Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 08.04.1999; Aktenzeichen 3 K 717/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich, ob “bei der Anmeldung von Restitutionsansprüchen mit ausländischen Beteiligten die Ausschlußfrist für bewegliches Vermögen” gelte. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Rückübertragung eines Grundstücks war, liegt auf der Hand, daß für diesen Rückübertragungsanspruch die am 31. Dezember 1992 abgelaufene Ausschlußfrist für unbewegliches Vermögen gilt (§ 30a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VermG). Für die Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch ausländische Staatsangehörige regelt das Gesetz, von der hier nicht einschlägigen Ausnahme des § 30a Abs. 1 Satz 4 VermG abgesehen, nichts anderes. Die Behauptung der Beschwerde, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 (BGHZ 131, 22) angenommen, daß “bei Restitutionsverfahren mit ausländischen Beteiligten der vom Restitutionsantrag erfaßte Grundbesitz wie bewegliches Vermögen im Sinne des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zu behandeln” sei, ist unzutreffend. In dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof keineswegs zu § 30a VermG geäußert, sondern die damit auch nicht entfernt zusammenhängende, für den Eintritt der Nachlaßspaltung maßgebende Frage verneint, daß der auf Rückübertragung eines Grundstücks gerichtete Anspruch nach dem Vermögensgesetz einem “Grundstück” im Sinne des § 25 Abs. 2 des DDR-Rechtsanwendungsgesetzes gleichsteht.
Die von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen, ob eine Anmeldung im Sinne des § 30a Abs. 1 VermG wirksam ist, wenn innerhalb der Ausschlußfrist die als Berechtigte auftretenden Erben nicht namentlich bezeichnet wurden oder der von einem vollmachtlosen Vertreter angemeldete Restitutionsanspruch erst nach Ablauf der Ausschlußfrist genehmigt worden ist, rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht; denn sie sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschluß vom 10. März 1997 – BVerwG 7 B 39.97 – Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 3; Urteil vom 24. Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 –, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Das Beschwerdevorbringen gibt zu weiterer Klärung dieser Fragen keinen Anlaß.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache schließlich nicht mit Blick auf die Frage der Beschwerde zu, ob eine Anmeldung im Sinne des § 30a Abs. 1 VermG wirksam ist, “wenn bei einer Vermögensschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG zwar nicht der Berechtigte selbst, sondern die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) rechtzeitig anmeldet”. Diese Frage ist angesichts des Gesetzeswortlauts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG) ohne weiteres zu bejahen. Soweit das Beschwerdevorbringen darüber hinaus auf die Frage hinausläuft, ob eine solche Anmeldung “gleichzeitig für die wahren Berechtigten” wirkt, wenn diese – wie hinzuzufügen ist – ihren Anspruch auf Rückübertragung eines ihnen entzogenen Vermögenswerts nicht fristgerecht angemeldet haben, liegt die verneinende Antwort schon deswegen auf der Hand, weil der Restitutionsanspruch des “wahren Berechtigten” erlischt, wenn er nicht vor Ablauf der Ausschlußfrist angemeldet worden ist. Daß der mit seinem Anspruch ausgeschlossene “wahre Berechtigte” dann nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die allein berechtigte JCC geltend machen kann, ist im übrigen eine Rechtsfolge, die der Rechtslage nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspricht (vgl. Art. 11 US-REG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Paetow, Herbert
Fundstellen