Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 23 B 00.30339) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf verschiedene Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) mit der Begründung, dass das Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen hätte nachkommen und die Lebensumstände der Klägerin hätte näher beleuchten müssen. Dann wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass sie zusammen mit ihren drei Kindern den Nordirak schon nicht erreichen könne, dort nicht vor Verfolgung sicher und dort auch nicht das erforderliche Existenzminimum gewährleistet sei. Damit ist die Rüge nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Denn sie bezeichnet nicht substantiiert, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde schildert insoweit lediglich den bisherigen Verfahrensverlauf, gibt eine Reihe der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge wieder und geht auf die Beweisablehnungsgründe des Berufungsgerichts ein. Sie zeigt jedoch nicht konkret auf, hinsichtlich welcher Tatsachen das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen.
Der Sache nach wendet sich die Beschwerde mit dieser Verfahrensrüge offenbar gegen die Ablehnung der genannten Beweisanträge durch das Berufungsgericht. Auch insoweit kann sie indes keinen Verfahrensrechtsverstoß des Berufungsgerichts aufzeigen. So setzt sie sich schon nicht näher mit den Beweisablehnungsgründen in dem angefochtenen Urteil auseinander. Bereits deshalb genügt sie auch damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Ablehnung der in der Beschwerde angeführten Beweisanträge Nr. 2, 3, 5 und 6 ist im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich jeweils auf zulässige und tragfähige Beweisablehnungsgründe gestützt. Dem Beweisantrag Nr. 2, sachverständige Auskünfte darüber einzuholen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr seitens der KDP eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten habe, brauchte das Berufungsgericht – unabhängig davon, ob die angegebenen Beweismittel hierfür überhaupt tauglich waren – nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung nicht nachzukommen, da es die KDP mangels staatsähnlicher Gewalt als im asylrechtlichen Sinne nicht verfolgungsmächtig angesehen hat (UA S. 13). Die Beweistatsachen in den Anträgen Nr. 3 und 6 waren aus Sicht des Berufungsgerichts unerheblich, weil es eine inländische Fluchtalternative für die Klägerin nicht im Gebiet der PUK sondern in der von der KDP beherrschten Stadt Arbil angenommen hat. Die Beweistatsache in dem Antrag Nr. 5 schließlich war deshalb nicht beweisbedürftig, da die Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die Klägerin durch die behauptete restriktive Praxis der türkischen Behörden bei der Erteilung von Durchreisevisa nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe Verfahrensrecht dadurch verletzt, dass es das Vorbringen der Klägerin und den Sachvortrag ihres Ehemanns für unglaubwürdig gehalten habe, ohne in der mündlichen Verhandlung auf die dann in den Urteilsgründen angenommenen Widersprüche im Sachvortrag der Klägerin hingewiesen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das folgt schon daraus, dass in aller Regel die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleiben und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entziehen. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; Beschluss vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein anderes Vorgehen hätten gebieten können, ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerde nicht. Diese Verfahrensweise steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 22. Juli 1996 – BVerfG 2 BvR 1416/94 – InfAuslR 1996, 355). Aus diesem Beschluss ergibt sich lediglich, dass es zu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe in der Regel gehört, einen tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, im Einzelnen nachzugehen. Weitergehende Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht folgen hieraus hingegen nicht. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht.
Soweit die Beschwerde schließlich rügt, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht versäumt, die Klägerin intensiver zu ihren Existenzmöglichkeiten in dem Gebiet der angenommenen inländischen Fluchtalternative zu befragen, genügt sie wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Insbesondere trägt sie nicht substantiiert vor, aus welchen konkreten Tatsachen, die sie bisher noch nicht genannt hat, sich bei der vermissten intensiveren Befragung durch das Berufungsgericht ergeben hätte, dass weder ihr Bruder in Asky Kelek noch die Verwandten ihres Ehemanns dazu bereit oder in der Lage wären, den Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer drei Kinder zu sichern.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger
Fundstellen