Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 07.04.2014; Aktenzeichen 2 LB 452/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2014 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO steht den Beteiligten gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Das wäre die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO.
2. Die Revision kann gemäß § 132 Abs. 2 VwGO aber nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde genügt bereits nicht den vorgenannten Anforderungen, weil sie nicht dartut, ob das Vorbringen der Begründung einer Grundsatz-, Abweichungs- oder Verfahrensrüge dienen soll. Eine Beschwerdebegründung muss nämlich gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen (vgl. Beschluss vom 23. November 1995 – BVerwG 9 B 362.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 20). Dem genügt das Vorbringen in Bezug auf das vom Berufungsgericht herangezogene Erfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung nicht. Der Hinweis, es „sollte gerichtsbekannt sein, dass im Laufe der Zeit auch eine bislang ständige Rechtsprechung einer Änderung nach Überprüfung unterliegen kann, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht”, kann keinem der Zulassungsgründe aus § 132 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden.
3. Die Beschwerde wirft auch in der Sache weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch enthält sie Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrecht durch das Berufungsgericht. Die sinngemäß gestellte Frage, ob die Berufung noch gesondert begründet werden muss, wenn die Begründung nicht über die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung hinausginge, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in bejahendem Sinne geklärt. Über den allgemeinen Hinweis, auch eine ständige Rechtsprechung sei periodisch zu überprüfen, hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren einer erneuten Prüfung und ggf. einer Korrektur unterzogen werden müsste.
3.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, der auch in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz anzuwenden ist (Urteil vom 30. Juni 1998 – BVerwG 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 = Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 4; s.a. Urteil vom 1. März 2012 – BVerwG 10 C 5.11 – BVerwGE 142, 99 = Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 18), ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 der Vorschrift, d.h. der Zulassung des Rechtsmittels auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung hätte einreichen müssen (so bereits Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.O. ≪120 f. bzw. S 7 f.≫ und Urteil vom 4. Oktober 1999 – BVerwG 6 C 31.98 – BVerwGE 109, 336 ≪338 f.≫ = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 74 S. 3 ≪4 f.≫, jeweils zu § 124a Abs. 3 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626; Urteil vom 8. März 2004 – BVerwG 4 C 6.03 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2011 – BVerwG 1 B 11.11 u.a. – juris Rn. 6, vom 19. Oktober 2009 – BVerwG 2 B 51.09 – juris Rn. 3, vom 1. August 2002 – BVerwG 3 B 112.02 – BayVBl 2003, 442, vom 3. Dezember 2002 – BVerwG 1 B 429.02 – NVwZ 2003, 868 und vom 18. September 2013 – BVerwG 4 B 41.13 – ≪dazu jurisPR-BVerwG 24/2013 Anm. 4, Gatz≫ jeweils zu § 124a Abs. 6 VwGO i.d.F. des RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987), denn diese Anforderung ist unverzichtbar (Beschluss vom 4. Mai 2006 – BVerwG 6 B 77.05 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 31 Rn. 5). In seinem auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Beschluss vom 18. September 2013 (BVerwG 4 B 41.13) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt:
„Das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist kein bloßer Formalismus. Es dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will (Beschluss vom 15. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 491.99 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13). Da bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und es keiner Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), hat das durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in den Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der Berufungsbegründung an Bedeutung gewonnen. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem Berufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch interessiert ist. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (Urteile vom 30. Juni 1998 a.a.O. S. 121, vom 8. März 2004 – BVerwG 4 C 6.03 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 und vom 7. Januar 2008 – BVerwG 1 C 27.06 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 = NJW 2008, 1014, jeweils Rn. 12; Beschlüsse vom 19. Oktober 2009 – BVerwG 2 B 51.09 – juris Rn. 4 und vom 27. Januar 2005 – BVerwG 4 B 7.05 – juris Rn. 3) und seine Berufungsanträge formuliert (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es wird von ihm – anders als die Klägerin meint – daher in solchen Fällen gerade nicht verlangt, eine völlig gleichlautende Berufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen.
Die Notwendigkeit eines gesonderten fristgebundenen Schriftsatzes nach Erlass des Zulassungsbeschlusses dient (auch) der Verwirklichung des Beschleunigungsgedankens, denn es entlastet das Berufungsgericht beim Ausbleiben der Berufungsbegründung von der häufig aufwendigen Sichtung und Prüfung, ob schon die Begründung des Zulassungsantrags die erforderlichen Elemente einer Berufungsbegründung enthält. Andernfalls träten an die Stelle klarer prozessualer Kriterien Elemente wertender Würdigung (Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O.).”
Mit den Gründen dieser Entscheidung, die die gefestigte Rechtsprechung in jüngerer Zeit nochmals ausdrücklich bestätigt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander. Das Beschwerdevorbringen, es hätte hier zur Begründung der Berufung lediglich auf die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung verwiesen werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung zu entsprechen, ist der Sache nach in der bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt und stets als nicht durchgreifend erachtet worden.
3.2 Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass dem Oberverwaltungsgericht dadurch, dass es die Berufung der Kläger infolge fehlender Begründung als unzulässig verworfen hat, kein Verfahrensfehler unterlaufen ist.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft
Fundstellen