Verfahrensgang
VG Chemnitz (Urteil vom 26.06.2009; Aktenzeichen 3 K 1423/07) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 70.09 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Juni 2009 zu bewilligen und Rechtsanwältin … beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).
Rz. 2
Die Klägerin beansprucht ihre Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Ihr Angestelltenverhältnis als Schauspielerin bei den Städtischen Theatern Leipzig sei Mitte 1976 aus politischen Gründen beendet worden, weil sie 1975 einen Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sich die Gründe des Widerspruchsbescheides zu eigen gemacht. Anhaltspunkte für einen politisch motivierten Eingriff in die berufliche Tätigkeit der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG lägen nicht vor. Ein politischer Hintergrund für die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages lasse sich weder der Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR – BStU – noch den übersandten Unterlagen des MfS entnehmen. Der Wahrheitsgehalt der MfS-Akte sei hoch einzuschätzen und im Falle der Klägerin nicht infrage gestellt. Im Übrigen habe die Klägerin nach der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses als Selbstständige mehr verdient als vorher. Einen anderen Geschehensablauf habe die Klägerin weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihren schriftlichen Einlassungen glaubhaft machen können. Das gelte insbesondere, soweit sie versucht habe, ihr im Sozialversicherungsausweis eingetragenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen als Jahresbruttoeinkommen darzustellen.
Rz. 3
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Rz. 4
1. Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 ZPO geltend. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil nicht vor Erledigung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs gefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – V ZB 3/07 – NJW-RR 2008, 216 ≪217≫ m.w.N.). Der Einzelrichter hat am Schluss der entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 lediglich beschlossen, dass eine Entscheidung zugestellt wird. Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ablehnend) beschieden worden, das angefochtene Urteil der Geschäftsstelle ausweislich eines Vermerks des Urkundsbeamten am 10. Juli 2009 übergeben worden. Dass das Urteil – wie es im Rubrum heißt – “aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2009” ergangen ist, entspricht § 47 Abs. 2 ZPO. Danach ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung nur dann zu wiederholen, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird; ansonsten bleibt er wirksam und gehört zum verwertbaren Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rz. 5
2. Der Vortrag der Klägerin ergibt nicht, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht zur Ermittlung des Sachverhaltes nur verpflichtet, soweit er entscheidungserheblich ist. Die Entscheidungserheblichkeit ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe auf ihren Hinweis in der mündlichen Verhandlung ihm unbekannte Aktenteile der BStU anfordern müssen und schriftliche Erklärungen ihrer früheren Schauspielerkollegen zum Anlass für weitere Ermittlungen nehmen müssen. Damit sind Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Rz. 6
Was die angeblich unbekannten Teile aus BStU-Akten anlangt, ist der Vortrag unsubstanziiert. Der Akteninhalt, auf den die Klägerin hingewiesen haben will, wird nicht bezeichnet. Daher fehlt der Ansatzpunkt für die Beurteilung, inwiefern es nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf weitere Unterlagen angekommen wäre und welcher zusätzliche Ermittlungsbedarf sich daraus ergeben hätte.
Rz. 7
Entsprechendes gilt für die Erklärungen zweier früherer Kollegen der Klägerin. Die Klägerin beschränkt sich im Beschwerdeverfahren darauf, diese Erklärungen wörtlich wiederzugeben, ohne einen Bezug zu den entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts herzustellen. Eine Aufklärungsnotwendigkeit ist nicht damit dargetan, dass die Erklärungen “ausführliche Aussagen zur Verfolgteneigenschaft” der Klägerin enthalten. Ob eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG der politischen Verfolgung gedient hat, ist keine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfrage, sondern ergibt sich aus einer vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Bewertung. Dass diese fehlerhaft sein könnte, weil weitere Tatsachenermittlungen wie z.B. die Vernehmung der Kollegen unterblieben sind, ist nicht dargelegt. Daher greift auch die auf § 108 Abs. 1 VwGO gestützte Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe insoweit wesentliche Umstände übergangen.
Rz. 8
3. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erkennbar.
Rz. 9
a) Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgewährleistung ergibt sich nicht daraus, dass das Gericht der Klägerin nicht die Unterlagen der Bundesbeauftragten übersandt hat, auf die es sich zur Begründung seiner Entscheidung gestützt hat. Die Klägerin behauptet nicht, dass das Gericht ihr die Beiziehung dieser Unterlagen verschwiegen oder ihr gar die Einsicht in diese Akten verweigert habe. Hat sie es aber versäumt, sich auf diesem Wege Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen zu verschaffen, kann sie sich nicht im Nachhinein mit einer Gehörsrüge gegen dessen Verwertung wenden (Beschluss vom 6. Juni 2007 – BVerwG 3 B 98.06 – juris Rn. 11).
Rz. 10
b) Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Rüge entnimmt, das Gericht habe die Klägerin vor seiner Entscheidung nicht davon unterrichtet, welche Unterlagen es im Einzelnen für entscheidungserheblich halte, und damit eine gezielte Stellungnahme verhindert, ist ein Verfahrensmangel nicht feststellbar. Zwar garantiert Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu den Tatsachen zu äußern, die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 2 BvR 214/76 – BVerfGE 49, 325). Daraus erwachsen dem Gericht jedoch keine umfassenden Informationspflichten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 120/07 – juris Rn. 14; Beschluss vom 25. Januar 1984 – 1 BvR 272/81 – BVerfGE 66, 116 ≪147≫), und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 – 1 BvR 706/85 – BVerfGE 74, 1 ≪6≫). Es muss lediglich auf Umstände aufmerksam machen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 a.a.O. und vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫). Dass dies hier versäumt wurde, legt die Klägerin nicht dar. Das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass der Klägerin der Inhalt der von ihm bewerteten BStU-Unterlagen bekannt war. Sie hatte bereits im Verwaltungsverfahren sowie im Klageverfahren wiederholt, teilweise wörtlich und mit Datum und Seitenzahl, aus den von der BStU übermittelten Akten des MfS zitiert. Das wird im Beschwerdevorbringen bekräftigt, wenn die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht sei ihren detaillierten Hinweisen auf Eintragungen in der BStU-Akte nicht nachgegangen. Über die mögliche rechtliche Einschätzung dieser Unterlagen durch das Gericht ist die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung unterrichtet worden. Das stellt sie nicht in Abrede; Weitergehendes war dann nicht veranlasst.
Rz. 11
c) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Gericht wesentlichen Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Das gilt hier auch für die Umstände, die im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich angesprochen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe sich mit einem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandersetzen, nur anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146 f.≫). Es trifft aber ersichtlich nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin wiederholt geschilderten – im Übrigen unstreitigen – Diffamierungen und Diskreditierungen durch informelle Mitarbeiter der Stasi an ihrem damaligen Arbeitsplatz übersehen hat. Das zeigt sich daran, dass diesbezügliche zentrale Aussagen des Widerspruchsbescheides zitiert und durch Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich übernommen werden. Danach stand für das Gericht außer Frage, dass in der ehemaligen DDR das Einreichen eines Ausreiseantrags als politische Widerstandshandlung gewertet wurde (UA S. 3). Übernommen wird auch der rechtliche Ausgangspunkt des Bescheides, dass ein Verzicht auf Vertragsverlängerung nur dann als erzwungener Eingriff in den ausgeübten Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG gewertet werden könne, wenn der Betroffene entweder einer politisch motivierten Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommen wolle oder die Motivation zur Eigenkündigung auf eine Maßnahme zurückgehe, die dem Anwendungsbereich der Norm unterfalle. Mit diesen Ausführungen wird der Vortrag der Klägerin aufgegriffen, aufgrund der geschilderten Diffamierungen und Diskreditierungen im Anschluss an ihren Ausreiseantrag sei die Nichtverlängerung des festen Theaterengagements erzwungen worden. Von dieser Würdigung werden auch die Erklärungen ehemaliger Kollegen der Klägerin in den Schreiben vom 12. November 2007 abgedeckt.
Rz. 12
d) Soweit die Klägerin zugleich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, zeigt sie keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Vom Revisionsgericht ist insofern nur die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (Beschlüsse vom 20. Mai 2003 – BVerwG 3 B 37.03 – juris Rn. 8 ff. und vom 2. November 1995 a.a.O.). Den Darlegungen der Klägerin lässt sich kein Verstoß gegen solche Grundsätze entnehmen. Insbesondere verletzt es nicht die Gesetze der Logik, wenn das Verwaltungsgericht trotz der fortgeführten Tätigkeit der Klägerin an den Leipziger Theatern von einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht; denn es hat Gründe aufgezeigt, die es nachvollziehbar machen, dass die Klägerin weiterhin freiberuflich in Leipzig tätig war.
Rz. 13
4. Abgesehen von alldem kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht seine Klageabweisung selbstständig tragend darauf gestützt hat, dass die Klägerin nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Leipzig als selbstständige Schauspielerin “denselben sozial gleichwertigen Beruf” hat ausüben können (UA S. 6 f.). Ist ein Urteil aber nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, kann eine Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. April 1981 – BVerwG 8 B 44.81 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
Rz. 14
Der unmittelbare Anschluss solcher Tätigkeiten schließt die Feststellung einer Verfolgungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BerRehaG aus, selbst wenn die Aufgabe der früheren Tätigkeit erzwungen worden sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats endet die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit mit der Möglichkeit des Verfolgten, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben (Urteil vom 6. April 2000 – BVerwG 3 C 34.99 – Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 29 = DVBl 2000, 1453). Damit ist die Ausgrenzung des Einzelnen beendet, die durch eine politische Verfolgung hervorgerufen wird, welche das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt. Wann ein sozial gleichwertiger Beruf vorliegt, ist letztlich eine Tatfrage. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu, namentlich zu den Einkommensverhältnissen während der Zeit als selbstständige Schauspielerin setzt sich die Klägerin jedoch nicht in einer Weise auseinander, die einen Revisionszulassungsgrund ergeben würde. Sie bemängelt lediglich, dass das Verwaltungsgericht die mindere Qualität ihrer freiberuflichen Tätigkeit falsch eingeschätzt habe. Auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeutung der Einkommensverhältnisse geht sie hingegen nicht ein. Das wäre aber geboten gewesen, denn das Verwaltungsgericht stützt sich erkennbar auf die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Auslegung des Begriffs “sozial gleichwertiger Beruf” auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Bundesversorgungsgesetz zurückgegriffen werden kann, an den sich § 1 Abs. 1 letzter Halbs. BerRehaG anlehnt und wonach in der Regel bei einer Einkommenseinbuße von ca. 20 v.H. davon auszugehen ist, dass ein sozialer Abstieg vorliegt (Beschluss vom 2. Februar 2004 – BVerwG 3 B 103.03 – juris Rn. 7; Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. Rn. 10 ff.). Bei der Klägerin ist die freiberufliche Tätigkeit aber nicht mit einer Einkommenseinbuße verbunden gewesen.
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Wysk
Fundstellen