Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 9 UE 1440/98.A) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ablehnung von Beweisanträgen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zur fehlenden Strukturierung der Rügen vgl. die zu Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 – BVerwG 1 B 95.02, 96.02 und 97.02 –).
Die Beschwerde hält – ähnlich wie in den Verfahren BVerwG 1 B 95.02 und BVerwG 1 B 153.02 – für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob äthiopischen Staatsangehörigen, die in Äthiopien über keine verwandtschaftlichen Kontakte verfügen, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzubilligen sind, da für sie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünde” (Beschwerdebegründung S. 6 f.). Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich vielmehr, wie auch der hierzu in der Art einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerdevortrag zeigt, in erster Linie gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne eine bestimmte Rechtsfrage, zu der – im Übrigen rechtsgrundsätzlich bereits geklärten – Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG herauszuarbeiten und darzulegen, weshalb insoweit erneuter oder weiterführender Klärungsbedarf bestehen soll. Entsprechendes gilt für die weitere Grundsatzrüge dazu, „ob in der Bundesrepublik Deutschland aktive Mitglieder der oppositionellen Medhin-Partei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen haben” (Beschwerdebegründung S. 8 ff.).
Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, „ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungselemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzubeziehen sind”, wird eine grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt – und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt erkennbar – ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2002 – BVerwG 1 B 96.02 –). In dem zuletzt zitierten Beschluss hat der Senat auch ausgeführt, dass die gleichzeitig erhobene Divergenzrüge – nicht nur wegen der hier weder dargelegten noch erkennbaren Erheblichkeit des angesprochenen Rechtssatzes für das angegriffene Urteil – unzulässig ist; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Soweit sich die Beschwerde mit ihrer Verfahrensrüge schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht fünf in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge abgelehnt hat (Beschwerdebegründung S. 1 ff.), wird die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig gerügt. Die Rüge erschöpft sich in der Wiedergabe der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich der Beweisanträge und der Gründe für die Ablehnung, ohne im Einzelnen – wie für eine ordnungsgemäße Gehörsrüge erforderlich – zu erläutern, inwiefern die Ablehnung fehlerhaft bzw. die zitierte Ablehnungsbegründung im Gesetz keine Stütze finden soll. Mit dem Vorbringen (Beschwerdebegründung S. 5), das Gericht hätte im Falle der Stattgabe der Beweisanträge möglicherweise eine „erhöhte Rückkehrgefährdung des Klägers” angenommen bzw. wäre zu der Auffassung gelangt, „dass aufgrund der geänderten Menschenrechtslage für den Kläger die Gefahr politischer Verfolgung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG” bestehe oder „zumindest … aufgrund der veränderten Situation Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben sein” könnten, lässt sich eine Gehörsverletzung nicht begründen. In Wahrheit greift die Beschwerde damit nur in pauschaler Form die dem Tatrichter vorbehaltene Gefahrenprognose an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Beck
Fundstellen