Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 18.04.2013; Aktenzeichen 4 S 341/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 497,89 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde, stand bis zur ihrer mit Ablauf des 30. September 2010 wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Beamtin im Dienste der Beklagten. Sie begehrt die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010. Im Jahr 2010 hatte sie sechs Tage Resturlaub aus 2009 und 14 Tage Urlaub aus 2010 sowie einen Arbeitsfreistellungstag genommen.
Den Antrag der Klägerin auf finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen restlichen Urlaubs (nach ihrer Ansicht im Umfang von 13 Tagen) lehnte die Beklagte ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:
Aus nationalem Recht stehe der Klägerin kein Abgeltungsanspruch zu. Ein solcher ergebe sich jedoch dem Grund nach aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG. Abgeltungsfähig sei hiernach allein der nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub von vier Wochen (20 Tagen). In Anwendung der Grundsätze des hierzu ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 – Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 = NVwZ 2013, 1295) sei das Abgeltungsbegehren der Klägerin unbegründet. Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch erfasse nicht weitergehende nationale Urlaubsgewährungen wie den Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder sog. Arbeitszeitverkürzungstage. Aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin mit Ablauf des dritten Quartals 2010 habe ihr ein unionsrechtlicher Mindesturlaub lediglich anteilig im Verhältnis 3: 4 zugestanden, mithin nur im Umfang von 15 Urlaubstagen. Da die Klägerin im Jahr 2010 aber insgesamt mehr als den unionsrechtlichen Mindesturlaub, nämlich 21 Urlaubstage genommen habe, bestehe kein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung.
2. Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem vorbezeichneten Senatsurteil gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde genügt bereits nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hiernach muss die Beschwerde einen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts bezeichnen, mit dem das Berufungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder einer anderen divergenzfähigen Entscheidung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie zitiert zwar Ausführungen des Senats aus dessen Urteil vom 31. Januar 2013 (a.a.O.), stellt diesen aber keinen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts gegenüber, mit dem dieses von einem ebensolchen Rechtssatz des Senats abgewichen wäre.
Darüber hinaus liegt die behauptete Divergenz auch der Sache nach nicht vor. Der Senat hat in dem o.a. Urteil entschieden, dass der unionsrechtliche Mindesturlaub nur „im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres” gegeben ist (Rn. 19 a.E.) und dass allein maßgeblich ist, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Daher ist es unerheblich, ob es sich um alten (aus dem Vorjahr übertragenen) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt (Rn. 23). Weitere Urlaubstage aufgrund nationaler Regelungen, die über den Mindesturlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinausgehen, sind vom unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst (Rn. 18 f.). Die vom Berufungsgericht angestellte Berechnung entspricht diesen Grundsätzen und wendet diese auf den Streitfall zutreffend an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Heitz, Dr. Hartung
Fundstellen