Entscheidungsstichwort (Thema)
Atomares Endlager. vernachlässigbare Wärmestrahlung. Planfeststellung. planerische oder gebundene Entscheidung. Planrechtfertigung. Standortsuche. Bedarf. natürliche Strahlenexposition. wasserrechtlicher Besorgungsgrundsatz. Gebot der Schadensvorsorge. terroristischer Angriff. ethische Aspekte. Weisungen. ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung. Aussetzung des Verfahrens. Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Leitsatz (amtlich)
Die atomrechtliche Planfeststellung ist eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Alternativstandorte.
Die Entscheidung für das Konzept einer nicht rückholbaren Endlagerung bedarf keiner weitergehenden gesetzlichen Regelung.
Normenkette
GG Art. 85 Abs. 3 S. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1, Art. 103 Abs. 1; AtG § 7 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-3, 5, § 9a Abs. 3 S. 1, § 9b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2; StrlSchV § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1; AtVfV § 4 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1-2, § 108 Abs. 2; VwVfG § 21
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 7 KS 128/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die atomrechtliche Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad als Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmestrahlung. Das im Stadtgebiet Salzgitter liegende Grubenfeld dehnt sich unter Tage über eine Fläche von ca. 6 km(2) aus und wird durch sechs Sohlen zwischen 800 m und 1 300 m aufgeschlossen. Die einzulagernden Abfallgebinde werden durch die Bahn und durch Lkw angeliefert. Nach Beendigung der Betriebsphase wird das Bergwerk in einen Zustand versetzt werden, der keiner weiteren Überwachung mehr bedarf.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens mit einer Betriebsfläche von ca. 104 ha. Er wohnt nach seinen Angaben ca. 915 m nordwestlich des Diffusors am Schacht Konrad 2, landwirtschaftlich genutzte Flächen befinden sich hiervon in einer Entfernung von 750 m bzw. 1 750 m.
Der Kläger sieht sich durch das planfestgestellte Vorhaben in seinen Grundrechten verletzt. Mit der Errichtung des Endlagers werde ihm die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen. Der geplante ökologische Anbau sei nicht mehr zu verwirklichen. Auch im Normalbetrieb der Anlage werde deren Umgebung mit radioaktiv verseuchter Abluft und ebensolchen Abwässern stetig belastet. Die Planfeststellung lasse unberücksichtigt, dass er – der Kläger – bei Befahren seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen in erheblichem Maße Feinstaub inhaliere, da über den geplanten Diffusor radioaktiv kontaminierte Partikel emittiert würden. Die Nutzflächen würden in Gänze von einem durch Drainagen bedingten Rückfluss des radioaktiv belasteten Wassers der Aue betroffen, in die das Grubenabwasser des Endlagers eingeleitet werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Auch in materiellrechtlicher Sicht werde der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in seinen Rechten verletzt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des Planfeststellungsbeschlusses bestünden nicht. Der Beklagte habe zu Recht zu der Überzeugung gelangen dürfen, dass die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinauslaufe, bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage getroffen sei. Gegen Störfälle sei in ausreichendem Maße vorgesorgt. Durch Selbstbeschränkung des Anlagenbetreibers habe der Störfallplanungswert um mehr als die Hälfte abgesenkt werden können. Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser des Endlagers in die Aue führten zu maximalen potentiellen Strahlenexpositionen, die weit unterhalb der Grenzwerte des § 47 Abs. 1 StrlSchV blieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision.
1. Zulassungsgründe wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Entscheidung über das Konzept einer Endlagerung dem Gesetzgeber obliegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Gesetzgeber hat die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts “wesentlichen” Entscheidungen getroffen, dass der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten hat (§ 9a Abs. 3 Satz 1 AtG) und die Errichtung und der Betrieb eines solchen Endlagers nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden dürfen (§ 9b Abs. 4 AtG). Hiernach muss namentlich die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sein; außerdem dürfen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen verhindert werden können, nicht zu erwarten sein. Aus der Normstruktur des in § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG in Bezug genommenen § 7 Abs. 2 AtG ergibt sich, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (Beschluss vom 24. August 2006 – BVerwG 7 B 38.06 – DVBl 2006, 1524 Rn. 13). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, entspricht § 7 Abs. 2 AtG der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber “das Wesentliche selbst festgelegt und nicht dem Handeln der Verwaltung überlassen hat” (BVerfGE 49, 89 ≪129≫). Für § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9b Abs. 4 AtG gilt nichts anderes. Die Entscheidung für das Konzept einer nicht rückholbaren Endlagerung bedarf keiner weitergehenden gesetzlichen Regelung. Dass dieses Konzept dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
1.2 Die Frage nach den Auswirkungen, dem Stellenwert sowie nach der (inzidenten) Anfechtbarkeit und Prüfbarkeit von Weisungen im Rahmen des Verhältnisses Genehmigungsbehörde und Drittbetroffener ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Die Grenzen des Weisungsrechts im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung sind durch die zu Art. 85 Abs. 3 Satz 1 GG ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 10. April 1991 – 2 BvG 1/91 – BVerfGE 84, 25 ≪31 f.≫ – Schacht Konrad; Urteil vom 22. Mai 1990 – 2 BvG 1/88 – BVerfGE 81, 310 – Kalkar II) geklärt. Weisungen im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens kommt zudem nur Bindungswirkung im Innenverhältnis der beiden Hoheitsträger zu, was sich mangels Außenwirkung einer Anfechtung Dritter entzieht (Beschluss vom 1. September 1976 – BVerwG 7 B 101.75 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 67). Ob (ggf. rechtswidrige) Weisungen die Rechtmäßigkeit einer planerischen Entscheidung in Frage stellen, kann somit erst durch deren Anfechtung geklärt werden.
1.3 Die von der Beschwerde aufgeworfene und als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nach der Mehrfachbefassung eines Sachverständigen erweist sich bereits als unzulässig, da eine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht formuliert wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen trifft die Auffassung der Beschwerde nicht zu, das Oberverwaltungsgericht hätte die Mehrfachbefassung eines Sachverständigen nicht dem Komplex “Befangenheit” zugeordnet. Das Gegenteil ist der Fall. Ausgehend vom § 21 VwVfG ist das Vorgericht in verschiedener Hinsicht einer etwaigen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen nachgegangen (UA S. 21 ff.). Die Beschwerde bleibt zudem die Benennung des Sachverständigen (bzw. des sachverständigen Mitarbeiters der beauftragten Gesellschaft) schuldig, der wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im weiteren Verwaltungsverfahren hätte entbunden werden müssen.
1.4 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, wie viel Zeit zwischen einem Erörterungstermin und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegen darf (vorliegend ca. 10 Jahre), hängt von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich daher in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht beantworten (vgl. hierzu Beschluss vom 19. Januar 1981 – BVerwG 8 B 25.81 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193). Zudem wäre die Frage in einem Revisionsverfahren nicht erheblich. Denn allein der Umstand, dass zwischen dem Erörterungstermin und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mehrere Jahre liegen, vermag eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu begründen. Weder das Atomgesetz noch die (damalige) atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) i.d.F. vom 3. Februar 1995 (BGBl I S. 180) sehen insoweit zeitliche Beschränkungen vor. Soweit die Beschwerde auf neue “Inputs” verweist, wird die Frage einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AtVfV aufgeworfen. In keiner Weise tut die Beschwerde aber dar, aus welchen konkreten “Inputs” sie das Erfordernis einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung herleitet. Hierauf kann aber nicht verzichtet werden, nachdem im Planfeststellungsbeschluss eingehend erörtert worden ist, aus welchen Gründen ein ergänzendes Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren für entbehrlich erachtet wird (Planfeststellungsbeschluss, C I-2 bis C I-5).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang das Fehlen eines Umweltberichts rügt, legt sie nicht dar, auf welche Bestimmung des Umweltrechts sie sich bezieht. Sollte in diesem Zusammenhang auf § 14g UVPG (“Umweltbericht”) abgehoben werden, war diese Bestimmung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in das Gesetz eingefügt gewesen.
1.5 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nach der Unterscheidung einer gebundenen Genehmigung von einer Planfeststellung ist wohl in dem Sinne zu verstehen, dass für rechtsgrundsätzlich erachtet wird, ob eine atomrechtliche Planfeststellung als gebundene Entscheidung oder als planerisch abwägende Entscheidung ergeht. Diese Frage lässt sich anhand des Gesetzes beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Dass § 9b AtG der Planfeststellungsbehörde keine planerische Gestaltungsfreiheit eröffnet, folgt aus § 9b Abs. 4 AtG, der ein strikt einzuhaltendes Prüfprogramm erhält: Gemäß § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG kann eine atomrechtliche Planfeststellung nur erfolgen, wenn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 AtG genannten Voraussetzungen erfüllt sind; sie ist zu versagen, wenn die Vorgaben des § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 AtG nicht eingehalten werden können. Liegen derartige Versagungsgründe nicht vor, hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen, ohne dass noch Raum wäre für eine fachplanerische Abwägung des Vorhabens mit widerstreitenden privaten oder öffentlichen Interessen (wie es im Planfeststellungsbeschluss unter C.II.4 geschehen ist). In diesem Prüfprogramm ist für Erwägungen zu Standortalternativen kein Raum. Die atomrechtliche Planfeststellung ist nach ihrer gesetzlichen Ausprägung somit eine gebundene Entscheidung, für die das fachplanerische Abwägungsgebot mit all seinen Auswirkungen nicht gilt (ebenso zur bergrechtlichen Planfeststellung, Urteil vom 5. Dezember 2006 – BVerwG 7 C 1.06 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Standortfestlegung ist Sache des nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG verpflichteten Betreibers der Anlage, wobei dem im Regelfall eine (positive) bergrechtliche Erkundung zur Standortgeeignetheit vorausgeht (Urteil vom 9. März 1990 – BVerwG 7 C 23.89 – BVerwGE 84, 54 ≪58≫). Im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist dann ohne Bindung an eine vorangegangene Betriebsplanzulassung über die Geeignetheit des vom Betreiber gewählten Standortes zu entscheiden, somit darüber, ob für das vorgesehene Endlager die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen aus der Ablagerung radioaktiver Abfälle entstehende Schäden getroffen ist. Fehlt es hieran, darf der atomrechtliche Planfeststellungsbeschluss für ein Endlager nicht erteilt werden (§ 9b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG). Nach den Vorgaben des Atomgesetzes kann somit nicht ein fehlendes Verfahren zur Standortwahl, sondern allein die Nichtbeachtung drittschützender, verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher Anforderungen des Atomgesetzes eine Rechtsverletzung des Klägers herbeiführen.
Zu der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage nach einer Planrechtfertigung für das atomare Endlager ist Folgendes anzumerken: § 9b Abs. 3 Satz 1 AtG enthält eine gesetzliche Bedarfsfeststellung für ein atomares Endlager, was die administrative Überprüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens im Sinne von “vernünftigerweise geboten” entbehrlich macht. Ähnlich wie die Ausbaugesetze für Fernstraßen und Schienenwege (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. d. Bek. vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201) in Bezug auf verkehrliche Infrastrukturmaßnahmen (Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 12.99 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161; Urteil vom 30. Dezember 1996 – BVerwG 11 VR 25.95 – NVwZ-RR 1997, 525) bestimmt der Bundesgesetzgeber in § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG mit bindender Wirkung auch für die Verwaltungsgerichte die sog. Planrechtfertigung für das atomare Endlager.
Soweit die Beschwerde das “Kriterium” des tatsächlichen Bedarfs für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, sind dem Kläger diesbezügliche Einwände wegen der Größe der Anlage verwehrt. Der erforderliche Schutz Dritter erfolgt unabhängig von einer Auslegungsgröße allein durch die der Schadensvorsorge dienenden Einhaltung der festgelegten Grenzwerte (Beschluss vom 24. August 2006 a.a.O. Rn. 8).
1.6 Nicht entscheidungserheblich ist die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, in welchem Umfang natürliche Radionuklide in die Bewertung der potentiellen Strahlenbelastung einbezogen werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen (UA S. 56 ff.), dass auch die natürliche Strahlenexposition zu berücksichtigen ist und die Dosisgrenzwerte auch bei deren Gewichtung bei weitem unterschritten werden. Unverständlich ist insoweit der Ansatz der Beschwerde, wonach die Ergebnisse der Berechnungen für künstliche und natürliche Radionuklide nicht “gleichbewertet” worden sind. In diesem Zusammenhang ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass das Strahlenminimierungsgebot Drittschutz nicht vermittelt (Urteil vom 19. Dezember 1985 – BVerwG 7 C 65.82 – BVerwGE 72, 300 ≪318≫).
1.7 Mangels Entscheidungserheblichkeit nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage, ob und inwieweit der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz bei der Planfeststellung eines atomaren Endlagers Anwendung findet und finden muss. Das Oberverwaltungsgericht hat die Geltung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nicht in Frage gestellt und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Juli 1987 – BVerwG 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40) verwiesen, wonach zu dem durch wasserrechtliche Gestattungstatbestände geschützten Personenkreis auch diejenigen Betroffenen zählen, die in ihren privaten Belangen nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewährt Rechtsschutz folglich nur, wenn Belange anderer in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sind, wobei letzteres sich nach den fachgesetzlich vorgegebenen Schutzbestimmungen (hier des Atomrechts) beurteilt.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung des Grundwassers bei der Einlagerung (Anhang 4) wirft Fragen der Langzeitsicherheit auf, die der Kläger nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (Urteil vom 21. Mai 1997 – BVerwG 11 C 1.96 – BVerwGE 105, 6 ≪20≫). Zudem werden die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 89) zugrunde liegenden fachkundigen Bewertungen, wonach das salzhaltige und damit nicht nutzbare Tiefengrundwasser erst nach mehreren 100 000 Jahren ca. 50 km nordöstlich des Endlagerstandortes in oberflächennahe Grundwasserhorizonte gelangen könnte, von der Beschwerde nicht mit fundierten Einwänden angegriffen. Mangels einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge wären diese Beurteilungen auch in einem Revisionsverfahren bindend, so dass eine Verletzung von Rechten des Klägers durch die Erlaubnis in Anhang 4 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für die wasserrechtlichen Erlaubnisse in Anhang 2 und 3. Das Vorgericht hat festgestellt (UA S. 90), dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch die Ausnutzung dieser Erlaubnisse nachteilige Wirkungen auf das Eigentum des Klägers ausgingen; im Übrigen sei durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser des Endlagers in die Aue zu maximalen potentiellen Strahlenexpositionen des Einzelnen führe, die weit unterhalb der Grenzwerte des § 47 StrlSchVO verblieben. Auch von dieser Bewertung wäre in einem Revisionsverfahren auszugehen, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers wiederum ausscheidet. Es ist zudem offenkundig, dass auch der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz (vgl. Urteil vom 12. September 1980 – BVerwG 4 C 89.77 – Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5) nicht geeignet ist, die Reichweite des Drittschutzes zu Gunsten des Klägers zu vergrößern.
1.8 Die Frage, ob Betreiber kerntechnischer Anlagen zu Vorkehrungen gegen terroristische Angriffe verpflichtet werden können und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, ist auf das vorliegende Verfahren bezogen deutlich zu weit gefasst und müsste sich, damit die Grundsatzrüge hinreichend bezeichnet wäre, über die Kapitelüberschrift “XIV Flugzeugabsturz” hinaus auf ein atomares Endlager beziehen. Doch wäre auch die hierauf beschränkte Frage in einem Revisionsverfahren nicht erheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob gezielte Flugzeugabstürze in der Art eines terroristischen Angriffs von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (i.V.m. § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG) erfasst werden und dem insoweit abzuarbeitenden Prüfungsprogramm zugehörig sind oder ob eine Zuordnung zum Restrisiko erfolgen muss. Denn abgesehen von diesen Alternativen besteht nach Ansicht des Vorgerichts ein individualisierter klagbarer Anspruch eines Einzelnen schon deshalb nicht, weil die Abwehr terroristischer Einwirkungen im Sinne eines vorsorgenden Schutzes im Verantwortungsbereich des Staates liegt und es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, jenseits normativer Vorgaben eigene Einschätzungen an die Stelle der Bewertung der zuständigen Organe zu setzen. Zur letzteren, die Entscheidung selbstständig tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerde nicht. Da diesbezüglich Zulassungsgründe nicht dargelegt werden, muss die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleiben.
1.9 Die mit der Frage verbundene Grundsatzrüge, ob der Stand der Wissenschaft nur mathematisch-technische Ansätze verkörpert oder etwa auch diejenigen anderer “Fakultäten”, erweist sich als unzulässig. Die Beschwerde erläutert insbesondere nicht, welche konkreten wissenschaftlichen Erkenntnisse anderer “Fakultäten” (etwaige ethische Aspekte) im Verfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind und wie sich dieser Mangel zu Gunsten des Klägers hätte auswirken können. Im Übrigen ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Gefahren und Risiken zu treffen. Die dabei inmitten stehenden Erkenntnisse, die den Umfang der Vorsorge bestimmen, sind im Regelfall technischer Natur.
2. Wiederholt gerügte Divergenzen des angegriffenen Urteils zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden schon den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht und erweisen sich daher als unzulässig.
Eine die Revision eröffnende Divergenz setzt voraus, dass die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts widerspricht (stRspr, Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Die Beschwerde muss dabei die angeblich widersprechenden abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Sämtliches Divergenzvorbringen der Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Die unter “V Befangenheit” (wegen Mehrfachbefassung durch Sachverständige) erhobene Divergenzrüge (Beschwerdeschriftsatz S. 14 oben) benennt bereits keine höchstrichterliche Rechtsprechung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, von der das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein sollte. Damit wird dem Senat aber der Prüfungsmaßstab für die Beschwerde vorenthalten. Unter “VI Das Kalkar-Urteil” erläutert die Beschwerde in der Art einer Revisionsbegründung, weshalb die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht im Einklang steht mit der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O.). Mit solchem Vorbringen lässt sich aber die Divergenzrüge nicht begründen. Unter “VIII Planfeststellung” merkt die Beschwerde (Beschwerdeschriftsatz S. 20 unten) eine Divergenz an, die sich wohl auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1997 – BVerwG 11 C 1.96 – (BVerwGE 105, 6 – Morsleben) beziehen soll. Erneut benennt die Beschwerde aber keine sich widersprechenden, eine Divergenz begründenden Rechtssätze, wodurch sie – an den Vorgaben des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gemessen – unverständlich bleibt. Dasselbe gilt schließlich für die unter “X Staub (-Lunge)” erhobene Divergenzrüge (Beschwerdeschriftsatz S. 26 unten).
3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3.1 Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Atomgesetzes eingeholt hat. Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hätte nur bestanden, wenn das Vorgericht von der Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Normen, insbesondere von § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9b AtG überzeugt gewesen wäre. Dies hat es verneint. Dabei ist die Frage, ob das vorinstanzielle Verfahren insoweit an einem Mangel leidet, allein vom materiellen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪117≫).
Dieselben Erwägungen gelten für die unter “XVIII Nachweltschutz” erhobene Verfahrensrüge wegen Nichtaussetzung des gerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
3.2 Die wegen einer Mehrfachbefassung von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren (vgl. bereits oben 1.3) erhobene Verfahrensrüge bleibt ebenso ohne Erfolg. Die Beschwerde macht hiermit einen Fehler im Verwaltungsverfahren geltend. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können aber nur gerichtliche Verfahrensmängel gerügt werden (Beschluss vom 27. Juni 1994 – BVerwG 6 B 17.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3). Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn sich ein Fehler im Verwaltungsverfahren unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirkt. Hieran fehlt es aber, da der Kläger nicht gehindert war, den materiellen Gehalt der in das Verwaltungsverfahren eingeführten Gutachten der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht damit verbunden, dass das Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2006 nicht über Beweisanträge entschieden hat, die am Vortag in Parallelverfahren (Klagen von Gebietskörperschaften gegen das atomare Endlager) gestellt worden sind und auf die der Kläger wiederum in der mündlichen Verhandlung pauschal Bezug genommen hat. Insoweit ist nicht von unbedingten, zur Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO auszugehen, sondern von bloßen Beweisanregungen gegenüber dem Gericht. Dies folgt schon daraus, dass diese Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht in ihrem Wortlaut zu Protokoll gegeben worden sind. Zudem war nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die mündliche Verhandlung unterbrochen worden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich über die Stellung von Beweisanträgen Gewissheit zu verschaffen. Der Kläger hat dann ausdrücklich zwei Beweisanträge gestellt, die das Oberverwaltungsgericht – § 86 Abs. 2 VwGO entsprechend – abgelehnt hat. Der zweite, ausdrücklich gestellte Beweisantrag war dabei identisch mit einem Beweisantrag, der schon am Vortag in einem Parallelverfahren gestellt worden war, was die Schlussfolgerung des Gerichts rechtfertigt, dass weitere förmliche Beweisanträge in Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Parallelverfahren nicht angebracht werden sollten.
Welche Bewandtnis in diesem Zusammenhang der reklamierten Beweislastumkehrung zukommen soll, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
3.4 Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung zum Thema “Feinstaubbelastung” gestellten Beweisantrag seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.
Hinreichend substantiierte Beweisanträge dürfen durch das Gericht nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden, insbesondere darf die Würdigung der Beweisaufnahme grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Beschluss vom 22. September 1992 – BVerwG 7 B 40.92 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71 m.w.N.). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 30. Dezember 1997 – BVerwG 11 B 3.97 – Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1), dass ein Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht sich grundsätzlich auch auf Sachverständigengutachten stützen kann, die von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Im Ermessen des Gerichts steht es, sich solche gutachterlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläutern zu lassen.
Vorliegend hat das Oberverwaltungsgericht den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. Binas vom Technischen Überwachungsverein Hannover/Sachsen-Anhalt, der bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden war, zum Thema “Einhaltung der Dosisgrenzwerte” gehört. Wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt, hat der Sachverständige dabei die im Planfeststellungsbeschluss angestellten, auf seiner sachverständigen Beurteilung beruhenden Überlegungen zur Feinstaubbelastung, insbesondere auch zur Strahlenexposition durch Inhalation von Bodenstaub, erläutert (UA S. 62/2. Absatz). Wenn dem Kläger demnach die Einschätzung des Sachverständigen zur Strahlenexposition durch Feinstaub hinreichend bekannt war (dies insbesondere auch bereits durch vorbereitende Schriftsätze und aus dem Planfeststellungsverfahren selbst), hätte sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag darauf einlassen müssen, dass der Sachverständige von einer vernachlässigbaren Strahlenexposition im Zusammenhang mit der Inhalation von Feinstaub (0,003 Mikrosievert als effektive Dosis für Erwachsene bei ganzjähriger Inhalation und 0,008 Mikrosievert als Lungendosis) ausgeht, wobei diese Annahmen auf äußerst konservativen Betrachtungen beruhen (UA S. 60 f.). Wenn somit aber der Beweisantrag des Klägers zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens allein auf den Nachweis der Tatsache zielt, “dass radioaktive Staubpartikel latent wie aktuell gesundheitsstörende Wirkungen hervorbringen und die Anhaftungen im Rahmen der Einbringung der Ernte und ihrer Weiterverarbeitung einen vergleichbaren Effekt haben wie das Einatmen von Asbest bei Mobilisierungsvorgängen”, erweist sich dieser Beweisantrag als zu unsubstantiiert. Dass radioaktive Staubpartikel gesundheitsstörende Wirkungen hervorbringen können, wird durch das Vorgericht nicht in Frage gestellt, entscheidend ist vielmehr das Maß der Strahlenexposition, hierzu verhält sich der Beweisantrag aber nicht.
3.5 Die unter “XIII Sachverständigenrecht” erhobene Verfahrensrüge, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts “die anerkannten Regeln des Sachverständigenrechts sprenge”, ist einem Verfahrensfehler nicht zuordenbar. Wollte die Beschwerde damit sinngemäß pauschal behaupten, dass Gutachten auf Grund inhaltlicher Mängel oder deren fehlerhafter Einführung in das Verfahren nicht verwertbar gewesen seien, wird hiermit ein (angeblicher) Verfahrensfehler mangels Substantiierung nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise geltend gemacht.
3.6 Die unter “XV Ethik” erhobene Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachvortrag im Zusammenhang mit einem zu berücksichtigenden Stand der Wissenschaft auch anderer “Fakultäten” nicht gewürdigt, zielt auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge erweist sich wiederum bereits als unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Es bleibt insbesondere unklar, welches Vorbringen des Klägers das Gericht konkret nicht gewürdigt haben soll und unter welchem Gesichtspunkt das nicht erwogene Vorbringen für eine Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit das Urteil auf der Verletzung beruhen kann und, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre, für den Kläger hätte günstiger ausfallen können.
3.7 Das Oberverwaltungsgericht hat auch mit der Ablehnung des weiteren, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zum Bedarf für das Endlager seine Pflicht zur erschöpften Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit nicht erforderlich (und damit der Beweisantrag nicht erheblich), da nach der Rechtsauffassung des Vorgerichts es auf den Nachweis nicht ankommt, ob für das im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Gesamtnuklidinventar sowie für die dort einzeln aufgeführten Plutonium-Isotope ein Bedarf besteht; denn Dritten und somit auch dem Kläger sind Einwendungen gegen die Auslegungsgröße des Endlagers verwehrt, solange die der Schadensvorsorge dienenden Dosisgrenzwerte im Betrieb der Anlage nicht überschritten werden, der Kläger also keine Verletzung in eigenen Rechten zu gewärtigen hat (vgl. oben 1.5). Eine zusätzliche Minimierung der Strahlenexposition allein kann der Dritte jedenfalls nicht beanspruchen.
3.8 Die unter “XII (richtig: XVII) Planerhalt” erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Beschwerde führt keine Tatsachen an, aus denen sich bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens schlüssig ergibt (Beschluss vom 13. April 1989 – BVerwG 1 B 54.89 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37). Wollte die Beschwerde von einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ausgehen, müsste sie hierzu substantiiert vortragen. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern greift im Gewand einer Verfahrensrüge die materielle Rechtsauffassung des Vorgerichts an, die von der Vorstellung der Planerhaltung getragen sei. Damit lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.
4. Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. September 2006 sich gegen weitere “Fehler, Irrungen, Missverständnisse, Fehlinterpretationen, Erkenntnisatomisierungen” des Urteils des Oberverwaltungsgerichts wendet, werden damit keine Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO dargetan. Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass “diese Befunde nach herkömmlicher Lehre” keine Revisionszulassungsgründe darstellen. Gleiches gilt namentlich für die Rügen des Klägers im Zusammenhang mit der Nichtaufführung eines Kindes im Rubrum des Urteils, das selbst gar keine Klage erhoben hat, mit der Beiladung der Beigeladenen zu 2, mit der gesetzlich nicht vorgesehenen und damit versagten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist und mit dem “gerichtlichen Fokus” auf Planerhalt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2 hat sich durch Antragsstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 1 hat demgegenüber im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, eine Erstattung deren außergerichtlicher Kosten entspricht daher nicht der Billigkeit. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Ansatz des Streitwerts erfolgt aus Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Guttenberger
Fundstellen