Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 13.09.1996; Aktenzeichen 3 A 1672/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben; dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechtssache die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen, ob ein Pflichtteilsberechtigter „eine besondere Interessenbeziehung zum Nachlaß” in dem Sinne hat, daß er anstelle eines als Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG in Betracht kommenden Erben Rückübertragungsansprüche anmelden kann. Diese Frage ist jedoch ohne weiteres zu verneinen; der Pflichtteilsberechtigte ist ebensowenig Rechtsnachfolger des geschädigten Erblassers im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG wie der Vermächtnisnehmer. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Als Inhaber einer gegen den Nachlaß gerichteten Geldforderung kann er daher auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche zugunsten eines Erben geltend machen.

Soweit die Beschwerde behauptet, der Sohn der Klägerin habe als Vertreter seines Vaters gehandelt, greift sie die tatsächlichen Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils an. Mit Angriffen dieser Art läßt sich jedoch ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht dartun.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Kley, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1210925

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