Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 4 L 118/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, mit welchem die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO (Grundsatzbedeutung und Divergenz) geltend gemacht werden, führt auf keinen Revisionszulassungsgrund.
Die Beschwerde will vor allem rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, „ob … bei Verstößen gegen Parkverbote i.S.d. § 12 Abs. 3 StVO eine Halteranfrage vor Abschleppmaßnahmen grundsätzlich notwendig und geboten ist und daher nur in Ausnahmefällen auf eine Halteranfrage verzichtet werden kann”. Ferner hält die Beschwerde eine Klärung der Frage für geboten, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel verlangt, dass eine Abschleppmaßnahme auf eine Umsetzung eines Fahrzeugs auf einen benachbarten freien Parkplatz beschränkt wird. Beide Fragestellungen nötigen nicht zur Zulassung der Revision, weil sich – unbeschadet der Problematik, ob damit Fragen des revisiblen Bundesrechts aufgeworfen worden sind – deren Beantwortung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt und/oder sie von tatsächlichen Umständen ausgehen, die so vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden sind.
Auch der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, trifft nicht zu, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ebenfalls ergibt.
1. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2002 – BVerwG 3 B 149.01 –, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, dargelegt hat, hält er zum einen an der Rechtsprechung fest, dass das – im Streitfall in Rede stehende – verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 – BVerwG 3 C 3.90 – BVerwGE 90, 189 ≪193≫), und zum anderen ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen (vgl. vor allem Beschluss vom 6. Juli 1983 – BVerwG 7 B 182.82 – Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3). Das Beschwerdevorbringen nötigt nicht zu einer Überprüfung und Modifizierung dieser Rechtsprechung.
Was namentlich die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gerückte Problematik einer Verpflichtung zur Halteranfrage anlangt, so missversteht die Beschwerde zum einen die von ihr herangezogene Rechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 – BVerwGE 102, 316 ≪319 f.≫) und zum anderen geht es der Beschwerde in Wahrheit nicht um eine solche Halteranfrage, sondern um den damit verbundenen Zeitgewinn.
a) Dem vorgenannten Urteil, dem eine vom Streitverfahren vollkommen verschiedene Ausgangslage zugrunde lag (ein Verkehrsteilnehmer hatte, bevor er sich für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in ein Krankenhaus begab, sein Fahrzeug zwar zulässig abgestellt, war aber dadurch zum Störer geworden, dass infolge der Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschilds das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt war), kann entgegen der Beschwerde kein Grundsatz etwa des Inhalts entnommen werden, nur bei auswärtigen Kfz-Kennzeichen dürfe auf eine Halteranfrage verzichtet werden. Vielmehr gilt – wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat – unverändert die Leitlinie, dass (nur) dann bei einer – bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes – zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 179.89 – Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7).
b) Dass durch die von der Beschwerde vermisste Halteranfrage im Streitverfahren der Kläger hätte erreicht werden können, behauptet auch die Beschwerde nicht; nach dem Klägervorbringen hielt sich dieser zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs in einer Gaststätte auf. Wie sein Vorbringen, er habe sich dort länger als erwartet aufgehalten und sei verhältnismäßig kurze Zeit nach der Abschleppmaßnahme am Abschlepport erschienen, um das Fahrzeug wegzufahren, erweist, kommt es dem Kläger in Wahrheit auf die mit einer Halteranfrage immer verbundene verstrichene Zeit an (und nicht auf einen erfolgreichen Versuch des Erreichtwerdens). Es bedarf indessen keiner weiteren Darlegungen, dass mit diesem Ansinnen der Zweck einer Halteranfrage verfehlt würde.
2. Was die Behauptung der Beschwerde anlangt, im Streitverfahren hätte sich die Behörde mit einer bloßen Umsetzung begnügen müssen, weil in der Umgebung des Behindertenparkplatzes genügend freie zulässige Abstellmöglichkeiten vorhanden gewesen seien, so kann dahinstehen, ob der Kläger damit überhaupt noch gehört werden kann; nach den Gründen des angefochtenen Urteils bezog sich das klägerische Vorbringen insoweit durchgängig auf die Behauptung, für Schwerbehinderte hätten genügend freie andere Plätze bereitgestanden, und nur mit diesem Vorbringen hat sich folgerichtig das Urteil (auf S. 10) beschäftigt.
Es bedarf nämlich nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass selbstverständlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sein kann, wenn sich eine Behörde nicht mit einer gegebenen Möglichkeit begnügt, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auf eine benachbarte Fläche mit der Folge umzusetzen, dass dann ein Verkehrsverstoß nicht mehr vorläge, sondern stattdessen zu einem (womöglich weit entfernten) Sammelplatz abschleppen lässt. Ob eine in diesem Verständnis bedenkenfreie Umsetzmöglichkeit besteht, ist indessen immer einer Einzelfallwürdigung vorbehalten und kann u.a. auch davon abhängen, inwieweit als Folge einer Umsetzung gewährleistet ist, dass das umgesetzte Fahrzeug nicht anderen – auf einem Sammel-Abstellplatz nicht zu befürchtenden – Gefährdungen ausgesetzt und/oder durch den Führer/Halter ohne weiteres ebenso aufzufinden ist, wie es auf einem Sammelplatz aufzufinden sein würde.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht in etwa den vom Kläger verlangten Kosten und Gebühren (195,46 DM).
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen
Haufe-Index 749413 |
ZfS 2003, 98 |
GV/RP 2003, 386 |
KomVerw 2003, 238 |
FuBW 2003, 405 |
FuHe 2003, 397 |
FuNds 2003, 658 |