Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 15 B 98.35604)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2001 wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

Die Beschwerde beanstandet als Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angenommen habe, die Heimatstadt Halabja des Beigeladenen befinde sich in dem unter autonomer kurdischer Verwaltung stehenden Gebiet im Nordirak. Es hätte sich insoweit nicht auf die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Augsburg beschränken dürfen, sondern hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

Der Sache nach rügt die Beschwerde damit einen Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ohne den Verfahrensmangel indes ausreichend darzulegen. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Sachaufklärungsrüge verlangt die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Sie legt schon nicht dar, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewirkt hätte, weitere Auskünfte dazu einzuholen, ob seine Heimatstadt im kurdisch beherrschten autonomen Teil des Nordirak liegt. Hierzu hätte jedoch Veranlassung bestanden, da diese Frage bereits vom Verwaltungsgericht – nach dessen Angaben – abweichend von den Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beurteilt worden war (UA S. 12 f.). Zudem kam es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf diese Frage für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative an. Auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beigeladene einen dahin gehenden Beweisantrag gestellt hätte.

In der Beschwerde ist auch nichts dafür dargetan, dass sich dem Berufungsgericht auch ohne entsprechenden Antrag des Beigeladenen über die Verwertung der vorhandenen Erkenntnismittel hinaus eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu dieser Frage hätte aufdrängen müssen. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Inhalt der vom Berufungsgericht als Beleg seiner Feststellung zur Lage der Heimatstadt des Beigeladenen herangezogenen Auskunft des Deutschen Orient-Instituts auseinander. Sie verschweigt zudem, dass bereits das Verwaltungsgericht eingeräumt hat, dass die Stadt Halabja „im wesentlichen von den Islamisten verwaltet” (UA S. 13) werde, es die Stadt aber gleichwohl – ohne einen Beleg hierfür anzugeben – dem „Zentralirak” zugeordnet hat. Schließlich legt die Beschwerde nicht dar, welche konkreten Beweismittel das Berufungsgericht zu der vermissten weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte ergreifen sollen und welche tatsächlichen Erkenntnisse hierbei voraussichtlich zu erwarten gewesen wären.

Soweit die Beschwerde im Rahmen der Sachaufklärungsrüge beanstandet, das Berufungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch zwischen der Feststellung des Verwaltungsgerichts und der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts hinweisen müssen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 6. Dezember 1999 ist ausweislich der den Beteiligten vom Berufungsgericht übersandten Erkenntnismittelliste zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die darin abweichend vom Verwaltungsgericht beurteilte Zuordnung der Heimatstadt des Beigeladenen zum Nordirak bedurfte es danach nicht, zumal, wie bereits ausgeführt, der Beigeladene erkennen musste, dass es auf diese Frage für die Geeignetheit des Gebiets als inländische Fluchtalternative aus Sicht des Berufungsgerichts ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI666443

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