskonstellation hat es das Oberverwaltungsgericht als unerheblich angesehen, welche Tätigkeiten im Einzelnen auf den jeweiligen Arbeitsplätzen anfallen bzw. welche Tätigkeitsinhalte die jeweiligen Arbeitsplätze haben.
Rz. 15
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Rz. 16
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. Januar 2015 – 5 PB 5.14 – juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran sind die Beschwerden nicht ausreichend begründet.
Rz. 17
a) Soweit die Beteiligte zu 1 eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 2010 (6 AZR 838/08) rügt, kann dies den Nichtzulassungsgrund der Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil Entscheidungen dieses Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht divergenzfähig sind.
Rz. 18
b) Das gleiche gilt, soweit die Beteiligte zu 1 eine Abweichung von dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Dezember 2013 (5 Sa 393/12) rügt. Auch diese Entscheidung ist nicht divergenzfähig.
Rz. 19
c) Den Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge genügt es ebenfalls nicht, wenn die Beteiligte zu 1 vorträgt, die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, „es sei unerheblich, welche Tätigkeiten im Einzelnen auf den jeweiligen Arbeitsplätzen anfallen bzw. welche Tätigkeitsinhalte die jeweiligen Arbeitsplätze haben”, weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und dazu beispielhaft auf die Beschlüsse vom 11. März 2008 – 6 PB 16.07 – (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30) und vom 1. November 2005 – 6 P 3.05 – (BVerwGE 124, 292) verweist (Beschwerdebegründung S. 6). Abgesehen davon, dass sie die genauen Passagen, auf die sie in den genannten Entscheidungen Bezug nimmt, nicht bezeichnet, formuliert die Beteiligte zu 1 damit weder einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vorinstanz noch einen entsprechenden Rechtssatz, der in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt wurde. Wenn sie weiter ausführt, maßgeblich sei, „ob ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung” stehe, „die Tätigkeit im Einzelnen” sei „entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sehr wohl relevant, weil für den Arbeitsplatz prägend”, wendet sie sich gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall, was eine Divergenzrüge nicht zu begründen vermag.
Rz. 20
d) Der Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 – 6 P 3.05 – (BVerwGE 124, 292 ≪303≫) und vom 24. Mai 2012 – 6 PB 5.12 – (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45) ab, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, „die Beschäftigung einer kfm. Auszubildenden auf einem Dienstposten, der als Arbeiterdienstposten bezeichnet wird, [ist] für den Arbeitgeber unzumutbar […], ohne dass es auf die im Einzelnen anfallenden Tätigkeiten bzw. die Tätigkeitsinhalte ankommt”, während das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, „die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses [ist] unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter […] keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Dabei erfordert der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz […], einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes” (Beschwerdebegründung S. 3). Dies genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung – wie dargelegt – einen solchen allgemeinen Rechtssatz nicht zugrunde gelegt hat.
Rz. 21
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Harms
Fundstellen