Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 15.02.2012; Aktenzeichen A 3 S 1876/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die allein auf den Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Gehörsrüge ist – unabhängig von der Frage, ob sie den Darlegungsanforderungen genügt – jedenfalls unbegründet, da dem Berufungsurteil in den Entscheidungsgründen unmittelbar zu entnehmen ist, dass das Berufungsgericht das in den Hilfsbeweisanträgen enthaltene sachliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (UA S. 19 und S. 29 f.). Der Umstand, dass es dieses Vorbringen sachlich anders gewürdigt hat als der Kläger, begründet keinen Gehörsverstoß.
Rz. 3
2. Die Aufklärungsrügen greifen ebenfalls nicht durch. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 – BVerwG 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N. und vom 19. August 2010 – BVerwG 10 B 22.10 – ≪juris Rn. 10≫; Urteil vom 26. Juni 1968 – BVerwG 5 C 111.67 – BVerwGE 30, 57 ≪58≫ = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9). Die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die gerügten Aufklärungsmängel ordnungsgemäß dargelegt sind, da das Berufungsgericht jedenfalls seine Pflicht zur Sachaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt hat.
Rz. 4
Mit den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 und 2 hat der Kläger eine weitere Sachaufklärung zu den Beweisthemen angeregt, dass
1. aufgrund eines Aktenvermerks der Stadt Stuttgart vom 15.12.2009 in den aufenthaltsrechtlichen Akten das Russische Generalkonsulat bzw. der Konsul des Russischen Generalkonsulats weiß und erfahren hat, dass der Kläger und seine Ehefrau hier in Deutschland sind und dass sie hier Asyl beantragt haben, dass auf jeden Fall hiervon auszugehen ist und dass dies das russische Regime zum Anlass nehmen wird, den Kläger bei seiner Rückkehr als tschetschenischen Terroristen festzunehmen, zu verhören und hierbei zu foltern, um ein Geständnis zu erzwingen,
2. der Kläger aufgrund seiner damaligen Stellung in Tschetschenien, die durch die Dokumente erwiesen ist, im Zusammenhang mit der Asylantragstellung und des jahrelangen Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr als Verräter und Spion angesehen wird, auch als tschetschenischer Terrorist, sodass er sofort festgenommen, verhört und hierbei misshandelt wird, da schon der geringste Anschein einer Regimegegnerschaft gegen die Diktatoren in Moskau politische Verfolgung auslöst.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen politischen Aktivitäten vor der Ausreise und zu seinem Verfolgungsschicksal wegen erheblicher Widersprüche und eines deutlich gesteigerten Vorbringens insgesamt unglaubhaft ist; dies umfasst auch das Vorbringen des Klägers zu seinen Vorfluchtaktivitäten und seiner Stellung in Tschetschenien. Es hat auf dieser Grundlage mit Blick auf die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lagebericht vom 7. März 2011 bei seiner Prognose keinen Anlass für eine staatliche Verfolgung des Klägers aufgrund seiner Asylantragstellung gesehen. Die Beschwerde nimmt dies nicht zur Kenntnis und unterstellt für ihre Gefährdungsanalyse (und damit auch die Bedeutung und die Entscheidungserheblichkeit der Hilfsbeweisanträge) einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht so gerade nicht festgestellt hat. Sie bleibt daher nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür schuldig, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen eine weitere Sachaufklärung zu dem in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 und 2 genannten Beweisthema hätte aufdrängen müssen. In Wahrheit kritisiert die Beschwerde im Gewande der Verfahrensrüge die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit kann sie indes keinen Erfolg haben.
Rz. 6
Der Hilfsbeweisantrag Nr. 3 zielte auf eine weitere Sachaufklärung zu dem Beweisthema, dass
3. der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, an einer jetzt schon chronifizierten Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, dass diese psychische Erkrankung bereits jetzt schon chronifiziert ist aufgrund der Dauer des Verfahrens, dass diese psychische Erkrankung auch Auswirkungen auf sein Aussageverhalten hat im Sinne eines Verdrängungsmechanismus, sodass bei einer Rückkehr oder Abschiebung der Kläger ein akutes Wiederholungstrauma erleiden würde, eine so genannte Retraumatisierung, in jedem Fall jedoch diese Erkrankung behandlungsbedürftig ist und zwar in einem sicheren Rahmen in der Bundesrepublik Deutschland, ansonsten sich die Erkrankung akut verschlimmert.
Rz. 7
Der Senat hat in zwei Entscheidungen vom 11. September 2007 zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests verlangt. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (Urteile vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30 Rn. 15 und – BVerwG 10 C 17.07 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15). Diesen Substantiierungsanforderungen genügt der Hilfsbeweisantrag Nr. 3 nicht. Zwar stützt ihn der Kläger auf ein von ihm dem Berufungsgericht vorgelegtes psychologisches Gutachten vom 26. Oktober 2006. Dieses Parteigutachten ist jedoch zum einen nicht aktuell und zum anderen wurde es nicht von einem Facharzt erstellt; damit entspricht es nicht dem in den genannten Entscheidungen entwickelten Anforderungsprofil. Auch im Hinblick auf das unspezifizierte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung daher nicht aufdrängen.
Rz. 8
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Kraft, Fricke
Fundstellen