Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 5 A 245/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger macht Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG – geltend. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 22. November 2000 mit der Begründung abgelehnt, dass die Gewährung von Leistungen nach § 4 BerRehaG ausgeschlossen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte den Bescheid vom 22. November 2000 teilweise abgeändert und den Kläger insoweit klaglos gestellt, als dieser für den Zeitraum vom 13. Februar 1967 bis zum 22. Juni 1969 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG anerkannt wurde. Der Kläger erstrebt darüber hinaus die Festsetzung der Verfolgungszeit auch für den Zeitraum vom 23. Juni 1969 bis 6. November 1974 und die Feststellung, dass in seiner Person keine Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der weiteren Verfolgungszeit abgewiesen, da insoweit seine beruflichen Nachteile nicht auf einer politischen Verfolgung sondern auf seinen eigenen Verfehlungen (Führen eines Schiffes unter Alkoholeinfluss) beruht hätten. Die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG sah es als gegeben an, da der Kläger, auch nachdem die besondere Zwangssituation in der Haft geendet hatte, freiwillig Berichte an das MfS geliefert habe.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2006 bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (2.).
1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, in welcher psychologischen und psychischen Zwangssituation sich ein Untersuchungshäftling bei der Abgabe der Bereitschaftserklärung, als inoffizieller Mitarbeiter während der Untersuchungshaft oder während der Haft tätig zu sein, befand und inwieweit diese psychische Zwangslage über die Haftentlassung hinaus fortwirke. Es seien die Erkenntnisse über das sog. “Stockholm-Syndrom”, das sich mit der Solidarisierung von Opfern mit ihren Tätern befasst, zu berücksichtigen. Mit diesem Vortrag wirft der Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die sich mit der Auslegung des § 4 BerRehaG befasst. Vielmehr stellt er eine Frage, die dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen ist. In dem Urteil vom 8. März 2002 – BVerwG 3 C 23/01 – (BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1) hat der Senat dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Spitzeltätigkeit unfreiwillig aufgenommen wurde, Folgendes ausgeführt:
“Die Freiwilligkeit ist demnach zu verneinen, wenn die Spitzeltätigkeit unter Zwang aufgenommen und fortgeführt wurde. Eine Zwangsanwendung kann auch in der Ausnutzung einer psychischen und sozialen Notlage liegen. Dies muss aber das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß deutlich überschreiten.”
Ob jemand eine Spitzeltätigkeit gemessen an diesen Grundsätzen unter Zwang – in Ausnutzung einer psychischen Notlage – aufgenommen hat, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären. Auch die Frage, ob ein sog. “Stockholm-Syndrom” ursächlich für die Aufnahme einer Spitzeltätigkeit war und die Freiwilligkeit möglicherweise entfallen lässt, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Bezogen auf den Kläger hat das Verwaltungsgericht Greifswald in nach § 137 Abs. 2 VwGO bindender Weise festgestellt, dass der Kläger jedenfalls nach Beendigung seiner Haftzeit freiwillig Berichte an das MfS geliefert habe (vgl. S. 9 des Urteils).
2. a) Soweit der Kläger rügt, er habe keine Einsicht in die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten nehmen können, rechtfertigt dies nicht die Revisionszulassung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO ist gewahrt, wenn das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das ist vorliegend der Fall. Der Gerichtsakte ist zu entnehmen, dass der Kläger am 4. Dezember 2003 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr (noch beim Verwaltungsgericht Schwerin) Einsicht in die seinerzeit dort vorhandenen Akten genommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht Greifswald im Jahre 2006 ergänzend die beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – BStU – geführten Akten beigezogen hat, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt hätte, Einsicht in diese Akten zu nehmen und sich dazu zu äußern. So ist in der Gerichtsakte dokumentiert, dass eine Abschrift des Schreibens des BStU vom 10. Februar 2006, mit dem die dortigen Akten an das Gericht versandt wurden, am 15. Februar 2006 an den Kläger weitergeleitet wurde. Der Kläger hatte also seit Februar 2006 Kenntnis davon, dass die Akten des BStU beim Verwaltungsgericht vorhanden waren. Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, dass er daran gehindert gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger am 20. Juni 2006 bei Gericht anrief und um einen nahen Verhandlungstermin bat. Des Weiteren kommt hinzu, dass der Kläger selbst vorträgt, ihm seien in der mündlichen Verhandlung einzelne Schriftstücke aus den Akten vorgehalten worden. Er hätte sogar zu diesem Zeitpunkt noch um eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Akteneinsicht bitten können.
b) Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass der Kläger erst am 22. September 2006 – also erst nach Zustellung des Urteils – telefonisch auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, hingewiesen wurde. Dem hierzu durch den Berichterstatter angefertigten Telefonvermerk ist zu entnehmen, dass der Berichterstatter den Kläger auf die Möglichkeit verwies, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen, wenn er damit nicht einverstanden sei. Vor dem Hintergrund, dass für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO Vertretungszwang besteht, war diese dem Kläger erteilte Auskunft sachgerecht.
Dagegen hatte das Gericht nach Maßgabe des § 86 Abs. 3 VwGO nicht die Pflicht, den Kläger zur Wahrung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO während des Verfahrens auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Eine grundsätzliche Hinweispflicht bestand schon allein deshalb nicht, weil für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein gesetzlicher Vertretungszwang besteht.
Auch wurde das Recht des Klägers, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Beteiligter durch das Gericht gehindert wird, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung anwaltlicher Beratung zu bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1991 – BVerwG 6 B 14.91 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 240). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Beteiligter, der sein Recht aus § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wahrnehmen will, dies gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Gericht eindeutig äußert und zum Ausdruck bringt, dass ihm eine sachgerechte Prozessführung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1992 – BVerwG 5 B 159.91 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 = NJW 1993, 80; Beschluss vom 1. November 1991 – BVerwG 6 B 14.91 – a.a.O.; Urteil vom 10. Mai 1984 – BVerwG 2 C 41.82 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 149; Urteil vom 18. Juni 1970 – BVerwG 5 C 128.69 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48). Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger in seinem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2000 erwähnt, dass er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne. Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren auf den Beistand eines Rechtsanwalts angewiesen zu sein. Vielmehr durfte das Gericht diese Bemerkung bei verständiger Würdigung dahingehend verstehen, dass der Kläger die Beiziehung eines Rechtsanwalts zwar für wünschenswert, aber nicht für finanzierbar hielt. Auch gab der weitere Verlauf des Verfahrens dem Gericht keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Rechte des Klägers erforderlich gewesen wäre. So war der Kläger erkennbar zur Selbstvertretung in der Lage. Er reiste selbst zur Akteneinsicht an und nahm persönlich sowohl an dem Erörterungstermin als auch an der mündlichen Verhandlung teil. In dem Erörterungstermin wurde er umfassend befragt und beantwortete sachgerecht die ihm gestellten Fragen. Des Weiteren äußerte er sich auch mehrfach schriftlich.
c) Soweit der Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO rügt, weil das Gericht sich trotz des klägerseitigen Hinweises auf die damalige Zwangssituation mit dem sog. “Stockholm-Syndrom” nicht befasst habe, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Situation, in der sich der Kläger seinerzeit befand, ausführlich behandelt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, sich mit dem sog. “Stockholm-Syndrom” zu befassen.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, van Schewick, Dr. Dette
Fundstellen