Abgeltung von Urlaubstagen für Ruhestandsbeamte

Beamte können bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine Abgeltung von nicht genommenem Urlaub nur dann verlangen, wenn im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Ein im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte im Jahr 2020 23 Urlaubstage und einen sogenannten Arbeitsverkürzungstag in Anspruch genommen. Nachdem sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage abgelehnt worden war und auch sein hiergegen gerichteter Widerspruch keinen Erfolg hatte, klage er vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Abgeltung des Urlaubs nur in Höhe des Mindesturlaubs

Die Klage des Ruhestandsbeamten hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen kann.

In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub sei auf diesen Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Es komme nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen habe. Unerheblich sei somit, ob es sich dabei um einen neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handele. Da der Kläger mehr als 20 Tage Urlaub im Jahr 2020 in Anspruch genommen habe, scheide eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9.5.2023, 5 K 1088/22.KO)


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